Ratgeber · Pflege zu Hause
Grundpflege: Leistungen, Anspruch und was Sie wissen müssen
Die Grundpflege umfasst alltägliche Hilfen bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Ab Pflegegrad 2 finanziert die Pflegekasse diese Leistungen über Sachleistungen nach § 36 SGB XI – je nach Pflegegrad zwischen 796 und 2.299 Euro monatlich.

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Grundpflege auf einen Blick
4 Bereiche
Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft – die Säulen der alltäglichen Versorgung.
796 – 2.299 €
Monatliche Sachleistungen je nach Pflegegrad für ambulante Grundpflege (Stand 2025).
§ 36 SGB XI
Rechtsgrundlage für Pflegesachleistungen – regelt Umfang und Höhe der Grundpflege-Finanzierung.
Was gehört zur Grundpflege?
Die Grundpflege umfasst alle pflegerischen Maßnahmen, die pflegebedürftige Menschen bei grundlegenden Alltagsverrichtungen unterstützen. Ziel ist es, die Selbstständigkeit so lange wie möglich zu erhalten und ein würdevolles Leben im eigenen Zuhause zu ermöglichen.
Im Unterschied zur Behandlungspflege, die medizinische Maßnahmen wie Wundversorgung oder Injektionen umfasst, konzentriert sich die Grundpflege auf die alltägliche Versorgung. Sie wird nach dem Pflegeversicherungsgesetz in vier zentrale Bereiche unterteilt:
Körperpflege
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen und Rasieren – Unterstützung bei der täglichen Hygiene und Körperpflege.
Ernährung
Zubereitung von Mahlzeiten, mundgerechtes Anreichen der Nahrung und Hilfe beim Essen und Trinken.
Mobilität
Aufstehen, Gehen, Treppensteigen, Lagern und Umsetzen – Hilfe bei allen Formen der Fortbewegung im Alltag.
Hauswirtschaft
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und Wäschepflege – die hauswirtschaftliche Versorgung im Alltag.
Grundpflege vs. Behandlungspflege – wer zahlt was?
Grundpflege umfasst alltägliche Hilfen bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Diese Leistungen finanziert die Pflegekasse als Sachleistungen (§ 36 SGB XI) ab Pflegegrad 2.
Behandlungspflege hingegen beinhaltet medizinische Maßnahmen wie Wundversorgung, Injektionen oder Medikamentengabe. Die Kosten trägt die Krankenkasse nach § 37 SGB V – unabhängig davon, ob ein Pflegegrad vorliegt.
Wichtig: Beide Pflegeformen können gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Ein ambulanter Pflegedienst rechnet Grundpflege mit der Pflegekasse und Behandlungspflege mit der Krankenkasse ab.
Wer hat Anspruch auf Grundpflege?
Der Anspruch auf professionelle Grundpflege hängt vom anerkannten Pflegegrad ab. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Leistungen der Pflegekasse.
Pflegegrad 1: Eingeschränkter Anspruch
Mit Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegesachleistungen. Betroffene erhalten lediglich den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich (§ 45b SGB XI), der für haushaltsnahe Dienstleistungen oder teilstationäre Betreuung eingesetzt werden kann – nicht jedoch für reguläre Grundpflege durch einen Pflegedienst.
Ab Pflegegrad 2: Voller Sachleistungsanspruch
Ab Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI. Die monatlichen Budgets seit 2025:
| Pflegegrad | Pflegesachleistung (§ 36) | Pflegegeld (§ 37) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € / Monat | 347 € / Monat |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € / Monat | 599 € / Monat |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € / Monat | 800 € / Monat |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € / Monat | 990 € / Monat |
Tipp – Kombinationsleistung: Werden die Sachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft, kann der verbleibende Anteil anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden. Nutzen Sie beispielsweise 60 % der Sachleistungen, erhalten Sie noch 40 % des Pflegegeldes.

Grundpflege beantragen – in drei Schritten
Der Weg zur professionellen Grundpflege ist unkompliziert und folgt einem klaren Ablauf. Wichtig ist, dass jeder Schritt gut vorbereitet ist – das spart Zeit und vermeidet unnötige Rückfragen.
01
Pflegegrad sicherstellen
Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad ab Stufe 2. Falls noch kein Pflegegrad vorliegt, stellen Sie zunächst einen Antrag auf Pflegegrad bei Ihrer Pflegekasse.
02
Pflegedienst auswählen
Suchen Sie einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe. Vergleichen Sie Angebote und achten Sie auf Erfahrung, Verfügbarkeit und persönliche Beratung.
03
Leistungen vereinbaren
Vereinbaren Sie mit dem Pflegedienst, welche Grundpflege-Leistungen erbracht werden sollen. Die Abrechnung erfolgt direkt über Ihre Pflegekasse als Sachleistung.
Wer darf Grundpflege durchführen?
Grundpflege kann sowohl von ambulanten Pflegediensten als auch von pflegenden Angehörigen erbracht werden. Welche Variante gewählt wird, hat direkte Auswirkungen auf die Finanzierung:
- Ambulanter Pflegedienst: Rechnet die erbrachten Leistungen direkt als Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) mit der Pflegekasse ab. Der Pflegebedürftige muss nichts vorfinanzieren.
- Pflegende Angehörige: Übernehmen Angehörige oder nahestehende Personen die Grundpflege, steht stattdessen das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) zur Verfügung – zur freien Verwendung.
- Kombinationsleistung: Professionelle Pflege und Pflege durch Angehörige lassen sich anteilig kombinieren. Wer nur einen Teil des Sachleistungsbudgets über den Pflegedienst nutzt, erhält den Rest anteilig als Pflegegeld.
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