Der Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat sinnvoll nutzen
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung — ab Pflegegrad 1, in Höhe von 131 € pro Monat. Kein Bargeld: Die Pflegekasse erstattet gegen Beleg, wenn Sie anerkannte Angebote nutzen.
- 131 € pro Monat
- ab Pflegegrad 1
- zweckgebunden, kein Bargeld
- Übertrag bis Mitte Folgejahr
Was ist der Entlastungsbetrag — und wie kommt das Geld zu mir?
Anerkannte Anbieter ausstellen, Belege einreichen, Pflegekasse erstattet bis zur Höhe von 131 € pro Monat — so läuft der Entlastungsbetrag. Nicht genutzte Beträge wandern bis zum 30. Juni des Folgejahres weiter.
- Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegekasse von 131 € pro Monat — also rund 1572 € pro Jahr.
- Er gilt ab Pflegegrad 1 und damit für alle Pflegegrade. Kein Bargeld — Sie reichen Belege ein, die Pflegekasse erstattet bis zur Höhe des Entlastungsbetrags.
- Nicht genutzter Betrag verfällt nicht sofort: er wandert ins Folgemonat und kann bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden — danach verfällt der Rest.
Entlastungsbetrag in der Tiefe — Zweck und regionale Anerkennung
Warum es den Entlastungsbetrag in dieser Form gibt
Der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) ist die kleinste, aber gleichzeitig am breitesten zugängliche Leistung der Pflegeversicherung — er steht schon ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Sein Zweck ist gezielt: Er soll Angehörige entlasten und die selbstständige Lebensführung von Pflegebedürftigen erhalten, ohne dass dafür ein ambulanter Pflegedienst beauftragt werden muss.
Das System ist Erstattungs-basiert: Sie zahlen einen anerkannten Dienstleister zunächst selbst (oder dieser rechnet bei vorliegender Vollmacht direkt mit der Kasse ab), reichen die Rechnung ein und bekommen den Betrag bis zur Höhe von 131 € pro Monat erstattet. Damit ist sichergestellt, dass das Geld tatsächlich für anerkannte Hilfen fließt.
Anerkannte Angebote — was das im Bundesland bedeutet
Welche Anbieter konkret anerkannt sind, regelt jedes Bundesland selbst über eine Verordnung nach § 45a SGB XI. Deshalb gibt es regionale Unterschiede: Was in Niedersachsen als anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag gilt, ist in Bayern eventuell anders strukturiert.
Die jeweilige Pflegekasse führt aktuelle Listen anerkannter Anbieter — oft direkt online, sonst auf telefonische Anfrage. Bevor Sie eine Putzhilfe oder Alltagsbegleitung über den Entlastungsbetrag abrechnen wollen, klären Sie die Anerkennung unbedingt vorher — eine nachträgliche Erstattung bei nicht anerkannten Anbietern wird in der Regel abgelehnt.
- Betrag 131 € monatlich, 1572 € pro Jahr
- Anspruch ab PG 1 alle Pflegegrade
- Auszahlung Erstattung gegen Beleg, kein Bargeld
- Übertrag bis 30.06. des Folgejahres
Wofür dürfen Sie den Entlastungsbetrag einsetzen?
Sechs anerkannte Einsatzbereiche — von Alltagsbegleitung bis zum Kurzzeitpflege-Eigenanteil. Anbieter müssen nach Landesrecht anerkannt sein.
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Alltagsbegleitung und Betreuung
Anerkannte Betreuungsangebote: Spaziergänge, Vorlesen, Spielen, Beschäftigung — gerade bei Demenz wichtig. Anbieter müssen nach Landesrecht anerkannt sein.
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Haushaltshilfe
Einkaufen, Putzen, Wäsche, Kochen — über zugelassene Dienstleister oder anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI).
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Tages- und Nachtpflege
Eigenanteile oder zusätzliche Tage in einer teilstationären Einrichtung lassen sich über den Entlastungsbetrag abdecken.
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Kurzzeitpflege-Eigenanteil
Auch der Eigenanteil bei Kurzzeitpflege — etwa für Unterkunft und Verpflegung — kann mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden.
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Pflegerische Leistungen bei Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 ausnahmsweise auch für körperbezogene Pflege eines ambulanten Pflegedienstes einsetzbar — bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht.
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Angebote zur Unterstützung im Alltag
Demenzcafés, Seniorengruppen, Nachbarschaftshilfe, anerkannte Helferkreise — Voraussetzung ist immer die Anerkennung nach Landesrecht.
Drei Punkte, die im Alltag den Unterschied machen
Abrechnungsweg, Umwandlungsanspruch, Verfallsdatum — was viele Familien erst spät erfahren.
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Kein Bargeld — Erstattung gegen Beleg
Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt. Sie erhalten erst Geld, wenn Sie eine Rechnung eines anerkannten Anbieters bei Ihrer Pflegekasse einreichen — entweder per Portal/App oder klassisch per Post. Bis zur Höhe von 131 € pro Monat erstattet die Kasse.
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Umwandlungsanspruch nutzen
Wer bei Pflegegrad 2 bis 5 das Sachleistungsbudget nicht voll nutzt, kann bis zu 40 % der nicht verbrauchten Sachleistungen in zusätzlichen Entlastungsbetrag umwandeln (§ 45a Absatz 4 SGB XI) — sehr nützlich bei wenig Pflegedienst-Einsatz.
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Verfall am 30. Juni des Folgejahres
Was im Kalenderjahr nicht verbraucht wird, lässt sich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einreichen. Danach verfällt das Guthaben endgültig.
Kurz gesagt: Der Entlastungsbetrag funktioniert wie ein Gutschein für anerkannte Hilfen — er kommt nur an, wenn Sie ihn aktiv einreichen.
Entlastungsbetrag — die wichtigsten Antworten
Putzfrau, Pflegegeld-Anrechnung, Verfall — Antworten auf die Fragen, die in der Beratung am häufigsten kommen.
Bekomme ich den Entlastungsbetrag automatisch?
Nein. Der Anspruch besteht zwar automatisch ab Pflegegrad 1, aber die Pflegekasse zahlt nichts ohne Belege. Sie reichen Rechnungen anerkannter Anbieter ein — viele Kassen bieten dafür ein Online-Portal oder eine App an. Erstattet wird bis zur Höhe von 131 € im Monat.
Wofür darf ich den Entlastungsbetrag nutzen?
Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI), für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege-Eigenanteile sowie für Leistungen ambulanter Pflegedienste. Bei Pflegegrad 1 ausnahmsweise auch für körperbezogene Pflege — bei höheren Pflegegraden ist das nicht erlaubt.
Kann ich den Entlastungsbetrag für eine Putzfrau nutzen?
Nur dann, wenn die Haushaltshilfe ein nach Landesrecht anerkannter Anbieter ist — die Regeln unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Eine private „Schwarz-Putzfrau“ reicht nicht. Viele Bundesländer haben Listen mit anerkannten Anbietern; ein Anruf bei der Pflegekasse klärt das eindeutig.
Wird der Entlastungsbetrag auf das Pflegegeld angerechnet?
Nein. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel-Pauschale sind eigenständige Töpfe. Sie laufen unabhängig nebeneinander und beeinflussen sich nicht.
Was passiert mit ungenutztem Entlastungsbetrag?
Nicht genutzte Beträge wandern ins Folgemonat und können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach verfallen sie. Ein Tipp: Wer in einem Jahr nichts braucht, kann den gesamten Jahresbetrag bis zur Mitte des nächsten Jahres aufsparen.
Wie hoch war der Entlastungsbetrag früher?
Bis Ende 2024 betrug der Entlastungsbetrag 125 € pro Monat. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist er zum 1. Januar 2025 auf 131 € gestiegen — also um 4,5 %.
Pflegehilfsmittel — separater Topf neben dem Entlastungsbetrag
Die monatliche Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis zu 42 €) läuft eigenständig. sanus+ klärt den Antrag und liefert die Pflegebox monatlich an Ihre Adresse.