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Ratgeber · Pflege & Finanzen

Steuern und Pflege: So nutzen Sie steuerliche Entlastungen richtig

Pflege kostet — nicht nur Kraft, sondern auch Geld. Doch das deutsche Steuerrecht bietet pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen gleich mehrere Hebel, um die finanzielle Last spürbar zu senken. Vom Pflegepauschbetrag über absetzbare Umbaukosten bis zur Steuerermäßigung für Haushaltshilfen: Wir zeigen Ihnen, welche Vorteile Ihnen zustehen und wie Sie diese richtig geltend machen.

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Steuervorteile auf einen Blick

1.800 €

Pflegepauschbetrag pro Jahr bei Pflegegrad 4 oder 5 — pauschal, ohne Einzelbelege.

4.000 €

Maximale Steuerermäßigung pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % der Arbeitskosten).

1.200 €

Maximale Steuerermäßigung pro Jahr für Handwerkerleistungen — z. B. barrierefreie Umbauten.

Warum sich ein genauer Blick auf die Steuererklärung lohnt

Pflegebedürftigkeit bringt Ausgaben mit sich, die schnell vierstellige Beträge pro Monat erreichen — ambulante Pflegedienste, Hilfsmittel, Medikamenten-Zuzahlungen, behindertengerechte Umbauten oder Fahrtkosten zu Arztterminen. Selbst wenn die Pflegekasse einen Teil übernimmt, bleibt oft ein erheblicher Eigenanteil. Umso wichtiger ist eine durchdachte finanzielle Planung im Alter, die alle Einnahmen, Ausgaben und Entlastungsmöglichkeiten berücksichtigt.

Das deutsche Steuerrecht sieht dafür verschiedene Entlastungen vor — und zwar sowohl für die pflegebedürftige Person selbst als auch für pflegende Angehörige. Die wichtigsten Stellschrauben:

  • Pflegepauschbetrag — pauschal für unentgeltliche häusliche Pflege
  • Außergewöhnliche Belastungen — selbst getragene Krankheits- und Pflegekosten
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen — Haushaltshilfe, Pflegedienst im Haushalt
  • Handwerkerleistungen — barrierefreie Umbauten, Treppenlift, Badumbau
  • Behinderten-Pauschbetrag — bei anerkanntem Grad der Behinderung
  • Pflegeheimkosten — selbst getragener Anteil bei stationärer Pflege

Der Pflegepauschbetrag: Anerkennung für häusliche Pflege

Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 oder höher zu Hause pflegt, kann den Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) in seiner eigenen Steuererklärung geltend machen. Das Besondere: Sie brauchen keine Einzelbelege. Der Pauschbetrag deckt pauschal den Aufwand und die vielen kleinen Ausgaben ab, die bei der häuslichen Pflege anfallen.

Pflegegrad der gepflegten PersonPflegepauschbetrag pro Jahr
Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 4 oder 51.800 €
Stand 2025/2026. Gilt seit der Neuregelung durch das Behinderten-Pauschbetragsgesetz 2021.

Voraussetzungen: Die Pflege muss im Inland erfolgen — in Ihrer Wohnung oder der des Pflegebedürftigen. Pflegen mehrere Personen denselben Angehörigen, wird der Pauschbetrag aufgeteilt. Seit 2021 schließt die Weiterleitung des Pflegegelds an Sie den Pflegepauschbetrag nicht mehr aus.


Außergewöhnliche Belastungen: Pflegekosten direkt absetzen

Kosten, die Ihnen zwangsläufig durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen und die keine Versicherung übernimmt, können Sie als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend machen. Dazu zählen unter anderem:

  • Eigenanteil an Kosten für ambulante Pflegedienste
  • Zuzahlungen zu Medikamenten und Heilmitteln
  • Kosten für Pflegehilfsmittel über den Kassenzuschuss von 42 €/Monat hinaus
  • Fahrtkosten zu Arzt-, Therapie- und Krankenhausterminen
  • Nicht erstattete Arztrechnungen und Krankenhauskosten
  • Kosten für eine notwendige Begleitperson

Wichtig: Diese Kosten wirken sich erst steuerlich aus, wenn sie die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen — ein Prozentsatz Ihres Einkommens, der je nach Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 % und 7 % liegt. Sammeln Sie daher konsequent alle Belege.


Steuerbonus für Hilfe im Haushalt und barrierefreie Umbauten

Neben den außergewöhnlichen Belastungen gibt es zwei weitere Steuerermäßigungen, die direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen werden — also besonders wirkungsvoll sind.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Dienstleistungen, die im Haushalt des Pflegebedürftigen erbracht werden, können mit 20 % der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden — maximal 4.000 € pro Jahr.

Dazu zählen: Haushaltshilfe, Reinigungskraft, Gartenpflege, Winterdienst sowie pflegerische Leistungen ambulanter Dienste (z. B. Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung).

Voraussetzung: Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen — Barzahlung wird steuerlich nicht anerkannt.

Handwerkerleistungen

Barrierefreie Umbauten im Haushalt werden mit 20 % der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abgezogen — maximal 1.200 € pro Jahr.

Typische Beispiele: Einbau einer ebenerdigen Dusche, Verbreiterung von Türen, Einbau eines Treppenlifts, Anbringung von Haltegriffen oder Beseitigung von Schwellen.

Voraussetzung: Rechnung mit separat ausgewiesenen Arbeitskosten und bargeldlose Zahlung.

Tipp: Wenn ein Umbau aufgrund der Pflegebedürftigkeit medizinisch notwendig ist (z. B. mit ärztlicher Verordnung), können die Kosten unter Umständen auch als außergewöhnliche Belastungen in voller Höhe abzüglich Eigenanteil geltend gemacht werden — das ist oft günstiger als die 1.200-€-Grenze. Eine doppelte Geltendmachung derselben Kosten ist allerdings nicht möglich. Prüfen Sie beide Varianten.


Behinderten-Pauschbetrag: Entlastung ohne Einzelnachweise

Pflegebedürftige Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) können den Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) nutzen — unabhängig von tatsächlich angefallenen Kosten und ohne Einzelbelege.

Die Höhe richtet sich nach dem GdB und reicht von 384 € (GdB 20) bis 2.840 € (GdB 100). Personen mit dem Merkzeichen „H“ (hilflos) oder „Bl“ (blind) erhalten einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 € pro Jahr.

Grad der BehinderungPauschbetrag pro Jahr
GdB 20384 €
GdB 30620 €
GdB 40860 €
GdB 501.140 €
GdB 601.440 €
GdB 701.780 €
GdB 802.120 €
GdB 902.460 €
GdB 1002.840 €
Merkzeichen H oder Bl7.400 €
Stand 2025/2026. Gilt seit dem Behinderten-Pauschbetragsgesetz 2021 (Verdopplung der Beträge).

Gut zu wissen: Kann der Pflegebedürftige den Pauschbetrag aufgrund geringer eigener Einkünfte nicht vollständig nutzen, kann er unter bestimmten Voraussetzungen auf einen pflegenden Angehörigen übertragen werden. Fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.


Pflegeheimkosten: Was Sie steuerlich absetzen können

Wenn ein Angehöriger in einem Pflegeheim lebt, fallen hohe monatliche Kosten an. Der selbst getragene Anteil — also der Betrag nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse — kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Dabei werden typischerweise folgende Posten berücksichtigt:

  • Pflegekosten — der Eigenanteil nach Abzug der Kassenleistungen
  • Unterkunft und Verpflegung — abzüglich einer sogenannten Haushaltsersparnis (da der eigene Haushalt aufgelöst wurde)
  • Investitionskosten — können unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden (max. 4.000 € Steuerermäßigung)

Die Aufteilung der Heimrechnung in diese Posten kann komplex sein. Viele Heimbetreiber stellen inzwischen eine steuerlich aufbereitete Jahresbescheinigung aus — fragen Sie aktiv danach.


5 praktische Tipps für Ihre Steuererklärung

  • Belege ab Tag 1 sammeln. Legen Sie einen eigenen Ordner für alle pflegebezogenen Ausgaben an — Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, ärztliche Atteste.
  • Immer per Überweisung zahlen. Barzahlungen werden bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich nicht anerkannt.
  • Fahrtenbuch führen. Notieren Sie bei jeder Fahrt zu Arzt oder Therapie das Datum, den Zweck und die Kilometer — 0,30 € pro Kilometer sind ansetzbar.
  • Alle Möglichkeiten kombinieren. Pflegepauschbetrag, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich oft parallel nutzen — nur nicht für dieselben Kosten.
  • Professionelle Hilfe nutzen. Bei hohen Pflegekosten lohnt sich ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein fast immer — die Kosten dafür sind ebenfalls absetzbar.

Häufige Fragen zu Steuern und Pflege

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Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Steuerliche Regelungen können sich ändern, und die individuelle Situation ist oft komplex. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrem persönlichen Fall konsultieren Sie bitte einen qualifizierten Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.