Pflegegrade & Leistungen

Pflegegeld oder Sachleistung? Welche Leistung wirklich zu Ihrer Situation passt

Pflegegeld oder Sachleistung? Beträge 2025 im Vergleich: 347–990 € vs. 796–2.299 €. Plus Kombinationsleistung § 38 SGB XI. Jetzt informieren.

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Ratgeber · Pflegeleistungen

Pflegegeld, Pflegesachleistung oder beides kombiniert – die Pflegeversicherung bietet mehrere Wege, häusliche Pflege zu finanzieren. Wir erklären die Unterschiede, nennen die aktuellen Beträge 2025 und zeigen, wie Sie das Maximum für sich herausholen.

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Auf einen Blick

347 – 990 €

Pflegegeld monatlich (§ 37 SGB XI) – frei verwendbar für die Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche.

796 – 2.299 €

Pflegesachleistung monatlich (§ 36 SGB XI) – für professionelle ambulante Pflegedienste, direkt mit der Kasse abgerechnet.

§ 38 SGB XI

Kombinationsleistung: Pflegegeld und Sachleistung lassen sich anteilig miteinander kombinieren – für maximale Flexibilität.

Pflegegeld und Sachleistung – was ist der Unterschied?

Beide Leistungen verfolgen dasselbe Ziel: die häusliche Pflege finanziell abzusichern. Der entscheidende Unterschied liegt darin, wer die Pflege übernimmt – und wie das Geld fließt.

Pflegegeld (§ 37 SGB XI) erhalten Sie, wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer geleistet wird. Das Geld wird monatlich direkt an Sie überwiesen – ohne Zweckbindung. Sie entscheiden selbst, wie Sie es einsetzen.

Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) ist dagegen kein Geld, das auf Ihrem Konto landet. Stattdessen rechnet ein zugelassener ambulanter Pflegedienst seine Einsätze direkt mit der Pflegekasse ab – bis zum monatlichen Höchstbetrag Ihres Pflegegrads. Sie erhalten professionelle Pflege, ohne selbst in Vorkasse zu gehen.

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Kurz gesagt

  • Pflegegeld = Geld für Sie → Sie organisieren die Pflege selbst
  • Sachleistung = Profi-Pflege → Pflegedienst rechnet direkt mit Kasse ab
  • Kombileistung = beides anteilig → maximale Flexibilität

Beide Leistungsarten setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus. Mit Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld oder Sachleistungen – dafür gibt es den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich.

Aktuelle Beträge 2025: Pflegegeld und Sachleistung im Überblick

Seit dem 1. Januar 2025 gelten die erhöhten Sätze aus dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Alle Beträge sind um 4,5 % gestiegen. Hier die Übersicht:

Pflegegeld (§ 37)

Monatlich, frei verwendbar:

Sachleistung (§ 36)

Monatlich, für ambulante Pflegedienste:

  • Pflegegrad 2: 796 €
  • Pflegegrad 3: 1.497 €
  • Pflegegrad 4: 1.859 €
  • Pflegegrad 5: 2.299 €

Tipp: Mit Pflegegrad 1 gibt es weder Pflegegeld noch Sachleistungen. Trotzdem stehen Ihnen der Entlastungsbetrag (131 €/Monat), Pflegehilfsmittel (42 €/Monat) und bis zu 4.180 € für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu.

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Die Kombinationsleistung: Pflegegeld und Sachleistung gleichzeitig nutzen

Viele wissen es nicht: Sie müssen sich nicht zwischen Pflegegeld und Sachleistung entscheiden. Nach § 38 SGB XI können Sie beide Leistungen anteilig kombinieren.

Das Prinzip ist einfach: Nutzen Sie nur einen Teil der Sachleistung, erhalten Sie den nicht verbrauchten Prozentsatz als Pflegegeld.

Rechenbeispiel: Pflegegrad 3

Frau Müller hat Pflegegrad 3. Ein ambulanter Pflegedienst kommt dreimal pro Woche und verbraucht dabei 749 € der Sachleistung – also 50 % des Höchstbetrags von 1.497 €.

Damit stehen ihr noch 50 % des Pflegegeldes zu:

  • Sachleistung genutzt: 749 € (50 % von 1.497 €)
  • Pflegegeld-Anspruch: 50 % von 599 € = 299,50 €
  • Gesamt: 749 € Sachleistung + 299,50 € Pflegegeld = 1.048,50 € monatlich

Gut zu wissen: Die Kombinationsleistung lohnt sich besonders, wenn Angehörige den Großteil der Pflege übernehmen und ein Pflegedienst nur punktuell einspringt – etwa für die Medikamentengabe oder die morgendliche Körperpflege.

Pflegegeld vs. Sachleistung: Was passt zu wem?

Die Entscheidung hängt von Ihrer konkreten Pflegesituation ab. Hier eine Orientierung:

Pflegegeld wählen, wenn …

  • Angehörige oder Freunde die tägliche Pflege übernehmen
  • Sie die Pflege selbst organisieren und flexibel gestalten möchten
  • Die pflegebedürftige Person nur moderate Unterstützung benötigt
  • Sie das Geld frei einsetzen wollen – etwa als Anerkennung für die Pflegeperson

Sachleistung wählen, wenn …

  • Der Pflegebedarf medizinisch anspruchsvoll ist (Wundversorgung, Medikamentengabe)
  • Keine Angehörigen in der Nähe sind oder diese entlastet werden sollen
  • Sie Wert auf professionelle Pflegequalität legen
  • Die Beträge höher sind als beim Pflegegeld – das kann die Versorgung absichern

Tipp: In vielen Familien ist die Kombileistung die beste Lösung. Angehörige leisten den Großteil der Betreuung und bekommen dafür Pflegegeld. Gleichzeitig übernimmt ein Pflegedienst die medizinisch anspruchsvollen Aufgaben – etwa die tägliche Insulingabe oder die Kompressionsversorgung.

Voraussetzungen: Wer hat Anspruch?

Für Pflegegeld und Pflegesachleistung gelten dieselben Grundvoraussetzungen:

01

Pflegegrad 2–5

Der Medizinische Dienst (MD) hat bei einer Begutachtung mindestens Pflegegrad 2 festgestellt. Nutzen Sie unseren Pflegegradrechner für eine erste Einschätzung.

02

Häusliche Pflege

Die Pflege findet überwiegend zu Hause statt – nicht in einem Pflegeheim. Teilstationäre Angebote wie Tagespflege sind parallel möglich.

03

Sicherstellung der Pflege

Beim Pflegegeld muss die Pflege in geeigneter Weise sichergestellt sein. Dazu gehören regelmäßige Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI.

Achtung: Wer Pflegegeld bezieht, ist zu regelmäßigen Beratungseinsätzen verpflichtet. Bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Ohne diese Nachweise kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder streichen.

So beantragen Sie Pflegegeld oder Sachleistung

Der Antrag läuft immer über die Pflegekasse – also die Kasse, bei der die pflegebedürftige Person krankenversichert ist. Der Ablauf:

  1. Antrag stellen: Formlos bei der Pflegekasse – telefonisch, schriftlich oder online. Ab dem Tag der Antragstellung laufen Ihre Ansprüche.
  2. Begutachtung: Der Medizinische Dienst (MD) besucht Sie zu Hause und prüft sechs Lebensbereiche. Ein Pflegetagebuch hilft bei der Vorbereitung.
  3. Bescheid erhalten: Innerhalb von 25 Arbeitstagen muss die Pflegekasse entscheiden. Bei Fristüberschreitung stehen Ihnen 70 € pro angefangener Woche zu.
  4. Leistungsart wählen: Im Bescheid wählen Sie zwischen Pflegegeld, Sachleistung oder Kombinationsleistung. Ein Wechsel ist jederzeit möglich.

Haben Sie bereits einen Pflegegrad und möchten nur die Leistungsart ändern? Dann genügt ein kurzer Anruf bei der Pflegekasse – ein neuer Antrag ist dafür nicht nötig.

Welche weiteren Leistungen ergänzen Pflegegeld und Sachleistung?

Pflegegeld und Sachleistung sind nur ein Teil des Leistungsspektrums. Diese Ansprüche bestehen zusätzlich – sie werden nicht miteinander verrechnet:

131 € Entlastungsbetrag

Monatlich für alle Pflegegrade (1–5). Zweckgebunden für Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder Tages-/Nachtpflege. Nicht abgerufene Beträge können bis 30. Juni des Folgejahres nachgeholt werden.

1.685 € Verhinderungspflege

Jährlich für PG 2–5, wenn die private Pflegeperson ausfällt – durch Urlaub, Krankheit oder Erholung. Nicht verbrauchte Kurzzeitpflege kann zu 50 % umgewidmet werden.

1.854 € Kurzzeitpflege

Jährlich für PG 2–5 – stationäre Pflege für bis zu 8 Wochen, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt. Nicht verbrauchte Verhinderungspflege kann hier angerechnet werden.

42 € Pflegehilfsmittel

Monatlich für Verbrauchsprodukte wie Handschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen. Über die Pflegebox kommen die Produkte bequem nach Hause – ohne Eigenkosten.

4.180 € Wohnraumanpassung

Je Maßnahme für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – Duschumbau, Rampen, Türverbreiterungen. Mehrere Maßnahmen sind unabhängig voneinander möglich.

Tages- & Nachtpflege

Zusätzlich zu ambulanten Leistungen: teilstationäre Betreuung tagsüber oder nachts. Wird nicht auf Pflegegeld oder Sachleistungen angerechnet – kommt komplett obendrauf.

Fazit: Die richtige Leistung für Ihre Pflegesituation

Pflegegeld und Pflegesachleistung sind keine Entweder-oder-Entscheidung. Dank der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI lassen sich beide Wege flexibel miteinander verbinden – so, wie es zu Ihrer persönlichen Situation passt.

Wer die Pflege überwiegend selbst organisiert, profitiert vom Pflegegeld. Wer professionelle Unterstützung braucht, nutzt die Sachleistung. Und wer beides kombiniert, holt das Maximum aus den Pflegekassen-Leistungen heraus.

Wichtig ist: Nehmen Sie alle Leistungen in Anspruch, die Ihnen zustehen. Neben Pflegegeld und Sachleistung gibt es den Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Pflegehilfsmittel – alles zusätzlich und nicht miteinander verrechenbar.

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Pflegegeld und Pflegesachleistung

Kann ich zwischen Pflegegeld und Sachleistung wechseln?

Ja, jederzeit. Ein Wechsel zwischen Pflegegeld, Sachleistung und Kombinationsleistung ist formlos möglich – ein Anruf bei der Pflegekasse genügt. Der Wechsel gilt in der Regel ab dem Folgemonat.

Wie funktioniert die Kombinationsleistung genau?

Die Pflegekasse ermittelt zunächst, welchen Prozentsatz der Sachleistung der ambulante Pflegedienst verbraucht hat. Den restlichen Prozentsatz zahlt sie als anteiliges Pflegegeld aus. Beispiel: Bei Pflegegrad 3 und 40 % genutzter Sachleistung erhalten Sie noch 60 % des Pflegegeldes – also 359,40 € zusätzlich.

Wird Pflegegeld auf Sozialhilfe oder Bürgergeld angerechnet?

Nein. Pflegegeld ist eine zweckgebundene Sozialleistung und wird nicht als Einkommen auf Bürgergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld angerechnet. Es steht in voller Höhe für die Pflege zur Verfügung.

Was passiert mit dem Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt?

Das Pflegegeld wird für bis zu 28 Tage weitergezahlt, wenn die pflegebedürftige Person ins Krankenhaus muss. Ab dem 29. Tag wird es eingestellt und nach der Entlassung automatisch wieder aufgenommen.

Wie oft muss ich bei Pflegegeld einen Beratungseinsatz nachweisen?

Bei Pflegegrad 2 und 3 ist ein Beratungseinsatz alle sechs Monate Pflicht, bei Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate. Der Einsatz wird von einem zugelassenen Pflegedienst durchgeführt und von der Pflegekasse bezahlt. Bei Kombinationsleistung entfällt die Pflicht.

Kann ich Pflegegeld an die pflegende Person weitergeben?

Ja, das ist sogar der häufigste Fall. Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person überwiesen, die es in der Regel als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergibt. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, das Geld weiterzuleiten – aber die Pflege muss sichergestellt sein.

Was steht mir mit Pflegegrad 1 zu?

Mit Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld oder Sachleistung. Sie erhalten aber den Entlastungsbetrag (131 €/Monat), Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 €/Monat) und bis zu 4.180 € für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Ein Höherstufungsantrag kann sinnvoll sein, wenn sich der Zustand verschlechtert hat.

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