Ratgeber · Pflegegeld
Pflegegeld 2025: Höhe, Anspruch und Voraussetzungen im Überblick
Wer einen Angehörigen zuhause pflegt, hat Anspruch auf Pflegegeld – eine monatliche Zahlung der Pflegekasse ab Pflegegrad 2. Hier erfahren Sie, wie hoch das Pflegegeld 2025 und 2026 ist, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie es beantragen.

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Pflegegeld auf einen Blick
347–990 €
Pflegegeld pro Monat – je nach Pflegegrad (2 bis 5). Gilt ab 2025, auch 2026.
Ab Pflegegrad 2
Voraussetzung: mindestens Pflegegrad 2 und häusliche Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche.
0 € Steuern
Pflegegeld ist komplett steuerfrei – für den Pflegebedürftigen und für pflegende Angehörige.
Was ist Pflegegeld – und wofür dürfen Sie es verwenden?
Pflegegeld ist eine monatliche Leistung der Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI. Der offizielle Name lautet „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“. Es steht allen Versicherten mit mindestens Pflegegrad 2 zu, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt werden – also ohne professionellen Pflegedienst.
Das Besondere: Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zur freien Verfügung. Es gibt keine Nachweispflicht, wofür es ausgegeben wird. In der Praxis wird es meist als finanzielle Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergegeben oder für kleinere Pflegeausgaben im Alltag genutzt.
Gut zu wissen: Häufige Verwendungszwecke sind körperbezogene Pflegemaßnahmen, Betreuungsangebote oder Unterstützung im Haushalt. Die Entscheidung liegt aber vollständig bei Ihnen – niemand prüft die Verwendung.
Wie hoch ist das Pflegegeld? Aktuelle Tabelle 2025/2026
Zum 1. Januar 2025 wurden die Pflegegeld-Sätze um 4,5 % angehoben (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, PUEG). Diese Beträge gelten auch 2026 – die nächste Anpassung an die Preisentwicklung ist erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat (ab 2025) | Pflegegeld bis 2024 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch (aber 131 € Entlastungsbetrag) | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 332 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 573 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 765 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 947 € |
Die Zahlung erfolgt monatlich ohne zeitliches Limit, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Übersicht aller Pflegeleistungen finden Sie in unserem Ratgeber zu den Pflegesachleistungen.
Voraussetzungen: Wann haben Sie Anspruch auf Pflegegeld?
Drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit die Pflegekasse Pflegegeld auszahlt:
Pflegeversicherung
Sie sind in der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert. Das ist bei fast allen Krankenversicherten automatisch der Fall.
Mindestens Pflegegrad 2
Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder von MEDICPROOF hat mindestens Pflegegrad 2 festgestellt. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Pflegegeld-Anspruch.
Häusliche Pflege gesichert
Die Pflege findet zuhause statt und wird „in geeigneter Weise“ durch Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche sichergestellt – ohne professionellen Pflegedienst als Hauptversorger.
Tipp: Sie müssen keine feste Pflegeperson benennen. Solange die häusliche Pflege insgesamt sichergestellt ist, entscheiden Sie selbst, wie Sie Ihren Alltag organisieren.

Der Pflicht-Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen kostenlosen Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Dabei geht es nicht um Kontrolle – sondern um fachliche Unterstützung und Qualitätssicherung der häuslichen Pflege.
Wie oft ist der Beratungseinsatz Pflicht?
- Pflegegrad 2 und 3: einmal pro Halbjahr
- Pflegegrad 4 und 5: einmal pro Vierteljahr
Wichtig: Versäumen Sie den Beratungseinsatz, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz streichen. In der Regel erhalten Sie vorher eine schriftliche Erinnerung.
Kombinationspflege: Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren
In vielen Familien ergänzen sich Angehörigenpflege und professionelle Unterstützung. Das ist auch finanziell möglich: Wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst nutzen, dessen Sachleistungsbudget (§ 36 SGB XI) aber nicht vollständig ausschöpfen, erhalten Sie den verbleibenden Anteil als anteiliges Pflegegeld.
Diese sogenannte Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI berechnet sich prozentual:
Rechenbeispiel: Sie haben Pflegegrad 3 und nutzen den Pflegedienst zu 60 % der Sachleistung (898,20 € von 1.497 €). Dann erhalten Sie noch 40 % Ihres Pflegegeldes ausgezahlt: 239,60 € (40 % von 599 €).
Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI
Zusätzlich können Sie bis zu 40 % Ihrer ungenutzten Sachleistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln – zum Beispiel für Betreuungsgruppen oder eine Haushaltshilfe. Dieser Umwandlungsbetrag wird allerdings auf die Sachleistung angerechnet und kann damit das anteilige Pflegegeld verringern.

Pflegegeld beantragen: So gehen Sie vor
Den Antrag auf Pflegegeld stellt die pflegebedürftige Person selbst oder ein Bevollmächtigter. Ein formloser Anruf oder eine E-Mail an Ihre Pflegekasse (= Ihre Krankenkasse) genügt – die passenden Formulare werden Ihnen dann zugeschickt.
01
Antrag stellen
Rufen Sie Ihre Pflegekasse an oder schreiben Sie eine E-Mail. Notieren Sie unbedingt das Datum – Ihre Ansprüche laufen ab dem Tag der Antragstellung, nicht erst ab dem Bescheid.
02
Begutachtung vorbereiten
Der MD oder MEDICPROOF kommt zu Ihnen nach Hause. Führen Sie vorab ein Pflegetagebuch und halten Sie ärztliche Unterlagen bereit. Beschönigen Sie nichts – der Gutachter braucht ein realistisches Bild.
03
Bescheid prüfen
Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Sind Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
04
Auszahlung erhalten
Gesetzlich Versicherte erhalten das Pflegegeld im Voraus am ersten Werktag des Monats. Privat Versicherte bekommen es in der Regel nachträglich zum Monatswechsel ausgezahlt.
Pflegegeld in Sondersituationen
Was passiert mit dem Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt, während der Verhinderungspflege oder im Auslandsurlaub? Hier die wichtigsten Regelungen:
Krankenhaus & Reha
Das Pflegegeld wird während eines stationären Aufenthalts in den ersten 28 zusammenhängenden Tagen normal weitergezahlt. Erst ab Tag 29 pausiert die Zahlung.
Verhinderungs- & Kurzzeitpflege
Während Verhinderungspflege (1.685 €/Jahr) oder Kurzzeitpflege (1.854 €/Jahr) erhalten Sie das Pflegegeld zu 50 % weiter – für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Urlaub im Ausland
Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz läuft das Pflegegeld unbegrenzt weiter. Außerhalb dieser Länder wird es für maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt.
Ist Pflegegeld steuerfrei?
Ja. Pflegegeld ist eine steuerfreie Sozialleistung. Sie müssen es weder in der Einkommensteuererklärung angeben noch mindert es Rentenansprüche.
Auch wenn Sie das Pflegegeld an pflegende Angehörige oder nahestehende Personen weitergeben, bleibt es für diese steuerfrei – vorausgesetzt, die Pflege beruht auf einer persönlichen Beziehung (sogenannte „sittliche Pflicht“). Nur bei rein gewerblicher Pflege durch fremde Dritte kann eine Steuerpflicht entstehen.
Tipp für pflegende Angehörige: Wer mindestens 10 Stunden pro Woche pflegt und dabei nicht erwerbsmäßig tätig ist, kann über die Pflegekasse Rentenbeiträge gutgeschrieben bekommen. Sprechen Sie Ihre Pflegekasse gezielt darauf an.
Häufige Fragen zum Pflegegeld
Pflegebox: 42 € monatlich für Pflegehilfsmittel
Mit der Pflegebox nutzen Sie Ihren monatlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI). Wir stellen die Box individuell zusammen, liefern kostenfrei nach Hause und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.


