Ratgeber · Pflegeleistungen
Pflegeleistungen 2025: Alle Änderungen und aktuellen Beträge im Überblick
Was hat sich durch die PUEG-Reform 2024 und die Erhöhung zum 1. Januar 2025 konkret verändert? Wir zeigen Ihnen alle aktuellen Beträge — von Pflegegeld über Entlastungsbetrag bis zur Pflegebox — und erklären, wie Sie Ihre Ansprüche in vollem Umfang nutzen.

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Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
+4,5 %
Erhöhung aller Pflegeleistungen zum 1. Januar 2025 — nach bereits +5 % zum 1. Januar 2024.
131 €
Monatlicher Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade (zuvor 125 €).
42 €
Monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch — die Pflegebox macht’s einfach.
Was hat sich seit 2024 verändert?
Die Pflegeleistungen in Deutschland standen lange still — zwischen 2017 und 2023 gab es keine Anpassung an steigende Kosten. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber in zwei Stufen nachgebessert:
- Zum 1. Januar 2024: Erhöhung von Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weiteren Leistungen um 5 %. Dazu strukturelle Verbesserungen beim Pflegeunterstützungsgeld und bei der stationären Pflege.
- Zum 1. Januar 2025: Weitere Erhöhung aller Leistungsbeträge um 4,5 %. Diese Werte gelten auch 2026.
Zusammengenommen sind die Leistungen damit um rund 9,7 % gestiegen — ein deutlicher Schritt, der die Versorgung zu Hause und in stationären Einrichtungen spürbar verbessert.
Gut zu wissen: Die Beträge ab 2025 wurden durch das PUEG gesetzlich festgelegt und gelten auch im Jahr 2026 unverändert. Die nächste Anpassung ist erst mit einer erneuten Gesetzesänderung zu erwarten.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Die aktuellen Beträge
Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) erhalten Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder Ehrenamtlichen versorgt werden. Es wird monatlich ausgezahlt und kann frei verwendet werden.
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) sind dagegen zweckgebunden: Sie werden direkt an zugelassene ambulante Pflegedienste gezahlt, die professionelle Pflege zu Hause erbringen.
Beide Leistungen gibt es ab Pflegegrad 2. Wer beides nutzen möchte, kann eine Kombileistung beantragen — also anteilig Pflegegeld und Sachleistung kombinieren.

| Pflegegrad | Pflegegeld (§ 37) | Pflegesachleistung (§ 36) |
|---|---|---|
| PG 1 | Kein Anspruch | Kein Anspruch |
| PG 2 | 347 € | 796 € |
| PG 3 | 599 € | 1.497 € |
| PG 4 | 800 € | 1.859 € |
| PG 5 | 990 € | 2.299 € |
Tipp — Kombileistung: Wenn Sie z. B. nur 50 % der Sachleistung für einen Pflegedienst ausschöpfen, erhalten Sie zusätzlich 50 % des Pflegegeldes. So lassen sich professionelle Pflege und Angehörigenunterstützung flexibel kombinieren.
Weitere Leistungen: Entlastung, Pflegebox und Wohnraumanpassung
Neben Pflegegeld und Sachleistungen gibt es wichtige Zusatzleistungen, die allen Pflegegraden offenstehen — auch Pflegegrad 1. Diese Leistungen werden oft unterschätzt, bringen aber erhebliche finanzielle Entlastung.
131 € Entlastungsbetrag
Monatlich für alle Pflegegrade (§ 45b SGB XI). Verwendbar für Alltagsbegleitung, Haushaltshilfen, Tages- und Nachtpflege oder anerkannte Entlastungsangebote.
Nicht abgerufene Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgeholt werden.
42 € Pflegehilfsmittel
Monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI): Einmalhandschuhe, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen.
Über die Pflegebox direkt mit der Pflegekasse abgerechnet — ohne Vorkasse.
4.180 € Wohnraumanpassung
Einmaliger Zuschuss pro wohnumfeldverbessernder Maßnahme (§ 40 SGB XI) — z. B. für ein barrierefreies Bad oder einen Treppenlift.
Bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohngruppe bis zu 4 × 4.180 € möglich.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Flexiblere Budgets
Wenn die Hauptpflegeperson ausfällt — durch Urlaub, Krankheit oder Überlastung — springen Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ein. Beide Leistungen stehen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung und wurden 2025 erneut angehoben.
Verhinderungspflege
1.685 €/Jahr
Für bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr. Eine Ersatzperson übernimmt die Pflege — ob Nachbar, Freund oder professioneller Dienst. Während der Verhinderungspflege wird das halbe Pflegegeld bis zu 6 Wochen weitergezahlt.
Kurzzeitpflege
1.854 €/Jahr
Für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr. Die pflegebedürftige Person wird vorübergehend in einer stationären Einrichtung untergebracht — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer akuten Krisensituation.
Tipp — Budgets kombinieren: Bis zu 50 % des nicht genutzten Kurzzeitpflege-Budgets (bis zu 927 €) können auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Umgekehrt können bis zu 100 % des Verhinderungspflege-Budgets für Kurzzeitpflege genutzt werden. So lassen sich im Idealfall bis zu 3.539 € jährlich für die Kurzzeitpflege zusammenlegen.
Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige
Seit dem 1. Januar 2024 gilt für Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 ein besonderes Entlastungsbudget: Die Beträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Topf zusammengefasst und können flexibel eingesetzt werden. Gleichzeitig entfällt für diese Gruppe die bisherige Vorpflegezeit von 6 Monaten für die Verhinderungspflege.
Stationäre Pflege: Höhere Zuschläge zum Eigenanteil
Wer in einem Pflegeheim lebt, muss einen Teil der Pflegekosten selbst tragen. Seit 2022 zahlt die Pflegekasse dafür Zuschläge, die sich nach der Aufenthaltsdauer staffeln. Zum 1. Januar 2024 wurden diese Zuschläge deutlich angehoben:
| Aufenthaltsdauer | Zuschlag bis 2023 | Zuschlag ab 2024 |
|---|---|---|
| 1. Jahr | 5 % | 15 % |
| 2. Jahr | 25 % | 30 % |
| 3. Jahr | 45 % | 50 % |
| Ab dem 4. Jahr | 70 % | 75 % |
In der Praxis bedeutet das: Wer z. B. bereits im dritten Jahr in einem Pflegeheim lebt, bekommt die Hälfte seines pflegebedingten Eigenanteils von der Pflegekasse erstattet. Ab dem vierten Jahr sind es sogar 75 %. Das kann je nach Einrichtung mehrere Hundert Euro im Monat ausmachen.
42 € monatlich für Pflegehilfsmittel — kostenfrei
Mit der Pflegebox nutzen Sie Ihren monatlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, ohne dass Sie selbst etwas bezahlen müssen. Wir stellen die Box individuell zusammen, liefern bequem nach Hause und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Pflegeunterstützungsgeld: Jetzt jährlich statt einmalig
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für berufstätige Angehörige, die kurzfristig die Pflege organisieren müssen — etwa nach einem Schlaganfall oder Sturz. Arbeitnehmer können sich für bis zu 10 Arbeitstage freistellen lassen und erhalten als Ausgleich rund 90 % ihres Nettogehalts von der Pflegekasse.
Die wichtige Neuerung seit 2024: Diese Leistung kann nun jedes Kalenderjahr erneut in Anspruch genommen werden — nicht mehr nur einmal pro Pflegefall. Das ist eine erhebliche Verbesserung für Familien, die über mehrere Jahre pflegen.

So nutzen Sie Ihre Pflegeleistungen optimal
- Pflegegrad prüfen. Entspricht Ihr aktueller Pflegegrad noch dem tatsächlichen Hilfebedarf? Bei Verschlechterung einen Höherstufungsantrag stellen.
- Entlastungsbetrag ausschöpfen. 131 € pro Monat lassen sich für Haushaltshilfe, Betreuung oder Tagespflege einsetzen. Ungenutzte Beträge verfallen erst zum 30. Juni des Folgejahres.
- Pflegebox bestellen. Die 42 € für Pflegehilfsmittel stehen Ihnen ab Pflegegrad 1 zu — monatlich, ohne Eigenanteil.
- Kombileistung nutzen. Pflegegeld und Sachleistungen lassen sich anteilig kombinieren — so profitieren Sie von professioneller Pflege und finanzieller Unterstützung.
- Beratung in Anspruch nehmen. Jeder Pflegebedürftige hat Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung. Nutzen Sie diese, um keine Leistung zu verschenken.
Alle Pflegeleistungen 2025 in der Übersicht
Die folgende Tabelle fasst sämtliche relevanten Leistungsbeträge zusammen — jeweils mit Angabe der Rechtsgrundlage und des Geltungszeitraums.
| Leistung | Betrag | Pflegegrad | Zeitraum |
|---|---|---|---|
| Pflegegeld (§ 37) | 347 – 990 € | PG 2–5 | monatlich |
| Pflegesachleistung (§ 36) | 796 – 2.299 € | PG 2–5 | monatlich |
| Entlastungsbetrag (§ 45b) | 131 € | PG 1–5 | monatlich |
| Pflegehilfsmittel (§ 40) | 42 € | PG 1–5 | monatlich |
| Tages-/Nachtpflege (§ 41) | 721 – 2.085 € | PG 2–5 | monatlich |
| Verhinderungspflege (§ 39) | 1.685 € | PG 2–5 | jährlich |
| Kurzzeitpflege (§ 42) | 1.854 € | PG 2–5 | jährlich |
| Wohnraumanpassung (§ 40) | 4.180 € | PG 1–5 | je Maßnahme |
| Wohngruppenzuschlag (§ 38a) | 224 € | PG 1–5 | monatlich |
| Digitale Pflegeanwendungen (§ 40b) | 53 € | PG 1–5 | monatlich |
Häufige Fragen zu den Pflegeleistungen
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