Pflegegrade & Leistungen

Förderungen für pflegende Angehörige: Alle Leistungen im Überblick

Ratgeber · Förderungen Pflegende Angehörige haben Anspruch auf eine Vielzahl finanzieller und praktischer Leistungen — von Pflegegeld über Verhinderungspflege…

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Ratgeber · Förderungen

Pflegende Angehörige haben Anspruch auf eine Vielzahl finanzieller und praktischer Leistungen — von Pflegegeld über Verhinderungspflege bis hin zu kostenlosen Pflegehilfsmitteln. Wir zeigen Ihnen, welche Förderungen Ihnen zustehen, wie hoch die Beträge 2025/2026 sind und wie Sie diese richtig beantragen.

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Förderungen auf einen Blick

bis 990 €

Pflegegeld monatlich (je nach Pflegegrad 2–5) — direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt.

1.685 €

Verhinderungs­pflege jährlich (Pflegegrad 2–5) — wenn Sie als Pflegeperson verhindert sind.

131 € + 42 €

Entlastungs­betrag und Pflegehilfs­mittel monatlich — ab Pflegegrad 1 für alle Versicherten.

Die wichtigsten Leistungen der Pflegekasse

Die Pflegekasse — organisatorisch an Ihre Krankenkasse angegliedert — ist Ihr wichtigster Ansprechpartner für Förderungen im Pflegefall. Welche Leistungen Sie erhalten, richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Hier die sechs zentralen Bausteine:

Pflegegeld (§ 37 SGB XI)

Wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, wenn die Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer erfolgt. Das Pflegegeld ist steuerfrei und kann frei verwendet werden — etwa als Anerkennung für die Pflegeperson.

PG 2: 347 € · PG 3: 599 € · PG 4: 800 € · PG 5: 990 € monatlich

Pflegesach­leistungen (§ 36 SGB XI)

Kostenübernahme für professionelle ambulante Pflegedienste. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Dienst ab — Sie zahlen nichts aus eigener Tasche, solange der Höchstbetrag nicht überschritten wird.

PG 2: 796 € · PG 3: 1.497 € · PG 4: 1.859 € · PG 5: 2.299 € monatlich

Verhinderungs­pflege (§ 39 SGB XI)

Finanzielle Unterstützung, wenn die reguläre Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe vorübergehend ausfällt. Kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

PG 2–5: bis zu 1.685 € pro Kalenderjahr

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Vorübergehende vollstationäre Pflege, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer akuten Krisensituation. Ideal auch, um pflegenden Angehörigen eine längere Auszeit zu ermöglichen.

PG 2–5: bis zu 1.854 € pro Kalenderjahr

Entlastungs­betrag (§ 45b SGB XI)

Zweckgebundener Betrag für anerkannte Entlastungsangebote: Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen, Tages- und Nachtpflege oder zugelassene Betreuungsgruppen. Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.

PG 1–5: 131 € monatlich (seit 2025, zuvor 125 €)

Pflegehilfs­mittel (§ 40 SGB XI)

Monatlicher Anspruch auf Verbrauchshilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Mundschutz. Über die Pflegebox bequem nach Hause geliefert und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

PG 1–5: 42 € monatlich (seit 2025, zuvor 40 €)

Tipp — Kombinationsleistung: Sie pflegen Ihren Angehörigen selbst, möchten aber für bestimmte Aufgaben einen ambulanten Pflegedienst einschalten? Dann können Sie Pflegegeld und Pflegesachleistungen anteilig kombinieren. Die Pflegekasse berechnet automatisch, welcher Anteil Ihnen noch als Pflegegeld zusteht.

Pflegegeld und Sachleistungen nach Pflegegrad

Die folgende Tabelle zeigt alle monatlichen Leistungsbeträge im Überblick (Stand 2025, gilt auch 2026):

PflegegradPflegegeldSachleistungenEntlastungsbetrag
PG 1131 €
PG 2347 €796 €131 €
PG 3599 €1.497 €131 €
PG 4800 €1.859 €131 €
PG 5990 €2.299 €131 €
Freundliche Beratungssituation am Telefon zur Pflegeberatung

Leistungen der Krankenkasse

Neben der Pflegekasse bietet auch die Krankenkasse wertvolle Unterstützung — besonders bei der medizinischen Versorgung. Diese Leistungen gelten unabhängig vom Pflegegrad:

  • Häusliche Krankenpflege: Medikamentengabe, Wundversorgung oder Injektionen durch einen ambulanten Pflegedienst — bei ärztlicher Verordnung zahlt die Krankenkasse.
  • Medizinische Hilfsmittel: Rollstühle, Gehhilfen, Pflegebetten oder Toilettenstühle werden auf Rezept bereitgestellt und von der Krankenkasse finanziert.
  • Zuzahlungsbefreiung: Wer die Belastungsgrenze (2 % des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 %) überschreitet, kann sich von Zuzahlungen befreien lassen.
  • Pflegekurse: Kostenlose Schulungen zu Pflegetechniken, Umgang mit Demenz oder Stressbewältigung — speziell für pflegende Angehörige.

Förderungen beantragen — in 4 Schritten

Der Weg zu den Leistungen ist überschaubarer, als viele denken. Entscheidend ist eine gute Vorbereitung — das spart Wochen und verhindert unnötige Widersprüche.

Beratung am Tisch mit Pflegekassen-Dokumenten

01

Pflegegrad beantragen

Rufen Sie bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen an — ein formloser Anruf genügt. Notieren Sie das Datum, denn ab diesem Tag laufen alle Fristen und Ansprüche.

02

Begutachtung vorbereiten

Führen Sie mindestens eine Woche ein Pflegetagebuch. Sammeln Sie ärztliche Unterlagen, Medikamentenpläne und Reha-Berichte — und bitten Sie eine Vertrauensperson, beim Termin dabei zu sein.

03

Hausbesuch des Medizinischen Dienstes

Der Gutachter besucht die pflegebedürftige Person zu Hause, prüft sechs Lebensbereiche und erstellt ein Gutachten. Antworten Sie ehrlich und ohne Beschönigung.

04

Bescheid prüfen und Leistungen beantragen

Nach dem Bescheid können Sie die einzelnen Leistungen beantragen. Bei Ablehnung oder zu niedrigem Pflegegrad: innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen — formlos genügt zunächst.

Weitere Entlastungs­möglichkeiten für pflegende Angehörige

Neben den direkten Kassenleistungen gibt es zusätzliche Angebote, die den Pflegealltag erleichtern. Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden sind genauso wichtig wie die Versorgung Ihres Angehörigen.

Tages- und Nachtpflege

Teilstationäre Betreuung tagsüber oder nachts — ideal, wenn Sie berufstätig sind oder einfach Entlastung im Alltag brauchen. Die Kosten werden zusätzlich zum Pflegegeld übernommen.

PG 2: 721 € · PG 3: 1.357 € · PG 4: 1.685 € · PG 5: 2.085 € monatlich

Wohnumfeld­verbesserung

Zuschuss für barrierefreie Umbauten wie Badumbau, Treppenlift oder Türverbreiterung. Mehrere Maßnahmen können separat beantragt werden.

PG 1–5: bis zu 4.180 € je Maßnahme

Soziale Absicherung

Pflegende Angehörige erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung, Unfallversicherungsschutz und bei Bedarf Arbeitslosenversicherung — alles durch die Pflegekasse finanziert.

Gut zu wissen — Steuerliche Entlastung: Pflegekosten, die Sie selbst tragen (z. B. Eigenanteile bei stationärer Pflege, Fahrtkosten, Umbaukosten über dem Zuschuss), können Sie in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Sprechen Sie Ihren Steuerberater gezielt auf den Pflege-Pauschbetrag an — dieser liegt je nach Pflegegrad bei 600 bis 1.800 € jährlich.

Die 42 € Pflegehilfs­mittel direkt nach Hause

Mit der Pflegebox nutzen Sie Ihren monatlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ohne dass Sie selbst etwas bezahlen müssen. Wir stellen die Box individuell zusammen, liefern bequem nach Hause und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Lieferung der Pflegebox an die Haustür
Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Förderungen für pflegende Angehörige

Welche Förderungen stehen mir als pflegender Angehöriger zu?

Die wichtigsten Leistungen sind: Pflegegeld (ab PG 2), Pflegesachleistungen für ambulante Pflegedienste, Verhinderungspflege (1.685 €/Jahr), Kurzzeitpflege (1.854 €/Jahr), der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) und kostenfreie Pflegehilfsmittel (42 €/Monat). Dazu kommen Zuschüsse für Wohnumfeldverbesserungen, kostenlose Pflegekurse und die soziale Absicherung über die Pflegekasse.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegekasse und Krankenkasse?

Die Pflegekasse ist organisatorisch an Ihre Krankenkasse angegliedert — Sie erreichen sie über dieselbe Telefonnummer. Die Pflegekasse übernimmt alle pflegebedingten Leistungen (Pflegegeld, Sachleistungen, Verhinderungspflege etc.), während die Krankenkasse für medizinische Versorgung zuständig ist (Arztbesuche, Medikamente, häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel).

Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren?

Ja, das nennt sich Kombinationsleistung. Wenn Sie zum Beispiel die Grundpflege selbst übernehmen, aber für bestimmte Aufgaben einen ambulanten Pflegedienst beauftragen, erhalten Sie anteilig Pflegegeld für den selbst geleisteten Teil. Die Pflegekasse berechnet den Anteil automatisch anhand der genutzten Sachleistungen.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2025/2026?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt seit dem 1. Januar 2025 monatlich 131 € (zuvor 125 €). Er steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu und ist zweckgebunden — er kann für zugelassene Entlastungsangebote wie Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder Tagespflege eingesetzt werden. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.

Bekomme ich als pflegender Angehöriger Rentenpunkte?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen: Sie müssen mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen, verteilt auf mindestens 2 Tage, und dürfen nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Die Pflegekasse zahlt dann Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Sie — die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und dem Umfang der Pflege. Zusätzlich sind Sie während der Pflegetätigkeit unfallversichert.

Was passiert, wenn mein Antrag auf einen Pflegegrad abgelehnt wird?

Legen Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich Widerspruch ein — ein formloses Schreiben genügt zunächst, die Begründung kann nachgereicht werden. Lassen Sie sich das Gutachten des Medizinischen Dienstes zuschicken und prüfen Sie, ob alle Einschränkungen korrekt erfasst wurden. Kostenlose Unterstützung erhalten Sie bei unabhängigen Pflegeberatungsstellen oder Verbraucherzentralen.

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Bei anerkanntem Pflegegrad können Verbrauchs-Pflegehilfsmittel wie Handschuhe, Desinfektion und Bettschutzeinlagen über die monatliche Pflegebox laufen — im Rahmen der gesetzlichen Pauschale von bis zu 42 €, bei Anspruch und Genehmigung in der Regel ohne Eigenanteil.