Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Familienpflegezeitgesetz: Pflege und Beruf unter einen Hut bringen

Wer einen nahen Angehörigen pflegt, muss den Beruf nicht aufgeben. Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz geben Beschäftigten das Recht, die Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren oder ganz auszusetzen — von zehn Tagen bei akutem Pflegefall bis zu 24 Monaten Familienpflegezeit. Hier finden Sie die wichtigsten Wege im Überblick.

  • 10 Tage kurzfristige Auszeit
  • Bis zu 6 Monate Pflegezeit
  • Bis zu 24 Monate Familienpflegezeit
  • Zinsloses Darlehen möglich
Kurze Antwort

Pflege und Beruf vereinbaren — auf einen Blick

Drei Wege, je nachdem wie lange und wie umfassend Sie pflegen.

  • Akuter Pflegefall? Bei einer plötzlich auftretenden Pflegesituation dürfen Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren — und können dafür Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz beantragen.
  • Länger pflegen? Die Pflegezeit erlaubt bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung, die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate in Teilzeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche.
  • Finanziell abgesichert. Für Pflege- und Familienpflegezeit gibt es ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie, das das geringere Einkommen abfedert. Wichtig ist, alle Schritte frühzeitig mit dem Arbeitgeber zu klären.
Schnellüberblick

Freistellung für die Pflege in Zahlen

  • Akute Pflegesituation bis 10 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung, mit Pflegeunterstützungsgeld
  • Pflegezeit bis 6 Monate ganz oder teilweise, in Betrieben ab 15 Beschäftigten
  • Familienpflegezeit bis 24 Monate Teilzeit von mind. 15 Std./Woche, ab 25 Beschäftigten
  • Finanzielle Hilfe zinsloses Darlehen über das Bundesamt für Familie (BAFzA)
Grundlagen

Was ist das Familienpflegezeitgesetz?

Was regeln Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz?

Wer einen nahen Angehörigen pflegt, steht oft vor der Frage, wie sich das mit dem eigenen Beruf vereinbaren lässt. Zwei Gesetze schaffen dafür den Rahmen: das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Sie geben Beschäftigten einen Anspruch darauf, die Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren oder ganz auszusetzen, um sich um die Pflege zu kümmern.

Beide Gesetze gelten für die Pflege naher Angehöriger — dazu zählen unter anderem Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister sowie Kinder. Voraussetzung ist in der Regel ein anerkannter Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 1) der pflegebedürftigen Person. Wer noch keinen Pflegegrad hat, kann ihn parallel beantragen.

Drei Wege, je nach Pflegesituation

Die Gesetze sehen unterschiedliche Modelle für unterschiedliche Situationen vor: eine kurzfristige Auszeit für die akute Organisation, eine längere Freistellung über mehrere Monate und eine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit über bis zu zwei Jahre. Diese Modelle lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen auch nacheinander kombinieren — insgesamt jedoch höchstens 24 Monate je pflegebedürftiger Person.

Welcher Weg passt, hängt von der Pflegesituation, der Größe des Betriebs und den eigenen finanziellen Möglichkeiten ab. Eine frühzeitige Klärung mit dem Arbeitgeber und der Pflegekasse hilft, die Übergänge ohne Versorgungslücke zu gestalten.

Drei Freistellungsmodelle

Diese Wege gibt es

Von der akuten Auszeit bis zur dauerhaften Teilzeit — die Modelle unterscheiden sich in Dauer, Umfang und den Voraussetzungen im Betrieb.

  1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tage)

    Tritt akut eine Pflegesituation ein, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder eine bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen (§ 2 PflegeZG). Für diese Zeit kann Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden.

  2. Pflegezeit (bis zu 6 Monate)

    Für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen (§ 3 PflegeZG). Der Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit ist dem Arbeitgeber mindestens zehn Arbeitstage vorher schriftlich anzukündigen.

  3. Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate)

    Über die Familienpflegezeit lässt sich die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren — auf mindestens 15 Stunden pro Woche (§ 2 FPfZG). Der Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten und ist mindestens acht Wochen im Voraus schriftlich anzukündigen.

Voraussetzungen

Was erfüllt sein muss

Damit ein gesetzlicher Anspruch besteht, kommt es vor allem auf das Verwandtschaftsverhältnis, die Pflegebedürftigkeit und die Größe des Betriebs an.

  • Naher Angehöriger

    Begünstigt ist die Pflege naher Angehöriger — etwa Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Schwiegereltern oder Stief- und Pflegeeltern. Das Gesetz fasst den Kreis bewusst weit.

  • Pflegebedürftigkeit

    Die zu pflegende Person sollte pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sein, in der Regel mit mindestens Pflegegrad 1. Liegt noch kein Pflegegrad vor, lässt er sich parallel beantragen.

  • Größe des Betriebs

    Auf Pflegezeit besteht ein Anspruch in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, auf Familienpflegezeit ab mehr als 25 Beschäftigten. In kleineren Betrieben ist eine Freistellung als freiwillige Vereinbarung möglich.

  • Schriftliche Ankündigung

    Pflegezeit ist dem Arbeitgeber mindestens 10 Arbeitstage, Familienpflegezeit mindestens 8 Wochen vorher schriftlich anzukündigen — mit Angabe von Umfang und gewünschter Verteilung der Arbeitszeit.

Familie bespricht am Küchentisch die Organisation von Pflege und Beruf
Pflege und Beruf vereinbaren heißt vor allem planen: frühzeitig mit dem Arbeitgeber sprechen und Aufgaben in der Familie verteilen.
Finanzielle Hilfe

Das zinslose Darlehen federt das Einkommen ab

Wer wegen der Pflege weniger arbeitet, verdient weniger. Für Pflege- und Familienpflegezeit gibt es deshalb ein zinsloses Darlehen, das den Einkommensrückgang abfedert.

  • Zinsloses Darlehen zur Abfederung

    Wer Pflege- oder Familienpflegezeit nimmt und dadurch weniger verdient, kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und federt etwa die Hälfte des wegfallenden Nettoeinkommens ab.

  • Rückzahlung nach der Pflegephase

    Das Darlehen wird nach dem Ende der Freistellung in monatlichen Raten zurückgezahlt. So lässt sich eine längere Auszeit für die Pflege finanziell besser tragen, ohne den Lebensunterhalt sofort vollständig zu gefährden.

  • Beratung im Einzelfall

    Die genauen Voraussetzungen, Fristen und Beträge klären Pflegekasse, Pflegestützpunkt und das BAFzA. Eine frühzeitige Beratung hilft, die passende Kombination aus Freistellung und Darlehen zu finden.

Kurz gesagt: Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt, deckt etwa die Hälfte des wegfallenden Nettoeinkommens und wird nach der Pflegephase zurückgezahlt — beantragt beim Bundesamt für Familie (BAFzA).

Praxis

Tipps zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Über die gesetzlichen Modelle hinaus erleichtern ein paar einfache Schritte den Alltag zwischen Job und Pflege.

  • Frühzeitig mit dem Arbeitgeber sprechen

    Je früher die Pflegesituation offen angesprochen wird, desto eher lassen sich Arbeitszeit, Homeoffice oder Freistellung gemeinsam planen. Viele Arbeitgeber sind bei klarer Kommunikation zu flexiblen Lösungen bereit.

  • Aufgaben verteilen

    Pflege muss nicht auf einer Person lasten. Ein einfacher Plan, wer welche Aufgabe übernimmt und wer Ansprechperson für Kasse und Arzt ist, beugt Überlastung vor und macht Vertretung möglich.

  • Entlastungsangebote nutzen

    Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege sowie der Entlastungsbetrag schaffen Freiräume neben dem Beruf. Mehr dazu unter Verhinderungspflege und Tages- & Nachtpflege.

  • Rentenbeiträge im Blick behalten

    Wer regelmäßig mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt und nebenher nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist, kann Rentenbeiträge von der Pflegekasse erhalten. Sprechen Sie Ihre Pflegekasse aktiv darauf an.

Gut zu wissen

Weitere Entlastung neben der Familienpflegezeit

Die gesetzliche Freistellung ist nur ein Baustein. Wer Pflege und Beruf dauerhaft vereinbaren will, sollte die Entlastungsangebote der Pflegeversicherung mitdenken: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege springen ein, wenn die Pflegeperson ausfällt oder eine Auszeit braucht, Tages- und Nachtpflege überbrücken die Arbeitsstunden.

Auch der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat (ab Pflegegrad 1) und das Pflegegeld (ab Pflegegrad 2) helfen, die Versorgung zu organisieren. Welche Leistungen zusammenpassen, ordnet der Überblick Pflege zu Hause & Alltag.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Pflegebox: ein Punkt weniger auf der To-do-Liste

Zwischen Beruf und Pflege bleibt wenig Zeit für Besorgungen. Verbrauchshilfsmittel können bei anerkanntem Pflegegrad als monatliche Pflegebox automatisch ins Haus kommen.

  • Ein Punkt weniger auf der To-do-Liste

    Wer Pflege und Beruf vereinbart, hat genug zu organisieren. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch — etwa Einmalhandschuhe, Händedesinfektion, Flächendesinfektion, Bettschutzeinlagen und Mundschutz — kommen als monatliche Pflegebox automatisch nach Hause, statt sie einzeln einzukaufen.

  • Im Rahmen der gesetzlichen Pauschale

    Bei anerkanntem Pflegegrad steht die Pauschale von bis zu 42 € im Monat (§ 40 SGB XI) zu — in der Regel ohne Eigenanteil und nur bei Anspruch und Genehmigung. sanus+ unterstützt bei Antrag und Abrechnung mit der Pflegekasse.

  • Abgrenzung zu aufsaugenden Produkten

    Aufsaugende Inkontinenzprodukte (Einlagen, Pants, Windeln) zählen zu den Hilfsmitteln nach § 33 SGB V: Sie werden ärztlich verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet — nicht über die 42-€-Pauschale.

Kurz gesagt: Hygiene- und Schutzartikel zum Verbrauch laufen bei Anspruch über die 42-€-Pauschale (§ 40 SGB XI), aufsaugende Inkontinenzprodukte dagegen über die ärztliche Verordnung (§ 33 SGB V).

Lieferung der monatlichen Pflegebox an die Haustür
Bequem statt Einzelkauf: Die monatliche Pflegebox kommt frei Haus — sanus+ unterstützt bei Antrag und Abrechnung mit der Pflegekasse.
Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Pflegezeit und Familienpflegezeit

Antworten auf die Fragen, die sich Beschäftigte rund um die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf am häufigsten stellen.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?

Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu 6 Monaten und gilt in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz ermöglicht eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche über bis zu 24 Monate und gilt in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Beide Modelle lassen sich kombinieren, insgesamt jedoch höchstens 24 Monate je pflegebedürftiger Person.

Wie viele Tage darf ich bei einem akuten Pflegefall fehlen?

Bei einer akut auftretenden Pflegesituation dürfen Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder eine bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen (§ 2 PflegeZG). Für diese Zeit kann Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden.

Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für die bis zu 10 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei einem akuten Pflegefall. Es wird bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt und gleicht das in dieser Zeit ausfallende Arbeitsentgelt zu einem großen Teil aus. Den genauen Ablauf und die nötigen Nachweise erklärt die Pflegekasse.

Wer gilt als naher Angehöriger?

Das Gesetz fasst den Kreis weit: Dazu zählen unter anderem Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stief- und Pflegeeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Schwägerinnen und Schwager. Maßgeblich ist die in den Gesetzen genannte Aufzählung.

Bekomme ich während der Pflege- oder Familienpflegezeit weiter Gehalt?

Während der vollständigen Freistellung ruht das Arbeitsentgelt, bei Teilzeit wird es entsprechend der reduzierten Stunden gezahlt. Zur finanziellen Abfederung kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragt werden, das in monatlichen Raten ausgezahlt und nach der Pflegephase zurückgezahlt wird.

Wie kündige ich Pflege- oder Familienpflegezeit beim Arbeitgeber an?

Pflegezeit ist dem Arbeitgeber mindestens 10 Arbeitstage vorher schriftlich anzukündigen, Familienpflegezeit mindestens 8 Wochen vorher. Die Ankündigung sollte den geplanten Umfang und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit enthalten. Während der Freistellung besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Gilt der Anspruch in jedem Betrieb?

Nicht uneingeschränkt: Auf Pflegezeit besteht ein gesetzlicher Anspruch in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, auf Familienpflegezeit in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. In kleineren Betrieben ist eine Freistellung als freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber möglich.

Wer berät mich zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf?

Erste Anlaufstellen sind die Pflegekasse, die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und die Pflegestützpunkte vor Ort. Zum zinslosen Darlehen berät das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Es lohnt sich, die Beratung früh zu nutzen, um Freistellung und Versorgung ohne Lücke zu planen.

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Bei anerkanntem Pflegegrad können Verbrauchsartikel wie Handschuhe, Desinfektion und Bettschutzeinlagen über die monatliche Pflegebox laufen — im Rahmen der Pauschale von bis zu 42 €, bei Anspruch und Genehmigung in der Regel ohne Eigenanteil. sanus+ klärt den Antrag mit Ihrer Pflegekasse.