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Ratgeber · Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI: Ihr Anspruch auf 42 € monatlich

Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen – wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, braucht diese Verbrauchsprodukte jeden Tag. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu 42 € pro Monat, ab Pflegegrad 1. Wir erklären, welche Produkte erstattet werden, wie die Beantragung funktioniert und warum eine Pflegebox der einfachste Weg ist.

Pflegende Angehörige mit Pflegehilfsmitteln

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch auf einen Blick

42 €

Monatliche Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – die Pflegekasse übernimmt die Kosten vollständig.

PG 1 – 5

Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 – unabhängig von der Höhe des Pflegegrads erhalten Sie denselben Betrag.

5 Produkte

Fünf Produktgruppen sind erstattungsfähig: Handschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen.

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die bei der täglichen Pflege zu Hause regelmäßig verbraucht werden und daher nicht wiederverwendbar sind. Der Gesetzgeber hat sie in § 40 Absatz 2 SGB XI geregelt, um die häusliche Pflege hygienisch und sicher zu gestalten – sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für pflegende Angehörige.

Im Unterschied zu technischen Pflegehilfsmitteln wie Pflegebetten oder Rollstühlen (die unter § 40 Absatz 1 SGB XI fallen) handelt es sich hier um Verbrauchsprodukte, die im Hilfsmittelverzeichnis der GKV unter Produktgruppe 54 gelistet sind. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 42 € – ohne Zuzahlung durch Sie.


Wer hat Anspruch auf diese Leistung?

Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist an drei Voraussetzungen geknüpft:

  • Pflegebedürftigkeit: Es muss eine anerkannte Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI vorliegen.
  • Pflegegrad 1 bis 5: Der Anspruch besteht unabhängig vom konkreten Pflegegrad – selbst bei Pflegegrad 1 steht Ihnen die volle Pauschale zu.
  • Häusliche Pflege: Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden – durch Angehörige, einen ambulanten Pflegedienst oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft.

Gut zu wissen: Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen haben keinen Anspruch auf diese Pauschale – dort übernimmt die Einrichtung die Versorgung mit Verbrauchsmaterialien. Bei ambulant betreuten Wohngruppen besteht der Anspruch hingegen vollständig.


Die 5 erstattungsfähigen Pflegehilfsmittel

Der Gesetzgeber hat fünf Produktgruppen definiert, die als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gelten. Alle sind darauf ausgelegt, die Hygiene in der häuslichen Pflege sicherzustellen und das Infektionsrisiko zu senken.

Einmalhandschuhe

Unverzichtbar bei jeder pflegerischen Tätigkeit. Ob Vinyl, Nitril oder Latex – die Handschuhe schützen sowohl die pflegebedürftige Person als auch die Pflegenden vor Keimübertragung und Hautkontakt mit Körperflüssigkeiten.

Händedesinfektion

Wirksam gegen Bakterien und Viren – die Handdesinfektion gehört vor und nach jedem Pflegekontakt zur Standardhygiene. Geprüfte Mittel finden sich in der Liste des Robert Koch-Instituts.

Flächendesinfektion

Für Oberflächen im direkten Umfeld der pflegebedürftigen Person: Nachttisch, Haltegriffe, Bad. Regelmäßige Flächendesinfektion reduziert das Infektionsrisiko erheblich.

Mundschutz

Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz filtert die ein- und ausgeatmete Luft und bietet so sowohl Eigen- als auch Fremdschutz – besonders wichtig bei Atemwegsinfektionen oder geschwächtem Immunsystem.

Bettschutzeinlagen

Schützen Matratzen und Laken vor Nässe und Verschmutzung. Erhältlich als Einwegprodukt oder wiederverwendbar – beide Varianten werden erstattet. Unverzichtbar bei Inkontinenz.

Schutzschürzen

Einmal-Schutzschürzen schützen die Kleidung der Pflegeperson vor Verunreinigung und Keimen. Nach dem Gebrauch werden sie entsorgt – das spart Wäsche und verhindert Kreuzkontamination.


So beantragen Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Die Beantragung ist deutlich einfacher als viele denken. In wenigen Schritten sichern Sie sich Ihren monatlichen Anspruch:

  1. Pflegegrad prüfen: Stellen Sie sicher, dass ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Falls noch kein Pflegegrad beantragt wurde, können Sie diesen formlos bei Ihrer Pflegekasse beantragen.
  2. Antrag stellen: Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt. Viele Anbieter von Pflegeboxen übernehmen diesen Schritt komplett für Sie.
  3. Genehmigung abwarten: Die Pflegekasse prüft Ihren Anspruch – in der Regel geht das schnell, da die Voraussetzungen klar definiert sind.
  4. Produkte beziehen: Nach der Genehmigung erhalten Sie die Pflegehilfsmittel über eine Apotheke, ein Sanitätshaus oder einen spezialisierten Anbieter wie eine Pflegebox.
Beratung am Tisch mit Pflegekassen-Dokumenten

Unser Tipp: Anbieter mit direkter Kassenabrechnung nehmen Ihnen den kompletten Papierkram ab. Sie stellen die gewünschten Produkte zusammen, bestätigen den Empfang – den Rest erledigt der Anbieter mit Ihrer Pflegekasse.


Pflegebox: Pflegehilfsmittel bequem nach Hause

Eine Pflegebox ist der einfachste Weg, Ihren monatlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch voll auszuschöpfen. Sie erhalten eine individuell zusammengestellte Box mit allen benötigten Verbrauchsprodukten – direkt an Ihre Haustür geliefert, ohne eigene Kosten.

Zeitersparnis

Kein Gang zur Apotheke, kein Sammeln von Quittungen. Die Pflegebox kommt monatlich direkt zu Ihnen nach Hause.

Direkte Abrechnung

Der Anbieter rechnet bis zu 42 €/Monat direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Für Sie entstehen keine Kosten.

Individuell anpassbar

Stellen Sie die Inhalte nach Ihrem Bedarf zusammen. Bei Änderungen in der Pflegesituation passen Sie die Box einfach an.


Abgrenzung: Verbrauchshilfsmittel vs. technische Pflegehilfsmittel

Die in § 40 SGB XI geregelten Pflegehilfsmittel lassen sich in zwei Kategorien unterteilen. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die Beantragung und Kostenübernahme unterschiedlich geregelt sind:

Zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2)Technisch (§ 40 Abs. 1)
BeispieleHandschuhe, Desinfektion, Mundschutz, Bettschutzeinlagen, SchürzenPflegebett, Rollstuhl, Duschhocker, Hausnotruf
ErstattungPauschale bis 42 €/MonatNach Kostenvoranschlag, ggf. mit Zuzahlung (10 %, max. 25 €)
BeantragungFormlos oder über Pflegebox-AnbieterÜber Pflegekasse mit ärztlicher Verordnung
GKV-VerzeichnisProduktgruppe 54Produktgruppen 50–53

Lächelnde Seniorin mit pflegender Tochter

Wichtige Tipps für Ihre Pflegehilfsmittel

  • Qualität beachten. Achten Sie auf geprüfte Produkte – bei der Pflegebox übernimmt das der Anbieter für Sie.
  • Pflegeberatung nutzen. Die Pflegekassen bieten kostenlose Beratungen an (§ 7a SGB XI) – dort erfahren Sie alles über Ihre Ansprüche.
  • Änderungen melden. Informieren Sie Ihre Pflegekasse bei Änderungen der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
  • Eigenschutz ernst nehmen. Handschuhe und Desinfektion schützen nicht nur die pflegebedürftige Person, sondern auch Sie selbst.
  • Pauschale voll ausschöpfen. Viele Familien verschenken Geld, weil sie ihren Anspruch nicht kennen oder nicht nutzen.

Häufige Fragen zu Pflegehilfsmitteln nach § 40 SGB XI

Ihre kostenfreie Pflegebox – jetzt sichern

Nutzen Sie Ihren monatlichen Anspruch auf 42 € Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Wir stellen Ihre Pflegebox individuell zusammen, liefern bequem nach Hause und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – ohne Kosten für Sie.

Lieferung der Pflegebox an die Haustür