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§40 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Der Absatz 2 regelt den gesetzlichen monatlichen Kostenzuschuss von bis zu 42,00 Euro (durch die Corona-Pandemie war eine gesetzliche Erhöhung von 60,00 Euro beschlossen, die seit 2022 wieder auf 40,00 Euro reduziert wurde – 2025 wurde die Pauschale auf 42€ angehoben) durch eine Kostenerstattung – Pflegeboxanbieter helfen dabei.
Pflegehilfsmittel sind im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen beziehungsweise im Hilfsmittelkatalog der privaten Kassen gelistet. Für alle darin aufgeführten Produkte übernehmen die Kassen die Kosten bzw. überlassen sie leihweise. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Elfte Buch im Sozialgesetzbuch.

Gesetzlicher Anspruch

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend. 

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 42,00 Euro (aktuell durch Covid-19 sind es 60,00 Euro) nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden. 
Wir sind Anbieter und können den Anspruch für Sie gelten machen.

Rechtliches

Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen. 

Zuschüsse zum Umbau des Wohnumfeldes

Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. 

Vorgehen der Leistungsprüfung

Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zur Gewährleistung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis zum 30. April 2012 zu beschließen sind, die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Verhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauschalierung. Er berücksichtigt dabei die bisherigen Ausgaben der Kranken- und Pflegekassen und stellt sicher, dass bei der Aufteilung die Zielsetzung der Vorschriften des Fünften Buches und dieses Buches zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange der Versicherten gewahrt bleiben. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und treten am ersten Tag des auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft; die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Richtlinien sind für die Kranken- und Pflegekassen verbindlich. Für die nach Satz 3 bestimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel richtet sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62 des Fünften Buches; für die Prüfung des Leistungsanspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2. 

§40 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Finanzielle Unterstützung sichern

Der §40 SGB XI im Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist ein zentraler Baustein für die finanzielle Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen. Dieser Paragraf regelt die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel und fördert Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds. Ziel dieses Artikels ist es, Ihnen einen umfassenden Überblick zu verschaffen: Er klärt nicht nur, was §40 SGB XI umfasst, sondern auch, wer Anspruch hat, wie Sie einen Antrag stellen und welche praktischen Vorteile es gibt.

Was umfasst §40 SGB XI: Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel sind essenziell, um die Pflege zu erleichtern, die Selbstständigkeit zu fördern und Beschwerden zu lindern. Sie werden in zwei Kategorien unterteilt:

  • Technische Pflegehilfsmittel: Darunter fallen Pflegebetten, Rollstühle (manuell oder elektrisch), Gehhilfen (wie Rollatoren), Hausnotrufsysteme, Toilettenstühle und Greifhilfen.
  • Sonstige Pflegehilfsmittel: Diese Kategorie umfasst Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Inkontinenzprodukte, Spezialwaschmittel und Produkte zur Hautpflege sowie Mundpflegemittel.

Technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel vollständig von der Pflegekasse übernommen, sofern sie im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Für sonstige Pflegehilfsmittel steht Ihnen monatlich ein Budget von bis zu 40 Euro zur Verfügung. Es ist wichtig, sich im Vorfeld bei Ihrer Pflegekasse nach den genauen Erstattungsmodalitäten zu erkundigen, da individuelle Ausnahmen gelten können. Dies gilt insbesondere für bestimmte Produkte oder höherpreisige Anschaffungen.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gemäß §40 SGB XI: Mehr Lebensqualität

Die Pflegeversicherung unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds mit dem Ziel, die häusliche Pflege zu erleichtern, die Selbstständigkeit zu erhalten/wiederherstellen und Unfallrisiken zu minimieren. Beispiele:

  • Umbau von Bad und Toilette: Barrierefreie Duschen, angepasste WCs (erhöhte Sitze, Haltegriffe), mehr Bewegungsfreiraum.
  • Anpassung von Türen und Treppen: Verbreiterung von Türen, Einbau von Rampen oder Treppenliften.
  • Entfernung von Stolperfallen: Beseitigung von Schwellen, Verbesserung der Beleuchtung.
  • Einbau von Haltegriffen: In Bad, Toilette und Flur für zusätzliche Sicherheit.

Die Pflegekasse kann die Kosten für solche Maßnahmen mit bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme übernehmen. Bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt kann sich der Zuschuss auf bis zu 16.000 Euro erhöhen.

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach §40 SGB XI? Die Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Personen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Pflegegrad: Vorliegen eines Pflegegrades (1-5).
  • Pflegesituation: Pflege zu Hause oder in einer stationären Einrichtung (nicht im Krankenhaus).
  • Notwendigkeit: Pflegehilfsmittel/Maßnahmen müssen für die Pflege benötigt und ärztlich/durch die Pflegekasse befürwortet sein.

Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?

Der Antragsprozess ist in der Regel unkompliziert:

  1. Beratung: Holen Sie sich Beratung bei Ihrer Pflegekasse oder einer unabhängigen Pflegeberatungsstelle.
  2. Antragstellung: Stellen Sie einen schriftlichen Antrag.
  3. Ärztliche Verordnung: Bei technischen Hilfsmitteln in der Regel erforderlich.
  4. Kostenvoranschläge: Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erforderlich.
  5. Genehmigung und Durchführung: Warten Sie die Genehmigung ab, bevor Sie Maßnahmen ergreifen.
  6. Abrechnung: Reichen Sie Rechnungen ein.

Wichtige Notiz: Bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf!

Pflegeboxen und §40 SGB XI: Die praktische Lösung

Pflegeboxen bieten eine praktische Lösung zur Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und haben sich als äußerst beliebt erwiesen. Sie enthalten eine bedarfsgerechte Auswahl an Pflegehilfsmitteln, die im Rahmen von §40 SGB XI abgerechnet werden können. Dies spart Ihnen Zeit, Aufwand und potenziell auch Geld. Durch die gebündelte Lieferung nach Hause und oftmals direkter Abrechnung mit der Pflegekasse werden Sie administrativ entlastet und können sich voll und ganz auf die Versorgung konzentrieren.

Zusätzliche Tipps für die Beantragung

  • Rechtzeitige Antragstellung.
  • Vollständige Unterlagen.
  • Spezifische Bedarfsbeschreibung.
  • Widerspruch einlegen, falls nötig.

Fazit: §40 SGB XI – Ihre finanzielle Unterstützung

§40 SGB XI ist ein wichtiges Instrument der Pflegeversicherung. Nutzen Sie die Möglichkeiten, um die häusliche Pflege zu erleichtern und Ihre Lebensqualität zu erhalten oder zu verbessern. Informieren Sie sich umfassend, holen Sie sich professionelle Beratung ein und stellen Sie rechtzeitig einen Antrag. Denken Sie daran, dass es zusätzlich Leistungen wie Verhinderungspflege oder häusliche Krankenpflege geben kann.

Ergänzung: Denken Sie bei der Planung wohnumfeldverbessernder Maßnahmen auch an die Zukunft. Überlegen Sie, welche Veränderungen auch in den kommenden Jahren relevant sein könnten. Eine gut durchdachte Planung spart langfristig Kosten und Aufwand. Berücksichtigen Sie bei der Auswahl von Handwerkern und Lieferanten, dass diese idealerweise Erfahrung im Umgang mit der Pflegekasse haben und bei der Antragsstellung unterstützen können. Lassen Sie sich umfassend beraten und holen Sie mehrere Angebote ein, um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen. Nutzen Sie staatliche Förderprogramme und prüfen Sie steuerliche Vorteile, die Sie in Anspruch nehmen können. So optimieren Sie die finanzielle Belastung und schaffen ein altersgerechtes und sicheres Wohnumfeld.

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