Kombinationsleistung

Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren

Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI erlaubt, Pflegegeld und Pflegesachleistungen anteilig zu mischen. Das ist sinnvoll, wenn ein ambulanter Pflegedienst regelmäßig kommt, die Hauptpflege aber durch Angehörige läuft.

  • Pflegegeld + Sachleistung
  • ab Pflegegrad 2
  • anteilig, prozentual gemischt
  • sechs Monate verbindlich
Kurze Antwort

Was ist eine Kombinationsleistung — und für wen ist sie gedacht?

Die Kombinationsleistung verbindet Pflegegeld und Pflegesachleistungen so, dass beides zusammen nicht über 100 % geht. Wer den Pflegedienst nicht in voller Höhe braucht, verliert das übrige Budget nicht — es wird als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.

  • Die Kombinationsleistung erlaubt, Pflegegeld und Pflegesachleistungen anteilig zu mischen — gerade dann sinnvoll, wenn ein ambulanter Pflegedienst nur einen Teil der Pflege übernimmt.
  • Wird das Sachleistungsbudget z. B. nur zu 60 % ausgeschöpft, wird das Pflegegeld zu 40 % ausgezahlt — die nicht genutzten Sachleistungen werden in anteiliges Pflegegeld umgewandelt.
  • Die Aufteilung gilt für sechs Monate. Danach lässt sie sich anpassen — etwa wenn der Pflegedienst öfter kommen muss oder weniger gebraucht wird.
Hintergrund

Kombinationsleistung in der Tiefe — warum es sie gibt und wie sie funktioniert

Wieso es die Kombinationsleistung überhaupt gibt

Pflege funktioniert in der Realität selten als reines „entweder Angehörige oder Pflegedienst“. Oft kommt der Pflegedienst zweimal am Tag für 30 Minuten, die übrigen Stunden bringen Familie, Nachbarn oder eine 24-Stunden-Betreuung auf. Genau dieses Muster bildet die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI ab: Wer einen Teil des Sachleistungsanspruchs für den Pflegedienst nutzt, bekommt den anderen Teil anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.

Ohne Kombinationsleistung wäre die Wahl ein Schwarz-Weiß-Problem: Pflegedienst voll oder gar nicht. Familien mit unregelmäßiger Versorgung verlieren so entweder Pflegegeld oder müssen den Dienst selbst zahlen. Die Kombinationsleistung verhindert beides.

Wie die Prozentwahl im Alltag funktioniert

Sie legen mit der Pflegekasse einen Sachleistungs-Anteil in Prozent fest — beispielsweise 60 %. Maximal nutzbar sind dann 60 % des Sachleistungsbudgets über den Pflegedienst; die übrigen 40 % zahlt die Kasse als anteiliges Pflegegeld zum Monatsersten an die pflegebedürftige Person. Liegt die tatsächliche Inanspruchnahme niedriger, rechnet die Kasse den überschüssigen Anteil ebenfalls anteilig als Pflegegeld nach.

Die einmal gewählte Aufteilung gilt verbindlich für sechs Monate. Wer kurzfristig anders verteilt, kann das mit der Kasse nicht monatlich neu vereinbaren. Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI helfen bei der Planung, falls absehbare Veränderungen anstehen — etwa eine OP der pflegenden Person oder ein neuer Pflegedienst.

  • Anspruch ab PG 2 ab erster Stufe mit beidem
  • Aufteilung prozentual z. B. 60/40 oder 30/70
  • Bindungsfrist 6 Monate Wechsel danach möglich
  • Rechtsgrundlage § 38 SGB XI Sozialgesetzbuch XI
Beispielrechnungen

So wirkt die Kombinationsleistung in der Praxis

Drei typische Aufteilungen, jeweils mit konkretem Ergebnis. Die Beträge entsprechen dem Stand 2025/2026 nach der Leistungsdynamisierung.

  • Pflegegrad 2 — 70 % Sachleistung, 30 % Pflegegeld

    Sachleistung: 70 % von 796 € = rund 557 €. Pflegegeld zusätzlich: 30 % von 347 € = rund 104 € pro Monat. Praktisch: Pflegedienst kommt regelmäßig, Angehörige übernehmen den Rest.

  • Pflegegrad 3 — 50 % / 50 %

    Sachleistung: 50 % von 1.497 € = rund 749 €. Pflegegeld zusätzlich: 50 % von 599 € = rund 300 € pro Monat. Sinnvoll, wenn Angehörige etwa die Hälfte der Pflege leisten.

  • Pflegegrad 4 — 30 % Sachleistung, 70 % Pflegegeld

    Sachleistung: 30 % von 1.859 € = rund 558 €. Pflegegeld zusätzlich: 70 % von 800 € = rund 560 € pro Monat. Variante, wenn die Hauptpflege privat erfolgt und der Dienst nur Spitzen abfedert.

Beratung am Tisch — die prozentuale Aufteilung der Kombinationsleistung wird mit der Pflegekasse vereinbart
Die Sechs-Monats-Frist verhindert kurzfristige Wechsel — vor der Vereinbarung lohnt sich ein Blick auf die nächsten Monate: Welche Pflegedienst-Einsätze sind realistisch?
Wichtige Spielregeln

Drei Punkte, die im Alltag oft übersehen werden

Bindungsfrist, taggenaue Abrechnung, Beratungseinsätze — drei Details, die über das Ergebnis entscheiden.

  • Bindung für sechs Monate

    Die einmal gewählte Aufteilung gilt verbindlich für sechs Monate. Erst danach kann die Pflegekasse einen Wechsel zum nächsten Monatsersten umsetzen — also vorher gut planen, vor allem bei kurzfristig stark wechselndem Bedarf.

  • Pflegegeld wird taggenau berechnet

    Die Pflegekasse rechnet das anteilige Pflegegeld monatsweise auf Basis der tatsächlichen Sachleistungs-Inanspruchnahme. Liegen die genutzten Sachleistungen unter dem geplanten Anteil, kann zusätzliches Pflegegeld nachgezahlt werden.

  • Pflichtberatungseinsatz bleibt bestehen

    Auch bei Kombinationsleistung gilt der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI: bei PG 2 und 3 alle sechs Monate, bei PG 4 und 5 alle drei Monate. Ohne diesen Einsatz kann das anteilige Pflegegeld gekürzt werden.

Kurz gesagt: Die Kombinationsleistung ist das Standardmodell für alle, die Pflege halb privat, halb über den Pflegedienst organisieren — sie verschenkt nichts.

Häufige Fragen

Kombinationsleistung — die wichtigsten Antworten

Bindungsfrist, Pflegedienstwahl, Wechsel — die Fragen aus der Pflegeberatung.

Wie funktioniert die Kombinationsleistung genau?

Sie legen mit Ihrer Pflegekasse einen prozentualen Anteil Sachleistung fest — z. B. 60 %. Genutzt werden dürfen dann maximal 60 % des Sachleistungsbudgets über einen zugelassenen Pflegedienst. Den Rest (im Beispiel 40 %) zahlt die Kasse als anteiliges Pflegegeld aus. Die Wahl gilt für sechs Monate.

Lohnt sich die Kombinationsleistung für mich?

Praktisch immer, wenn ein Pflegedienst regelmäßig — aber nicht in voller Höhe — eingesetzt wird. Wer auf reine Sachleistungen umstellt, verliert das Pflegegeld komplett. Wer auf reines Pflegegeld umstellt, kann den Pflegedienst nicht über die Pflegekasse abrechnen. Die Kombinationsleistung ist der Mittelweg.

Was, wenn ich den Pflegedienst weniger nutze als geplant?

Liegt die tatsächliche Inanspruchnahme der Sachleistungen unter dem vereinbarten Anteil, rechnet die Pflegekasse das nicht verbrauchte Budget anteilig in Pflegegeld um und zahlt es nach. Sie verlieren also nichts, wenn der Dienst kurzfristig nicht kommt.

Kann ich monatlich wechseln?

Nein. Die Aufteilung gilt verbindlich für sechs Monate (§ 38 Satz 3 SGB XI). Erst danach kann eine andere Aufteilung zum Monatsersten gemeldet werden. Plant ein Pflegedienst absehbar einen anderen Rhythmus, ist es sinnvoll, das vor der nächsten Sechs-Monats-Frist abzuklären.

Beeinflusst die Kombinationsleistung den Entlastungsbetrag oder Pflegehilfsmittel?

Nein. Entlastungsbetrag (131 € pro Monat) und Pflegehilfsmittel-Pauschale (bis zu 42 € pro Monat) sind eigenständige Töpfe. Sie laufen parallel und unabhängig von der Aufteilung zwischen Pflegegeld und Sachleistung.

Bei einer Kombinationsleistung — wer reicht die Belege ein?

Der Pflegedienst rechnet seinen Sachleistungsanteil direkt mit der Pflegekasse ab. Das anteilige Pflegegeld zahlt die Kasse zum Monatsersten auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Pflegebedürftige oder Angehörige müssen keine Belege einreichen.

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Pflegehilfsmittel — eigenständig neben der Kombinationsleistung

Die monatliche Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis zu 42 €) läuft unabhängig von der Aufteilung zwischen Pflegegeld und Sachleistung. sanus+ klärt den Antrag und liefert monatlich.