Ratgeber · Pflegerecht
Pflegereform 2023 – Was sich geändert hat und was 2025/2026 gilt
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat die Pflege in Deutschland grundlegend verändert — in drei Stufen zwischen 2023 und 2025. Wir zeigen Ihnen, welche Leistungen gestiegen sind, was sich bei den Beiträgen geändert hat und wie Sie heute davon profitieren.

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Pflegereform auf einen Blick
+ 4,5 %
Erhöhung aller Pflegeleistungen zum 01.01.2025 — nach bereits +5 % zum 01.01.2024.
347 – 990 €
Monatliches Pflegegeld je nach Pflegegrad (PG 2–5), Stand 2025/2026.
131 €
Entlastungsbetrag monatlich für alle Pflegegrade 1–5 (zuvor 125 €).
Was ist die Pflegereform 2023?
Die Bundesregierung hat im Mai 2023 das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet — das umfangreichste Reformpaket in der Pflegeversicherung seit dem Pflegestärkungsgesetz III (2017). Anders als ein einzelner Stichtag wurde das PUEG in drei Stufen umgesetzt:
- 01.07.2023 — Neue Beitragssätze, telefonische Begutachtung dauerhaft möglich
- 01.01.2024 — Erste Leistungserhöhung um 5 % (Pflegegeld, Sachleistungen, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege)
- 01.01.2025 — Zweite Erhöhung um 4,5 % auf alle Leistungsbeträge; Entlastungsbetrag von 125 € auf 131 €; Pflegehilfsmittelpauschale von 40 € auf 42 €
Das Ziel: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen finanziell besser unterstützen, die Eigenanteile in der stationären Pflege bremsen und pflegende Angehörige stärker entlasten. In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, was genau sich geändert hat — und welche Beträge aktuell gelten.
Die Änderungen in drei Stufen
Die Pflegereform trat nicht an einem einzigen Datum in Kraft, sondern wurde über anderthalb Jahre stufenweise eingeführt. Ein Überblick über die drei wichtigsten Stichtage:
01.07.2023
Neue Beitragssätze & Begutachtung
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde auf 3,40 % angehoben (zuvor 3,05 %). Erstmals spielt die Kinderzahl eine Rolle: Familien mit mehreren Kindern zahlen weniger. Gleichzeitig wurde die telefonische Begutachtung bei Höherstufungen dauerhaft ermöglicht.
01.01.2024
Erste Leistungserhöhung + 5 %
Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege stiegen um jeweils 5 %. Gutachter des Medizinischen Dienstes mussten nun bei Begutachtungen konkrete Hilfsmittel-Empfehlungen aussprechen — ohne zusätzliche ärztliche Verordnung.
01.01.2025
Zweite Erhöhung + 4,5 %
Alle Leistungsbeträge stiegen nochmals um 4,5 %. Der Entlastungsbetrag kletterte von 125 € auf 131 €, die Pflegehilfsmittelpauschale von 40 € auf 42 €. Diese Beträge gelten auch 2026 unverändert weiter.
Aktuelle Leistungsbeträge 2025/2026
Durch die zwei Erhöhungsrunden (+5 % zum 01.01.2024, +4,5 % zum 01.01.2025) liegen die Beträge heute deutlich über dem Vor-Reform-Niveau. Die folgende Tabelle zeigt die aktuell gültigen Werte — sie gelten mindestens bis Ende 2026.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen (monatlich)
| Pflegegrad | Pflegegeld (§ 37) | Sachleistungen (§ 36) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 796 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.497 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.859 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 2.299 € |
Weitere Leistungen im Überblick
| Leistung | Betrag (ab 2025) | Anmerkung |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag (§ 45b) | 131 €/Monat | PG 1–5, zuvor 125 € |
| Pflegehilfsmittel (§ 40) | 42 €/Monat | PG 1–5, zuvor 40 € |
| Verhinderungspflege (§ 39) | 1.685 €/Jahr | PG 2–5 |
| Kurzzeitpflege (§ 42) | 1.854 €/Jahr | PG 2–5 |
| Wohnumfeldverbesserung (§ 40) | 4.180 € | je Maßnahme, PG 1–5 |
Tipp: Eine Übersicht aller Leistungserhöhungen ab 2025 finden Sie in unserem separaten Ratgeber — inklusive Vergleich der alten und neuen Beträge.
Beitragssätze zur Pflegeversicherung
Neben den Leistungserhöhungen hat die Reform auch die Finanzierung der Pflegeversicherung umgestellt. Seit dem 01.07.2023 gilt: Wer mehr Kinder hat, zahlt weniger. Das ist neu — vorher wurde nur zwischen „kinderlos“ und „mit Kind“ unterschieden.
| Familiensituation | Beitragssatz (ab 01.07.2023) |
|---|---|
| Ohne Kinder | 4,00 % |
| Mit 1 Kind | 3,40 % |
| Mit 2 Kindern (unter 25 J.) | 3,15 % |
| Mit 3 Kindern (unter 25 J.) | 2,90 % |
| Mit 4 Kindern (unter 25 J.) | 2,65 % |
| Mit 5+ Kindern (unter 25 J.) | 2,40 % |
Der Abschlag pro Kind unter 25 Jahren beträgt jeweils 0,25 Prozentpunkte (maximal für fünf Kinder). Der Kinderlosenzuschlag liegt bei 0,60 Prozentpunkten. Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.
Telefonische Begutachtung — jetzt dauerhaft möglich
Wer einen höheren Pflegegrad beantragen möchte, kann das Gutachten seit der Reform auch telefonisch durchführen lassen. Was während der Corona-Pandemie als Ausnahme begann, ist durch das PUEG dauerhaft verankert (§ 142a SGB XI).
Der Medizinische Dienst (MD) führt dabei ein standardisiertes Interview durch und bewertet alle sechs Begutachtungsmodule. Voraussetzung: Es handelt sich um eine Höherstufung, und der Antragsteller stimmt zu.
Ausnahmen — eine telefonische Begutachtung ist nicht möglich bei:
- Erstanträgen — wenn bisher kein Pflegegrad vorlag
- Wiederbegutachtungen im Widerspruch
- Begutachtung von Kindern
- Erneuten Anträgen nach vorheriger Ablehnung

Hilfsmittel-Empfehlung direkt im Gutachten
Seit Oktober 2023 prüft der Gutachter bei jeder Begutachtung, ob durch therapeutische Maßnahmen, Rehabilitation oder geeignete Hilfsmittel eine Verschlechterung vermieden werden kann. Das Besondere: Wird ein Hilfsmittel im Gutachten empfohlen und die pflegebedürftige Person stimmt zu, gilt das automatisch als Antrag — eine separate ärztliche Verordnung entfällt.
Das beschleunigt die Versorgung erheblich. Gerade bei Pflegehilfsmitteln wie einem Pflegebett, Rollator oder Inkontinenzprodukten kann das den Unterschied im Alltag machen.

So profitieren Sie von der Pflegereform
Die erhöhten Leistungen gelten automatisch — Sie müssen sie nicht neu beantragen. Trotzdem lohnt es sich, Ihre Situation aktiv zu prüfen:
- Pflegegeld prüfen. Die höheren Beträge werden seit Januar 2025 automatisch ausgezahlt. Kontrollieren Sie Ihren Kontoauszug.
- Entlastungsbetrag nutzen. 131 € monatlich für Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen oder Tagespflege. Nicht abgerufene Beträge können bis 30. Juni des Folgejahres nachgeholt werden.
- Pflegebox bestellen. Die Pflegebox liefert monatlich kostenlose Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 € direkt nach Hause — ohne Vorkasse, direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
- Pflegegrad überprüfen. Hat sich Ihre Situation verändert? Ein Antrag auf Höherstufung kann nun auch per Telefon-Gutachten erfolgen.
- Beratung nutzen. Pflegeberatung ist kostenlos und steht jedem mit Pflegegrad zu — auch zu Hause. Fragen Sie Ihre Pflegekasse oder nutzen Sie unseren Pflegegradrechner für eine erste Einschätzung.
Häufige Fragen zur Pflegereform
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