Pflegegrade & Leistungen

Pflegereform 2023 – Was sich geändert hat und was 2025/2026 gilt

Ratgeber · Pflegerecht Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat die Pflege in Deutschland grundlegend verändert — in drei Stufen zwischen…

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Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat die Pflege in Deutschland grundlegend verändert — in drei Stufen zwischen 2023 und 2025. Wir zeigen Ihnen, welche Leistungen gestiegen sind, was sich bei den Beiträgen geändert hat und wie Sie heute davon profitieren.

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Pflegereform auf einen Blick

+ 4,5 %

Erhöhung aller Pflegeleistungen zum 01.01.2025 — nach bereits +5 % zum 01.01.2024.

347 – 990 €

Monatliches Pflegegeld je nach Pflegegrad (PG 2–5), Stand 2025/2026.

131 €

Entlastungsbetrag monatlich für alle Pflegegrade 1–5 (zuvor 125 €).

Was ist die Pflegereform 2023?

Die Bundesregierung hat im Mai 2023 das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet — das umfangreichste Reformpaket in der Pflegeversicherung seit dem Pflegestärkungsgesetz III (2017). Anders als ein einzelner Stichtag wurde das PUEG in drei Stufen umgesetzt:

  • 01.07.2023 — Neue Beitragssätze, telefonische Begutachtung dauerhaft möglich
  • 01.01.2024 — Erste Leistungserhöhung um 5 % (Pflegegeld, Sachleistungen, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege)
  • 01.01.2025 — Zweite Erhöhung um 4,5 % auf alle Leistungsbeträge; Entlastungsbetrag von 125 € auf 131 €; Pflegehilfsmittelpauschale von 40 € auf 42 €

Das Ziel: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen finanziell besser unterstützen, die Eigenanteile in der stationären Pflege bremsen und pflegende Angehörige stärker entlasten. In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, was genau sich geändert hat — und welche Beträge aktuell gelten.

Die Änderungen in drei Stufen

Die Pflegereform trat nicht an einem einzigen Datum in Kraft, sondern wurde über anderthalb Jahre stufenweise eingeführt. Ein Überblick über die drei wichtigsten Stichtage:

01.07.2023

Neue Beitragssätze & Begutachtung

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde auf 3,40 % angehoben (zuvor 3,05 %). Erstmals spielt die Kinderzahl eine Rolle: Familien mit mehreren Kindern zahlen weniger. Gleichzeitig wurde die telefonische Begutachtung bei Höherstufungen dauerhaft ermöglicht.

01.01.2024

Erste Leistungserhöhung + 5 %

Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege stiegen um jeweils 5 %. Gutachter des Medizinischen Dienstes mussten nun bei Begutachtungen konkrete Hilfsmittel-Empfehlungen aussprechen — ohne zusätzliche ärztliche Verordnung.

01.01.2025

Zweite Erhöhung + 4,5 %

Alle Leistungsbeträge stiegen nochmals um 4,5 %. Der Entlastungsbetrag kletterte von 125 € auf 131 €, die Pflegehilfsmittelpauschale von 40 € auf 42 €. Diese Beträge gelten auch 2026 unverändert weiter.

Aktuelle Leistungsbeträge 2025/2026

Durch die zwei Erhöhungsrunden (+5 % zum 01.01.2024, +4,5 % zum 01.01.2025) liegen die Beträge heute deutlich über dem Vor-Reform-Niveau. Die folgende Tabelle zeigt die aktuell gültigen Werte — sie gelten mindestens bis Ende 2026.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen (monatlich)

PflegegradPflegegeld (§ 37)Sachleistungen (§ 36)
Pflegegrad 1kein Anspruchkein Anspruch
Pflegegrad 2347 €796 €
Pflegegrad 3599 €1.497 €
Pflegegrad 4800 €1.859 €
Pflegegrad 5990 €2.299 €

Weitere Leistungen im Überblick

LeistungBetrag (ab 2025)Anmerkung
Entlastungsbetrag (§ 45b)131 €/MonatPG 1–5, zuvor 125 €
Pflegehilfsmittel (§ 40)42 €/MonatPG 1–5, zuvor 40 €
Verhinderungspflege (§ 39)1.685 €/JahrPG 2–5
Kurzzeitpflege (§ 42)1.854 €/JahrPG 2–5
Wohnumfeldverbesserung (§ 40)4.180 €je Maßnahme, PG 1–5

Tipp: Eine Übersicht aller Leistungserhöhungen ab 2025 finden Sie in unserem separaten Ratgeber — inklusive Vergleich der alten und neuen Beträge.

Beitragssätze zur Pflegeversicherung

Neben den Leistungserhöhungen hat die Reform auch die Finanzierung der Pflegeversicherung umgestellt. Seit dem 01.07.2023 gilt: Wer mehr Kinder hat, zahlt weniger. Das ist neu — vorher wurde nur zwischen „kinderlos“ und „mit Kind“ unterschieden.

FamiliensituationBeitragssatz (ab 01.07.2023)
Ohne Kinder4,00 %
Mit 1 Kind3,40 %
Mit 2 Kindern (unter 25 J.)3,15 %
Mit 3 Kindern (unter 25 J.)2,90 %
Mit 4 Kindern (unter 25 J.)2,65 %
Mit 5+ Kindern (unter 25 J.)2,40 %

Der Abschlag pro Kind unter 25 Jahren beträgt jeweils 0,25 Prozentpunkte (maximal für fünf Kinder). Der Kinderlosenzuschlag liegt bei 0,60 Prozentpunkten. Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.

Telefonische Begutachtung — jetzt dauerhaft möglich

Wer einen höheren Pflegegrad beantragen möchte, kann das Gutachten seit der Reform auch telefonisch durchführen lassen. Was während der Corona-Pandemie als Ausnahme begann, ist durch das PUEG dauerhaft verankert (§ 142a SGB XI).

Der Medizinische Dienst (MD) führt dabei ein standardisiertes Interview durch und bewertet alle sechs Begutachtungsmodule. Voraussetzung: Es handelt sich um eine Höherstufung, und der Antragsteller stimmt zu.

Ausnahmen — eine telefonische Begutachtung ist nicht möglich bei:

  • Erstanträgen — wenn bisher kein Pflegegrad vorlag
  • Wiederbegutachtungen im Widerspruch
  • Begutachtung von Kindern
  • Erneuten Anträgen nach vorheriger Ablehnung
Freundliche Beratungssituation am Telefon zur Pflegebegutachtung

Hilfsmittel-Empfehlung direkt im Gutachten

Seit Oktober 2023 prüft der Gutachter bei jeder Begutachtung, ob durch therapeutische Maßnahmen, Rehabilitation oder geeignete Hilfsmittel eine Verschlechterung vermieden werden kann. Das Besondere: Wird ein Hilfsmittel im Gutachten empfohlen und die pflegebedürftige Person stimmt zu, gilt das automatisch als Antrag — eine separate ärztliche Verordnung entfällt.

Das beschleunigt die Versorgung erheblich. Gerade bei Pflegehilfsmitteln wie einem Pflegebett, Rollator oder Inkontinenzprodukten kann das den Unterschied im Alltag machen.

Glückliche Familie bei der häuslichen Pflege

So profitieren Sie von der Pflegereform

Die erhöhten Leistungen gelten automatisch — Sie müssen sie nicht neu beantragen. Trotzdem lohnt es sich, Ihre Situation aktiv zu prüfen:

  • Pflegegeld prüfen. Die höheren Beträge werden seit Januar 2025 automatisch ausgezahlt. Kontrollieren Sie Ihren Kontoauszug.
  • Entlastungsbetrag nutzen. 131 € monatlich für Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen oder Tagespflege. Nicht abgerufene Beträge können bis 30. Juni des Folgejahres nachgeholt werden.
  • Pflegebox bestellen. Die Pflegebox liefert monatlich kostenlose Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 € direkt nach Hause — ohne Vorkasse, direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
  • Pflegegrad überprüfen. Hat sich Ihre Situation verändert? Ein Antrag auf Höherstufung kann nun auch per Telefon-Gutachten erfolgen.
  • Beratung nutzen. Pflegeberatung ist kostenlos und steht jedem mit Pflegegrad zu — auch zu Hause. Fragen Sie Ihre Pflegekasse oder nutzen Sie unseren Pflegegradrechner für eine erste Einschätzung.

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Pflegereform

Was ist das PUEG?

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist das zentrale Reformgesetz, das im Mai 2023 vom Bundestag verabschiedet wurde. Es umfasst höhere Leistungsbeträge, neue Beitragssätze und Verbesserungen bei der Begutachtung — umgesetzt in drei Stufen zwischen Juli 2023 und Januar 2025.

Muss ich die höheren Leistungen extra beantragen?

Nein. Die Erhöhungen des Pflegegeldes, der Sachleistungen und aller anderen Beträge werden automatisch von der Pflegekasse umgesetzt. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen — prüfen Sie einfach, ob die neuen Beträge korrekt ausgezahlt werden.

Wie hoch ist das Pflegegeld seit 2025?

Das monatliche Pflegegeld beträgt seit Januar 2025: Pflegegrad 2 = 347 €, Pflegegrad 3 = 599 €, Pflegegrad 4 = 800 €, Pflegegrad 5 = 990 €. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Diese Beträge gelten auch 2026 unverändert.

Hat sich der Entlastungsbetrag geändert?

Ja. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI wurde zum 01.01.2025 von 125 € auf 131 € monatlich erhöht. Er steht allen Pflegegraden 1 bis 5 zu und kann für Alltagsbegleitung, Haushaltshilfen, Tages-/Nachtpflege oder anerkannte Unterstützungsangebote verwendet werden. Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerufen werden.

Kann die Pflegebegutachtung telefonisch erfolgen?

Ja, aber nur bei Anträgen auf Höherstufung des Pflegegrades — und nur, wenn der Antragsteller zustimmt. Bei Erstanträgen, Widersprüchen, Begutachtungen von Kindern oder erneuten Anträgen nach Ablehnung ist weiterhin ein persönlicher Hausbesuch erforderlich.

Wer bezahlt die höheren Pflegebeiträge?

Der Pflegebeitrag wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Kinderlose zahlen einen höheren Satz (4,00 %), Familien mit mehreren Kindern unter 25 Jahren profitieren von Abschlägen (bis zu 2,40 % bei fünf oder mehr Kindern). Rentner zahlen den vollen Beitrag selbst, Beihilfeberechtigte die Hälfte.

Gibt es 2026 weitere Änderungen?

Die Leistungsbeträge aus der PUEG-Erhöhung 2025 gelten 2026 unverändert weiter. Ob es darüber hinaus neue Gesetze oder Anpassungen gibt, hängt von der aktuellen politischen Lage ab. Wir halten diesen Ratgeber auf dem neuesten Stand — schauen Sie regelmäßig vorbei.

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