Ratgeber · Pflegehilfsmittel
Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen – wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, braucht diese Verbrauchsprodukte jeden Tag. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu 42 € pro Monat, ab Pflegegrad 1. Wir erklären, welche Produkte erstattet werden, wie die Beantragung funktioniert und warum eine Pflegebox der einfachste Weg ist.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch auf einen Blick
42 €
Monatliche Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – die Pflegekasse übernimmt die Kosten vollständig.
PG 1 – 5
Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 – unabhängig von der Höhe des Pflegegrads erhalten Sie denselben Betrag.
5 Produkte
Fünf Produktgruppen sind erstattungsfähig: Handschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen.
Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die bei der täglichen Pflege zu Hause regelmäßig verbraucht werden und daher nicht wiederverwendbar sind. Der Gesetzgeber hat sie in § 40 Absatz 2 SGB XI geregelt, um die häusliche Pflege hygienisch und sicher zu gestalten – sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für pflegende Angehörige.
Im Unterschied zu technischen Pflegehilfsmitteln wie Pflegebetten oder Rollstühlen (die unter § 40 Absatz 1 SGB XI fallen) handelt es sich hier um Verbrauchsprodukte, die im Hilfsmittelverzeichnis der GKV unter Produktgruppe 54 gelistet sind. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 42 € – ohne Zuzahlung durch Sie.
Wer hat Anspruch auf diese Leistung?
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist an drei Voraussetzungen geknüpft:
- Pflegebedürftigkeit: Es muss eine anerkannte Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI vorliegen.
- Pflegegrad 1 bis 5: Der Anspruch besteht unabhängig vom konkreten Pflegegrad – selbst bei Pflegegrad 1 steht Ihnen die volle Pauschale zu.
- Häusliche Pflege: Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden – durch Angehörige, einen ambulanten Pflegedienst oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
Gut zu wissen: Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen haben keinen Anspruch auf diese Pauschale – dort übernimmt die Einrichtung die Versorgung mit Verbrauchsmaterialien. Bei ambulant betreuten Wohngruppen besteht der Anspruch hingegen vollständig.
Die 5 erstattungsfähigen Pflegehilfsmittel
Der Gesetzgeber hat fünf Produktgruppen definiert, die als Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gelten. Alle sind darauf ausgelegt, die Hygiene in der häuslichen Pflege sicherzustellen und das Infektionsrisiko zu senken.
Einmalhandschuhe
Unverzichtbar bei jeder pflegerischen Tätigkeit. Ob Vinyl, Nitril oder Latex – die Handschuhe schützen sowohl die pflegebedürftige Person als auch die Pflegenden vor Keimübertragung und Hautkontakt mit Körperflüssigkeiten.
Händedesinfektion
Wirksam gegen Bakterien und Viren – die Handdesinfektion gehört vor und nach jedem Pflegekontakt zur Standardhygiene. Geprüfte Mittel finden sich in der Liste des Robert Koch-Instituts.
Flächendesinfektion
Für Oberflächen im direkten Umfeld der pflegebedürftigen Person: Nachttisch, Haltegriffe, Bad. Regelmäßige Flächendesinfektion reduziert das Infektionsrisiko erheblich.
Mundschutz
Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz filtert die ein- und ausgeatmete Luft und bietet so sowohl Eigen- als auch Fremdschutz – besonders wichtig bei Atemwegsinfektionen oder geschwächtem Immunsystem.
Bettschutzeinlagen
Schützen Matratzen und Laken vor Nässe und Verschmutzung. Erhältlich als Einwegprodukt oder wiederverwendbar – beide Varianten werden erstattet. Unverzichtbar bei Inkontinenz.
Schutzschürzen
Einmal-Schutzschürzen schützen die Kleidung der Pflegeperson vor Verunreinigung und Keimen. Nach dem Gebrauch werden sie entsorgt – das spart Wäsche und verhindert Kreuzkontamination.
So beantragen Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Die Beantragung ist deutlich einfacher als viele denken. In wenigen Schritten sichern Sie sich Ihren monatlichen Anspruch:
- Pflegegrad prüfen: Stellen Sie sicher, dass ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Falls noch kein Pflegegrad beantragt wurde, können Sie diesen formlos bei Ihrer Pflegekasse beantragen.
- Antrag stellen: Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt. Viele Anbieter von Pflegeboxen übernehmen diesen Schritt komplett für Sie.
- Genehmigung abwarten: Die Pflegekasse prüft Ihren Anspruch – in der Regel geht das schnell, da die Voraussetzungen klar definiert sind.
- Produkte beziehen: Nach der Genehmigung erhalten Sie die Pflegehilfsmittel über eine Apotheke, ein Sanitätshaus oder einen spezialisierten Anbieter wie eine Pflegebox.

Unser Tipp: Anbieter mit direkter Kassenabrechnung nehmen Ihnen den kompletten Papierkram ab. Sie stellen die gewünschten Produkte zusammen, bestätigen den Empfang – den Rest erledigt der Anbieter mit Ihrer Pflegekasse.
Pflegebox: Pflegehilfsmittel bequem nach Hause
Eine Pflegebox ist der einfachste Weg, Ihren monatlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch voll auszuschöpfen. Sie erhalten eine individuell zusammengestellte Box mit allen benötigten Verbrauchsprodukten – direkt an Ihre Haustür geliefert, ohne eigene Kosten.
Zeitersparnis
Kein Gang zur Apotheke, kein Sammeln von Quittungen. Die Pflegebox kommt monatlich direkt zu Ihnen nach Hause.
Direkte Abrechnung
Der Anbieter rechnet bis zu 42 €/Monat direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Für Sie entstehen keine Kosten.
Individuell anpassbar
Stellen Sie die Inhalte nach Ihrem Bedarf zusammen. Bei Änderungen in der Pflegesituation passen Sie die Box einfach an.
Abgrenzung: Verbrauchshilfsmittel vs. technische Pflegehilfsmittel
Die in § 40 SGB XI geregelten Pflegehilfsmittel lassen sich in zwei Kategorien unterteilen. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die Beantragung und Kostenübernahme unterschiedlich geregelt sind:
| Zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2) | Technisch (§ 40 Abs. 1) | |
|---|---|---|
| Beispiele | Handschuhe, Desinfektion, Mundschutz, Bettschutzeinlagen, Schürzen | Pflegebett, Rollstuhl, Duschhocker, Hausnotruf |
| Erstattung | Pauschale bis 42 €/Monat | Nach Kostenvoranschlag, ggf. mit Zuzahlung (10 %, max. 25 €) |
| Beantragung | Formlos oder über Pflegebox-Anbieter | Über Pflegekasse mit ärztlicher Verordnung |
| GKV-Verzeichnis | Produktgruppe 54 | Produktgruppen 50–53 |

Wichtige Tipps für Ihre Pflegehilfsmittel
- Qualität beachten. Achten Sie auf geprüfte Produkte – bei der Pflegebox übernimmt das der Anbieter für Sie.
- Pflegeberatung nutzen. Die Pflegekassen bieten kostenlose Beratungen an (§ 7a SGB XI) – dort erfahren Sie alles über Ihre Ansprüche.
- Änderungen melden. Informieren Sie Ihre Pflegekasse bei Änderungen der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigenschutz ernst nehmen. Handschuhe und Desinfektion schützen nicht nur die pflegebedürftige Person, sondern auch Sie selbst.
- Pauschale voll ausschöpfen. Viele Familien verschenken Geld, weil sie ihren Anspruch nicht kennen oder nicht nutzen.
Häufige Fragen zu Pflegehilfsmitteln nach § 40 SGB XI
Ihre kostenfreie Pflegebox – jetzt sichern
Nutzen Sie Ihren monatlichen Anspruch auf 42 € Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Wir stellen Ihre Pflegebox individuell zusammen, liefern bequem nach Hause und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – ohne Kosten für Sie.

Häufige Fragen
Wie hoch ist die monatliche Pauschale für Pflegehilfsmittel?
Die Pflegekasse übernimmt seit dem 1. Januar 2025 monatlich bis zu 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Dieser Betrag wurde im Rahmen des PUEG von zuvor 40 € um 4,5 % angehoben und gilt für alle Pflegegrade (1 bis 5) gleichermaßen.
Brauche ich ein Rezept für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Nein. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI) benötigen Sie kein ärztliches Rezept. Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse reicht aus. Viele Pflegebox-Anbieter übernehmen die Antragstellung sogar komplett für Sie.
Kann ich die 42 € ansparen, wenn ich sie einen Monat nicht nutze?
Nein. Die Pauschale von 42 € gilt pro Kalendermonat und ist nicht übertragbar. Was in einem Monat nicht abgerufen wird, verfällt. Deshalb lohnt sich eine regelmäßige Pflegebox-Lieferung – so schöpfen Sie Ihren Anspruch jeden Monat automatisch aus.
Was passiert, wenn die Produkte mehr als 42 € kosten?
Die Pflegekasse übernimmt maximal 42 € pro Monat. Kosten darüber hinaus müssten Sie selbst tragen. In der Praxis reicht die Pauschale für den regulären Bedarf an Verbrauchshilfsmitteln aber in der Regel aus – Pflegebox-Anbieter stellen die Pakete so zusammen, dass der Höchstbetrag nicht überschritten wird.
Gilt der Anspruch auch bei Pflegegrad 1?
Ja. Anders als bei vielen anderen Pflegeleistungen (z. B. Pflegegeld oder Verhinderungspflege) besteht der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bereits ab Pflegegrad 1 – und zwar in voller Höhe von 42 € monatlich.
Welche anderen Leistungen kann ich zusätzlich nutzen?
Die 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind unabhängig von anderen Leistungen. Sie können diese zusätzlich zu Pflegegeld (ab PG 2), dem Entlastungsbetrag von 131 €/Monat (§ 45b), Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nutzen. Die Leistungen werden nicht miteinander verrechnet.