Leistungen werden neu gebündelt
Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen in neue Budgets überführt werden.
Das Kabinett hat einen weitreichenden Entwurf zur Neuordnung der Pflegeversicherung beschlossen. Noch ist er kein Gesetz. Hier finden Pflegebedürftige und Angehörige den aktuellen Stand, die geplanten Änderungen und konkrete nächste Schritte.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) am 30. September 2026 beschlossen. Jetzt folgen Bundestag und Bundesrat. Die Bundesregierung weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorgeschlagenen Änderungen noch nicht gelten.[3]
Für Sie heißt das: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, der Entlastungsbetrag, der gemeinsame Jahresbetrag und bis zu 42 Euro für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel gelten vorerst nach heutigem Recht weiter.
Die meisten Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 beginnen. Einzelne Angebote starten später. Alle Angaben in diesem Abschnitt sind Planungen, keine geltenden Ansprüche.
Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen in neue Budgets überführt werden.
Die Punkteschwellen sollen steigen. Bereits anerkannte Pflegegrade erhalten nach dem Entwurf Schutz vor einem Verlust allein wegen der neuen Schwellen.
Ambulante Pflegenotdienste sollen starten; zentrale Funktionen des digitalen Pflege-Cockpits müssen spätestens zum 1. Juli 2028 bereitstehen.
Die neue Pflegebegleitung soll beginnen. Leistungsbeträge sollen jeweils zum 1. Januar um das geometrische Mittel der Kerninflationsraten der letzten drei verfügbaren Kalenderjahre steigen, höchstens jedoch entsprechend der durchschnittlichen Lohnentwicklung in diesem Zeitraum.
Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht die erste amtliche Entwurfsfassung. Sie enthielt unter anderem eine allgemeine Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige und weitere Belastungen, die später geändert wurden.[5]
Das Bundeskabinett beschließt eine überarbeitete Fassung. Sie ist jetzt die maßgebliche Regierungsposition für das parlamentarische Verfahren.[2]
Ausschüsse, Bundestag und Bundesrat können Regelungen, Beträge und Termine noch verändern. Erst die Verkündung im Bundesgesetzblatt schafft geltendes Recht.
Neue Budgets, strengere Schwellenwerte und Beitragsänderungen sollen nach dem Entwurf beginnen — sofern das Gesetz rechtzeitig und in dieser Form verabschiedet wird.
Die Neuordnung soll einfacher wirken, verändert aber auch, wofür Geld eingesetzt werden kann. Besonders wichtig ist deshalb nicht nur die Höhe, sondern der jeweilige Zweck.
380 € · 630 € · 890 € · 1.080 €
Es soll das heutige Pflegegeld ersetzen. Wer Pflegegeld im Umfang dieses Budgets bezieht, müsste daraus künftig auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und selbst organisierte Ersatzpflege finanzieren. Ein zusätzlicher 42-Euro-Anspruch soll entfallen. Wer das Sachleistungsbudget vollständig nutzt, hätte nicht daneben das volle Entlastungsbudget. Deshalb ist der höhere Auszahlungsbetrag nicht automatisch ein Leistungsplus.
890 € · 1.590 € · 2.090 € · 2.530 €
Dieses Budget ist für professionelle ambulante Pflege- und Betreuungsdienste vorgesehen und liegt nominal über den heutigen Pflegesachleistungen.
175 € · unter 25 Jahren 300 €
Es soll den Entlastungsbetrag ersetzen, aber nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzbar sein. Pflegegrad 1 erhält dieses Budget nach dem Entwurf nicht.
bis zu 2.285 €
Es soll Akutsituationen und Kurzzeitpflege absichern. Der heutige flexible gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege würde in dieser Form entfallen.
Beträge und Verwendungszwecke nach §§ 36 bis 39 und § 45b SGB XI-E des Kabinettsentwurfs.[1]
Der eigenständige Anspruch auf Verhinderungspflege einschließlich Kostenerstattung soll entfallen. Reguläre organisierte Ersatzpflege müsste je nach Ausgestaltung aus dem Sachleistungs- oder Entlastungsbudget finanziert werden. Das Überbrückungsbudget wäre dagegen auf gesetzlich definierte Akut- und Überbrückungsleistungen, insbesondere Pflegenotdienst und Kurzzeitpflege, beschränkt.
Die Tabelle vergleicht ausgewählte Ansprüche für häusliche Pflege. Die heutige 42-Euro-Leistung ist ein zweckgebundener Anspruch und nur bei vollständiger Nutzung mit dem Pflegegeld addierbar. „Geplant“ bedeutet: Kabinettsentwurf vom 30. September 2026.
| Pflegegrad | Heute: Pflegegeld | Heute zusätzlich: Verbrauchs-Pflegehilfsmittel | Geplantes Entlastungsbudget | Einordnung |
|---|---|---|---|---|
| 1 | kein Pflegegeld | bis zu 42 € | kein Anspruch | Zusätzlich soll der heutige Entlastungsbetrag von 131 € entfallen. |
| 2 | 347 € | bis zu 42 € | 380 € | 9 € weniger als Pflegegeld plus 42-€-Anspruch; Ersatzpflege soll ebenfalls daraus bezahlt werden. |
| 3 | 599 € | bis zu 42 € | 630 € | 11 € weniger als Pflegegeld plus 42-€-Anspruch; Ersatzpflege soll ebenfalls daraus bezahlt werden. |
| 4 | 800 € | bis zu 42 € | 890 € | 48 € mehr als die beiden heutigen Monatsansprüche zusammen; zusätzlicher Verwendungszweck bleibt zu beachten. |
| 5 | 990 € | bis zu 42 € | 1.080 € | 48 € mehr als die beiden heutigen Monatsansprüche zusammen; zusätzlicher Verwendungszweck bleibt zu beachten. |
Heutige Leistungsbeträge: Bundesgesundheitsministerium.[7] Geplante Beträge: Kabinettsentwurf.[1]
Der Entwurf hebt die Mindestpunktzahlen an. Pflegegrad 4 und 5 beginnen weiter bei 70 beziehungsweise 90 Punkten.
Bei Wiederholungsbegutachtungen soll der Begutachtungstag maßgeblich sein. Ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein aufgrund der neuen Schwellen oder der geänderten Bewertungssystematik verloren gehen. Eine tatsächliche Verbesserung kann weiterhin zu einer Herabstufung führen. Für Anträge soll das Recht am Tag der Antragstellung maßgeblich sein.[1]
Sie wären am stärksten betroffen: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro und der eigenständige 42-Euro-Anspruch für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel sollen entfallen. Auch der stationäre Zuschuss von 131 Euro soll für Neufälle wegfallen; Bestandsfälle im Pflegeheim sollen ihn weiter erhalten. Beratung, technische Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassung, Pflegekurse und digitale Pflegeanwendungen bleiben grundsätzlich im Leistungskatalog.
Die neuen Geldbudgets liegen über dem heutigen Pflegegeld, sollen aber weitere Zwecke mitfinanzieren. Wer regelmäßig Verbrauchs-Pflegehilfsmittel oder selbst organisierte Ersatzpflege nutzt, sollte nicht nur den Monatsbetrag, sondern die Gesamtversorgung vergleichen.
Das geplante Entlastungsbudget liegt in der engen Monatsbetrachtung über Pflegegeld plus vollständig genutztem 42-Euro-Anspruch. Der eigenständige Anspruch auf Verhinderungspflege soll jedoch entfallen: Ersatzpflege müsste je nach Ausgestaltung aus Sachleistungs- oder Entlastungsbudget finanziert werden; definierte Akut- und Überbrückungsleistungen aus dem Überbrückungsbudget.
Die allgemeine Rentenbeitragskürzung aus dem ersten Entwurf ist vom Tisch. Kritisch bleibt die geringere und stärker zweckgebundene Absicherung von Auszeiten und Ersatzpflege. Ab 2029 soll die Pflegebegleitung unterstützen, wird für Pflegegeldbeziehende aber auch jährlich verpflichtend. Ohne Termin soll das Pflegegeld zunächst gekürzt und im Wiederholungsfall entzogen werden können.
Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren soll das Sozialraumbudget bis zu 300 Euro monatlich betragen. Es ist für anerkannte Unterstützung im Alltag bestimmt.
Für neue vollstationäre Fälle mit Pflegegrad 1 soll der heutige Zuschuss in Höhe des Entlastungsbetrags entfallen. Wer ihn bereits innerhalb des Jahres 2026 bezogen hat, soll ihn aufgrund der Übergangsregeln weiter erhalten. Die im Referentenentwurf geplante Verlängerung der Zeitstufen für Leistungszuschläge wurde nicht übernommen. Ein allgemeiner Deckel für Eigenanteile ist im PNOG nicht enthalten.
Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent bleiben. Der Kinderlosenzuschlag soll ab 2027 um 0,3 auf insgesamt 0,9 Beitragssatzpunkte steigen; damit ergäben sich grundsätzlich 4,5 Prozent. Zusätzlich soll sich die Beitragsbemessungsgrenze ändern. Ab 2028 soll das Mitglied für einen beitragsfrei mitversicherten Ehe- oder Lebenspartner grundsätzlich 0,52 Beitragssatzpunkte zusätzlich zahlen; gesetzliche Ausnahmen sowie Härte- und Übergangsregeln sind vorgesehen. Ebenfalls ab 2028 sollen Arbeitgeber Pflegeversicherungsbeiträge auf Minijobs zahlen.
Im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung soll für Versicherte ab 60 Jahren eine ergänzende altersbezogene Erfassung und Bewertung eingeführt werden. Bei der Pflegebegutachtung soll außerdem konsequenter geprüft werden, ob Rehabilitation Pflegebedürftigkeit vermeiden oder verringern kann.[2]
Ältere Artikel und Beiträge können deshalb inzwischen falsche Angaben enthalten.
Vergleich des Referentenentwurfs vom 5. Juni 2026[5] mit dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026.[1]
Kein Aktionismus — aber bestehende Ansprüche und tatsächlichen Unterstützungsbedarf sollten Sie nicht liegen lassen.
Beantragen und beziehen Sie berechtigte Leistungen weiter. Dazu gehören derzeit der Entlastungsbetrag, Verbrauchs-Pflegehilfsmittel, Pflegegeld, Pflegesachleistungen sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Fragen Sie Ihre Pflegekasse auch nach angesparten Entlastungsbeträgen und deren Nutzungsfrist.
Notieren Sie mindestens zwei Wochen lang, wobei Hilfe nötig ist: Mobilität, Körperpflege, Medikamente, Orientierung, nächtliche Hilfe und psychische Belastungen. Das hilft bei Antrag, Begutachtung und Beratung.
Wenn jetzt ein Pflegebedarf besteht oder sich deutlich erhöht hat, wenden Sie sich an die Pflegekasse. Nach dem Entwurf soll für Anträge das Recht am Tag der Antragstellung gelten. Entscheidend bleibt der tatsächliche Bedarf.
Listen Sie auf, welche Leistungen Sie wirklich verwenden: Pflegegeld, Pflegedienst, Alltagshilfe, Pflegebox, Ersatzpflege, Kurzzeitpflege und technische Hilfsmittel. So erkennen Sie später, welches neue Budget betroffen wäre.
Sichern Sie Pflegegradbescheid, Gutachten, Abrechnungen, nicht verbrauchte Entlastungsbeträge und Genehmigungen. Sie sind wichtig, falls Übergangsregeln oder Besitzstände geprüft werden müssen.
Verlassen Sie sich bei Terminen und Beträgen auf den verabschiedeten Gesetzestext, Ihre Pflegekasse und amtliche Veröffentlichungen. Ein Kabinettsentwurf kann im Parlament noch geändert werden.
Beenden Sie Ihre Pflegebox oder andere Leistungen nicht vorsorglich. Der 42-Euro-Anspruch gilt heute weiter. Sollte das Gesetz verkündet werden, müssen Pflegekassen und Anbieter über Übergang, Abrechnung und konkrete Folgen informieren.
Eine Pflegestrukturkommission soll Vorschläge für eine langfristige Finanzierung und Versorgung erarbeiten. Die Bundesregierung strebt weitere Reformschritte an. Inhalte und Zeitplan dieser zweiten Stufe sind noch offen.[3]
Die Antworten unterscheiden bewusst zwischen geltendem Recht und dem Kabinettsentwurf.
Nein. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten; dabei kann sich der Inhalt ändern. Bis ein Gesetz verkündet und in Kraft getreten ist, gelten die heutigen Regeln. Quelle: Bundesregierung.
Der Kabinettsentwurf sieht Bestandsschutz vor. Bei einer Wiederholungsbegutachtung soll der Begutachtungstag maßgeblich sein. Ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein wegen der neuen Schwellen oder Bewertungsregeln verloren gehen; bei einer tatsächlichen Verbesserung bleibt eine Herabstufung möglich. Quelle: Kabinettsentwurf, § 142b SGB XI-E.
Nach dem Kabinettsentwurf soll der eigenständige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 2 SGB XI entfallen. Pflegebedürftige in Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld im Umfang des neuen Entlastungsbudgets beziehen, müssten solche Produkte daraus finanzieren; einen zusätzlichen 42-Euro-Topf soll es nicht mehr geben. Wer das Sachleistungsbudget vollständig nutzt, hätte daneben nicht automatisch das volle Entlastungsbudget. Für Pflegegrad 1 enthält der Entwurf dafür kein Geldbudget. Wichtig: Heute besteht der Anspruch weiterhin unverändert. Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett oder Hausnotruf werden von dieser speziellen Änderung nicht erfasst.
Wenn bereits ein tatsächlicher Pflegebedarf besteht oder sich der Zustand nachweisbar verschlechtert hat, sollte ein Antrag nicht aus taktischen Gründen aufgeschoben werden. Nach dem Entwurf soll das am Tag der Antragstellung geltende Recht maßgeblich sein. Stellen Sie aber keinen unbegründeten Antrag: Entscheidend sind die realen Einschränkungen der Selbstständigkeit.
Die im Referentenentwurf vorgesehene allgemeine Kürzung wurde in der Kabinettsfassung gestrichen. Die Pflegeversicherung soll Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige grundsätzlich weiter in vollem Umfang übernehmen. Eine engere Sonderregel ist für Pflegepersonen vorgesehen, die eine Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Nach der Kabinettsfassung ab dem 1. Januar 2029. Bis Ende 2028 sollen die bisherigen Pflegeberatungsregeln weitergelten. Wer dann Pflegegeld bezieht, soll einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der häuslichen Umgebung abrufen müssen. Bei Nichtinanspruchnahme soll die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen. Ist die Versorgung nicht gesichert, sind außerdem ein verpflichtender Folgetermin, Fallmanagement und gegebenenfalls eine Entziehung des Pflegegeldes vorgesehen.
Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich der parlamentarische Stand oder der Gesetzestext ändert. Maßgeblich ist immer die amtlich verkündete Fassung.
Redaktioneller Hinweis: Dieser Ratgeber bietet allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Individuelle Ansprüche klären Sie bitte mit Ihrer Pflegekasse oder einer unabhängigen Pflegeberatungsstelle.