Ratgeber · Pflegeleistungen
Pflegesachleistungen: Professionelle Pflege zu Hause finanzieren
Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI sind ein zweckgebundenes Budget für professionelle ambulante Pflege. Anders als beim Pflegegeld wird das Geld nicht an Sie ausgezahlt – stattdessen rechnet der zugelassene Pflegedienst seine Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. So erhalten Sie qualifizierte Unterstützung, ohne in Vorleistung gehen zu müssen.

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Auf einen Blick
761 – 2.200 €
Monatlicher Höchstbetrag je nach Pflegegrad (Stand 2025).
Ab Pflegegrad 2
Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht ab der zweiten Einstufung. Bei Pflegegrad 1 steht nur der Entlastungsbetrag zur Verfügung.
§ 36 SGB XI
Die gesetzliche Grundlage für ambulante Pflegesachleistungen in der deutschen Pflegeversicherung.
Was sind Pflegesachleistungen?
Pflegesachleistungen finanzieren professionelle ambulante Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst. Im Gegensatz zum Pflegegeld, das frei an pflegebedürftige Personen oder ihre Angehörigen ausgezahlt wird, fließt das Sachleistungsbudget direkt vom Pflegedienst an die Pflegekasse – Sie selbst erhalten kein Geld auf Ihr Konto.
Dieser Unterschied ist entscheidend: Pflegegeld steht Ihnen zur freien Verfügung, wenn Angehörige oder ehrenamtliche Helfer die Pflege übernehmen. Sachleistungen hingegen sind zweckgebunden und garantieren, dass ausgebildete Pflegefachkräfte die Versorgung sicherstellen. Beide Formen lassen sich über die sogenannte Kombinationsleistung miteinander verbinden.
Leistungsbeträge nach Pflegegrad
Monatliche Höchstbeträge für ambulante Pflegesachleistungen (Stand 2025).
Pflegegrad 1
Kein Anspruch
Pflegesachleistungen stehen erst ab Pflegegrad 2 zu. Bei PG 1 können Sie den Entlastungsbetrag von 131 € für ambulante Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen.
Pflegegrad 2
761 €
Für Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Der Pflegedienst rechnet bis zu diesem Betrag direkt mit der Kasse ab.
Pflegegrad 3
1.432 €
Für Personen mit schwerer Beeinträchtigung. Der deutlich höhere Betrag ermöglicht umfangreichere professionelle Versorgung.
Pflegegrad 4
1.778 €
Für Personen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die intensive tägliche Unterstützung benötigen.
Pflegegrad 5
2.200 €
Der Höchstbetrag für Personen mit schwersten Beeinträchtigungen und besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Kombinationsleistung: Sachleistungen und Pflegegeld verbinden
Sie müssen sich nicht zwischen Pflegegeld und Sachleistungen entscheiden. Die Kombinationsleistung erlaubt es, beide Leistungsarten anteilig zu beziehen. Das ist ideal, wenn Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen und ein Pflegedienst den Rest abdeckt.
Die Berechnung funktioniert prozentual: Wie viel Prozent des Sachleistungsbudgets Sie durch den Pflegedienst ausschöpfen, um so viel Prozent wird das Pflegegeld gekürzt. Den verbleibenden Anteil erhalten Sie ausgezahlt.
Rechenbeispiel Pflegegrad 3: Ihnen stehen maximal 1.432 € Sachleistungen und 573 € Pflegegeld zu. Sie nutzen Sachleistungen im Wert von 716 € – das sind 50 % des Höchstbetrags. Folglich erhalten Sie zusätzlich 50 % des Pflegegeldes: 0,50 × 573 € = 286,50 € Pflegegeld.
In Summe: 716 € Sachleistungen (direkt abgerechnet) + 286,50 € Pflegegeld (ausgezahlt) = 1.002,50 € Gesamtleistung.
Wichtig: Die Entscheidung für die Kombinationsleistung ist für sechs Monate bindend. Informieren Sie Ihre Pflegekasse rechtzeitig, wenn Sie das Verhältnis ändern möchten.
Was decken Sachleistungen ab?
Der Pflegedienst erbringt folgende Leistungsbereiche im Rahmen der Pflegesachleistungen.
Körperpflege
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren und An- bzw. Auskleiden – die tägliche Grundpflege durch Fachpersonal.
Ernährung
Mundgerechte Zubereitung von Mahlzeiten und Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme – abgestimmt auf individuelle Ernährungsbedürfnisse.
Mobilität
Hilfe beim Aufstehen, Zubettgehen, Lagern, Umsetzen und Gehen innerhalb der Wohnung – Transfers sicher und schonend durchgeführt.
Hauswirtschaft
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und Wäschepflege – die hauswirtschaftliche Versorgung als fester Bestandteil des Leistungskatalogs.
So beantragen Sie Sachleistungen
In drei Schritten zur professionellen Pflege zu Hause.
01
Pflegegrad sicherstellen
Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2. Falls Sie noch keinen Pflegegrad haben, stellen Sie zunächst einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse – nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erhalten Sie den Bescheid.
02
Pflegedienst auswählen
Wählen Sie einen von der Pflegekasse zugelassenen ambulanten Pflegedienst. Vergleichen Sie Angebote, Leistungsumfang und Bewertungen. Ihre Pflegekasse stellt Ihnen auf Anfrage eine Liste zugelassener Dienste in Ihrer Region bereit.
03
Vertrag schließen & Kasse informieren
Schließen Sie einen Pflegevertrag mit dem gewählten Dienst und informieren Sie Ihre Pflegekasse über die Inanspruchnahme von Sachleistungen. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen anschließend direkt mit der Kasse ab.
Häufige Fragen zu Pflegesachleistungen
Was ist der Unterschied zwischen Pflegesachleistungen und Pflegegeld?
Sachleistungen werden zweckgebunden für einen professionellen Pflegedienst eingesetzt – die Abrechnung läuft direkt zwischen Dienst und Pflegekasse. Pflegegeld hingegen wird frei an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und ist für die Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche gedacht. Beide Leistungsarten lassen sich über die Kombinationsleistung miteinander verbinden.
Kann ich den Pflegedienst wechseln?
Ja, jederzeit. Sie haben die freie Wahl unter allen zugelassenen ambulanten Pflegediensten. Kündigen Sie den bestehenden Vertrag fristgerecht und informieren Sie Ihre Pflegekasse über den Wechsel.
Muss ich bei Pflegesachleistungen etwas zuzahlen?
Nein, solange die Kosten innerhalb des monatlichen Höchstbetrags für Ihren Pflegegrad bleiben. Erst wenn der Leistungsumfang den Höchstbetrag übersteigt, müssen Sie die Differenz privat tragen.
Was passiert mit ungenutztem Budget?
Nicht ausgeschöpfte Sachleistungen verfallen am Monatsende – sie werden nicht angespart. Allerdings können Sie bis zu 40 % des ungenutzten Budgets über den sogenannten Umwandlungsanspruch (§ 45a SGB XI) für anerkannte Entlastungsleistungen einsetzen, z. B. Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Entlastungsbetrag.
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