Grundpflege

Grundpflege: Leistungen, Anspruch und was Sie wissen müssen

Grundpflege ist das Kernstück der ambulanten Pflege zu Hause — Hilfe bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und einfachen hauswirtschaftlichen Aufgaben. Finanziert wird sie über die Pflegekasse ab Pflegegrad 2, bei Pflegegrad 1 anteilig über den Entlastungsbetrag. Klar abzugrenzen ist sie von der Behandlungspflege, die über die Krankenkasse läuft.

  • § 36 SGB XI
  • Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Haushalt
  • ab Pflegegrad 2
  • ambulant durch Pflegedienst oder Angehörige
Kurze Antwort

Was Grundpflege ist — in drei Sätzen

Die alltäglichen Hilfen für den eigenen Körper, das Essen, das Bewegen und kleine hauswirtschaftliche Aufgaben. Pflegekasse zahlt — nicht Krankenkasse.

  • Grundpflege umfasst die alltäglichen Hilfen rund um den eigenen Körper, das Essen, das Bewegen in der Wohnung und kleine hauswirtschaftliche Aufgaben — sie ist das Kernstück der ambulanten Pflege zu Hause.
  • Finanziert wird sie über die Pflegekasse: ab Pflegegrad 2 als Pflegesachleistung über einen zugelassenen Pflegedienst (§ 36 SGB XI), als Pflegegeld an Angehörige oder als Kombinationsleistung. Bei Pflegegrad 1 deckt der Entlastungsbetrag einen Teil ab.
  • Wichtig: Grundpflege ist nicht dasselbe wie Behandlungspflege. Medizinische Maßnahmen wie Verbandwechsel, Injektionen oder Medikamentengabe laufen über die Krankenkasse (§ 37 SGB V) — nicht über die Pflegekasse.
Hintergrund

Grundpflege in der Tiefe — Alltag und Rollenverteilung

Grundpflege im Detail — was sie alltäglich bedeutet

Grundpflege ist das, was in einer normalen Woche täglich ansteht und ohne fremde Hilfe nicht mehr funktioniert. Morgens beim Aufstehen unterstützen, beim Waschen begleiten, das Hemd anreichen, ein Brot schmieren, zum Tisch helfen, später zur Toilette begleiten — solche Hilfen summieren sich auf mehrere Stunden pro Tag. Wer das nicht selbst leisten kann, kann einen zugelassenen Pflegedienst über die Pflegesachleistung beauftragen oder mit der Familie organisieren und Pflegegeld nutzen.

Im Pflegealltag mischen sich beide Wege oft. Der Pflegedienst kommt zwei- oder dreimal am Tag für 20 bis 45 Minuten, übernimmt Schlüsselsituationen — Morgenpflege, Mittagessen, Toilettenpflege — und die Familie deckt den Rest. Die Kombinationsleistung sorgt dafür, dass der nicht genutzte Sachleistungsanteil als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt wird.

Wer darf Grundpflege durchführen — und wer nicht

Auf der Pflegegeld-Schiene gibt es keine Vorgaben: Angehörige, Freunde, Nachbarn oder ehrenamtliche Helfer dürfen die Grundpflege übernehmen. Eine Pflegefachausbildung ist nicht nötig — wohl aber regelmäßige Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 SGB XI (alle sechs Monate bei PG 2/3, alle drei Monate bei PG 4/5).

Auf der Sachleistungs-Schiene muss der Anbieter ein zugelassener ambulanter Pflegedienst sein (Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse nach § 72 SGB XI). Pflegedienste setzen meist examiniertes Personal für die fachlichen Anteile ein, ergänzt durch geschultes Hilfspersonal. Bei der Behandlungspflege — Verbandwechsel, Injektionen, Medikamentengabe — ist eine Pflegefachausbildung verpflichtend.

  • Rechtsgrundlage § 36 SGB XI ambulante Pflegesachleistungen
  • Anspruch ab PG 2 über Sachleistungsbudget
  • PG 1 anteilig 131 € Entlastungsbetrag
  • Abgrenzung ≠ Behandlung med. Maßnahmen: Krankenkasse
Was zur Grundpflege gehört

Vier Bereiche, die die Pflegekasse als Grundpflege anerkennt

Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung — alles, was im täglichen Pflegealltag wiederkehrt.

  • Körperpflege

    Waschen, Duschen, Baden, Mund- und Zahnpflege, Hilfe beim Toilettengang, Pflege bei Inkontinenz, Hautpflege, Rasieren, Frisieren — alle täglich wiederkehrenden Hilfen rund um den eigenen Körper.

  • Ernährung

    Mahlzeiten zubereiten oder mundgerecht richten, beim Essen und Trinken helfen, ausreichende Flüssigkeitszufuhr sicherstellen, Sondenkost vorbereiten (sofern nicht Behandlungspflege).

  • Mobilität

    Aufstehen aus Bett oder Stuhl, Umlagern im Bett, Hilfe beim An- und Auskleiden, Begleitung beim Gehen in der Wohnung, beim Treppensteigen oder beim Aufsuchen der Toilette.

  • Hauswirtschaftliche Versorgung

    Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Wäsche waschen und pflegen, Heizen — soweit es im engen Zusammenhang mit der Pflege steht. Reine Haushaltshilfe ohne Pflegebezug zählt nicht.

Wer hat Anspruch?

Anspruch und Budget nach Pflegegrad — Stand 2025/2026

Sachleistung über den Pflegedienst, Pflegegeld an Angehörige oder die Kombinationsleistung — die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.

Kriterium Sachleistung pro Monat Alternative: Pflegegeld
Pflegegrad 1 keine Pflegesachleistung Entlastungsbetrag 131 €/Monat — bei PG 1 auch für Grundpflege nutzbar
Pflegegrad 2 Sachleistung bis 796 €/Monat oder Pflegegeld 347 € — auch Kombinationsleistung
Pflegegrad 3 Sachleistung bis 1.497 €/Monat oder Pflegegeld 599 €
Pflegegrad 4 Sachleistung bis 1.859 €/Monat oder Pflegegeld 800 €
Pflegegrad 5 Sachleistung bis 2.299 €/Monat oder Pflegegeld 990 €
Lieferung der Pflegebox — Pflegehilfsmittel ergänzen die Grundpflege im Alltag
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch — Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz — laufen nicht über das Sachleistungsbudget, sondern über die eigene 42-€-Pauschale.
Grundpflege beantragen

In drei Schritten zur ambulanten Versorgung

Pflegegrad sicherstellen, Pflegedienst oder Pflegegeld wählen, Leistungen einrichten. Belege müssen Sie bei Sachleistungen nicht selbst einreichen.

  1. Schritt 1

    Pflegegrad-Anerkennung sicherstellen

    Grundpflege als Pflegesachleistung gibt es erst ab Pflegegrad 2. Wenn noch kein Pflegegrad besteht, ist der Erstantrag bei der Pflegekasse der erste Schritt — formlos per Anruf, Brief oder Online-Formular.

  2. Schritt 2

    Pflegedienst auswählen oder Pflegegeld vereinbaren

    Sie können einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst beauftragen (Sachleistung) oder mit der Familie eine private Pflege organisieren (Pflegegeld) — oder beides als Kombinationsleistung mischen.

  3. Schritt 3

    Leistungen einrichten und abrechnen lassen

    Beim Pflegedienst rechnet die Pflegekasse direkt mit dem Anbieter ab. Beim Pflegegeld fließt der Betrag monatlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Belege müssen Sie für die Sachleistung nicht einreichen.

Drei häufige Verwechslungen

Worauf bei Grundpflege besonders zu achten ist

Behandlungspflege, Kombinationsleistung, Pflegehilfsmittel — diese drei Punkte werden im Alltag oft durcheinandergebracht.

  • Grundpflege ≠ Behandlungspflege

    Grundpflege deckt alltägliche Hilfen für den eigenen Körper und den Haushalt ab — sie läuft über die Pflegekasse. Medizinische Maßnahmen wie Verbandwechsel, Insulingabe, Wundversorgung oder Medikamentenrichten gehören zur Behandlungspflege nach § 37 SGB V und werden von der Krankenkasse finanziert. Beides kann nebeneinander laufen, fließt aber aus getrennten Töpfen.

  • Kombinationsleistung ist meist sinnvoll

    Wer Sachleistungen nur teilweise nutzt, verliert Pflegegeld nicht — über die Kombinationsleistung wird der anteilig nicht verbrauchte Sachleistungsanteil als Pflegegeld ausgezahlt. Die Aufteilung gilt für sechs Monate.

  • Pflegehilfsmittel laufen separat

    Hygiene- und Schutzartikel — Handschuhe, Hände-Desinfektion, Bettschutzeinlagen — laufen über die monatliche Pflegehilfsmittel-Pauschale von bis zu 42 €. Sie wird nicht aus dem Sachleistungsbudget bezahlt und nicht aufs Pflegegeld angerechnet.

Kurz gesagt: Grundpflege deckt das Tägliche ab — Behandlungspflege das Medizinische. Beide Töpfe laufen unabhängig nebeneinander.

Häufige Fragen

Grundpflege — die wichtigsten Antworten

Anspruch bei PG 1, Kombination mit Pflegegeld, Wer-darf-Frage, Eigenanteile und Antragsweg.

Was zählt zur Grundpflege?

Alle täglich wiederkehrenden Hilfen rund um Körperpflege, Ernährung, Mobilität und einfache hauswirtschaftliche Aufgaben — Waschen, Anziehen, Toilettengang, Essen reichen, Umlagern, Begleitung in der Wohnung. Nicht zur Grundpflege gehören medizinische Maßnahmen (Behandlungspflege) und reine Haushaltsdienste ohne Pflegebezug.

Habe ich mit Pflegegrad 1 Anspruch auf Grundpflege?

Ein eigenständiges Sachleistungsbudget für Grundpflege gibt es bei Pflegegrad 1 nicht. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € pro Monat lässt sich bei Pflegegrad 1 ausnahmsweise auch für körperbezogene Hilfen eines ambulanten Pflegedienstes einsetzen — das ist eine Sonderregel, die nur für Pflegegrad 1 gilt.

Kann ich Grundpflege und Pflegegeld kombinieren?

Ja — das ist sogar die häufigste Variante. Über die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) legen Sie mit der Pflegekasse einen prozentualen Anteil Sachleistung fest. Der nicht genutzte Sachleistungsanteil wird anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. Die Aufteilung gilt für sechs Monate und kann danach angepasst werden.

Wer darf Grundpflege durchführen?

Über das Pflegegeld können Angehörige, Freunde, Nachbarn oder ehrenamtliche Helfer die Grundpflege übernehmen — eine Pflegeausbildung ist nicht erforderlich. Wer Pflegesachleistungen nutzt, beauftragt einen ambulanten Pflegedienst mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Behandlungspflege darf nur examiniertes Pflegefachpersonal leisten.

Was kostet mich Grundpflege selbst?

Solange die Kosten des Pflegedienstes im monatlichen Sachleistungsbudget des Pflegegrades bleiben, entsteht kein Eigenanteil. Übersteigen die Pflegekosten das Budget, ist die Differenz privat zu tragen — oder kann durch den Entlastungsbetrag bzw. den Umwandlungsanspruch (bis zu 40 % nicht genutzter Sachleistungen → Entlastungsbetrag) aufgefangen werden.

Wie beantrage ich Grundpflege?

Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad ab 2. Der Antrag auf einen Pflegegrad ist formlos bei der Pflegekasse möglich — Anruf, E-Mail oder Brief genügen. Sobald der Pflegegrad anerkannt ist, beauftragen Sie entweder einen ambulanten Pflegedienst (Sachleistung) oder vereinbaren mit der Pflegekasse das Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige.

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