Pflegereform 2027

Was sich ändern soll — und was heute wirklich gilt

Das Kabinett hat einen weitreichenden Entwurf zur Neuordnung der Pflegeversicherung beschlossen. Noch ist er kein Gesetz. Hier finden Pflegebedürftige und Angehörige den aktuellen Stand, die geplanten Änderungen und konkrete nächste Schritte.

  • Noch kein Gesetz
  • Kabinett: 30.09.2026
  • Aktualisiert: 5. Oktober 2026
Das Wichtigste zuerst

Der Kabinettsbeschluss ändert Ihre Ansprüche noch nicht

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) am 30. September 2026 beschlossen. Jetzt folgen Bundestag und Bundesrat. Die Bundesregierung weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorgeschlagenen Änderungen noch nicht gelten.[3]

Für Sie heißt das: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, der Entlastungsbetrag, der gemeinsame Jahresbetrag und bis zu 42 Euro für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel gelten vorerst nach heutigem Recht weiter.

Schnellüberblick

Was der Kabinettsentwurf vorsieht

Die meisten Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 beginnen. Einzelne Angebote starten später. Alle Angaben in diesem Abschnitt sind Planungen, keine geltenden Ansprüche.

2027

Leistungen werden neu gebündelt

Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen in neue Budgets überführt werden.

2027

Pflegegrade 1 bis 3 werden schwerer erreichbar

Die Punkteschwellen sollen steigen. Bereits anerkannte Pflegegrade erhalten nach dem Entwurf Schutz vor einem Verlust allein wegen der neuen Schwellen.

2028

Akutversorgung und Pflege-Cockpit

Ambulante Pflegenotdienste sollen starten; zentrale Funktionen des digitalen Pflege-Cockpits müssen spätestens zum 1. Juli 2028 bereitstehen.

2029

Pflegebegleitung und jährliche Anpassung

Die neue Pflegebegleitung soll beginnen. Leistungsbeträge sollen jeweils zum 1. Januar um das geometrische Mittel der Kerninflationsraten der letzten drei verfügbaren Kalenderjahre steigen, höchstens jedoch entsprechend der durchschnittlichen Lohnentwicklung in diesem Zeitraum.

Verfahren und Zeitplan

Vom Referentenentwurf zum möglichen Gesetz

  1. Referentenentwurf veröffentlicht

    Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht die erste amtliche Entwurfsfassung. Sie enthielt unter anderem eine allgemeine Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige und weitere Belastungen, die später geändert wurden.[5]

  2. Kabinettsentwurf beschlossen

    Das Bundeskabinett beschließt eine überarbeitete Fassung. Sie ist jetzt die maßgebliche Regierungsposition für das parlamentarische Verfahren.[2]

  3. Als Nächstes

    Bundestag und Bundesrat beraten

    Ausschüsse, Bundestag und Bundesrat können Regelungen, Beträge und Termine noch verändern. Erst die Verkündung im Bundesgesetzblatt schafft geltendes Recht.

  4. Erste Reformstufe

    Neue Budgets, strengere Schwellenwerte und Beitragsänderungen sollen nach dem Entwurf beginnen — sofern das Gesetz rechtzeitig und in dieser Form verabschiedet wird.

Häusliche Pflege

Vier geplante Budgets statt vieler Einzelleistungen

Die Neuordnung soll einfacher wirken, verändert aber auch, wofür Geld eingesetzt werden kann. Besonders wichtig ist deshalb nicht nur die Höhe, sondern der jeweilige Zweck.

monatlich · Pflegegrad 2–5

Entlastungsbudget

380 € · 630 € · 890 € · 1.080 €

Es soll das heutige Pflegegeld ersetzen. Wer Pflegegeld im Umfang dieses Budgets bezieht, müsste daraus künftig auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und selbst organisierte Ersatzpflege finanzieren. Ein zusätzlicher 42-Euro-Anspruch soll entfallen. Wer das Sachleistungsbudget vollständig nutzt, hätte nicht daneben das volle Entlastungsbudget. Deshalb ist der höhere Auszahlungsbetrag nicht automatisch ein Leistungsplus.

monatlich · Pflegegrad 2–5

Sachleistungsbudget

890 € · 1.590 € · 2.090 € · 2.530 €

Dieses Budget ist für professionelle ambulante Pflege- und Betreuungsdienste vorgesehen und liegt nominal über den heutigen Pflegesachleistungen.

monatlich · Pflegegrad 2–5

Sozialraumbudget

175 € · unter 25 Jahren 300 €

Es soll den Entlastungsbetrag ersetzen, aber nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzbar sein. Pflegegrad 1 erhält dieses Budget nach dem Entwurf nicht.

jährlich · Pflegegrad 2–5

Überbrückungsbudget

bis zu 2.285 €

Es soll Akutsituationen und Kurzzeitpflege absichern. Der heutige flexible gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege würde in dieser Form entfallen.

Beträge und Verwendungszwecke nach §§ 36 bis 39 und § 45b SGB XI-E des Kabinettsentwurfs.[1]

Planbare Urlaubsvertretung ist nicht gleichwertig abgesichert

Der eigenständige Anspruch auf Verhinderungspflege einschließlich Kostenerstattung soll entfallen. Reguläre organisierte Ersatzpflege müsste je nach Ausgestaltung aus dem Sachleistungs- oder Entlastungsbudget finanziert werden. Das Überbrückungsbudget wäre dagegen auf gesetzlich definierte Akut- und Überbrückungsleistungen, insbesondere Pflegenotdienst und Kurzzeitpflege, beschränkt.

Aktuell gegenüber Planung

Was sich rechnerisch verändern würde

Die Tabelle vergleicht ausgewählte Ansprüche für häusliche Pflege. Die heutige 42-Euro-Leistung ist ein zweckgebundener Anspruch und nur bei vollständiger Nutzung mit dem Pflegegeld addierbar. „Geplant“ bedeutet: Kabinettsentwurf vom 30. September 2026.

Vergleich von heutigem Pflegegeld und Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln mit dem geplanten Entlastungsbudget
PflegegradHeute: PflegegeldHeute zusätzlich: Verbrauchs-PflegehilfsmittelGeplantes EntlastungsbudgetEinordnung
1kein Pflegegeldbis zu 42 €kein AnspruchZusätzlich soll der heutige Entlastungsbetrag von 131 € entfallen.
2347 €bis zu 42 €380 €9 € weniger als Pflegegeld plus 42-€-Anspruch; Ersatzpflege soll ebenfalls daraus bezahlt werden.
3599 €bis zu 42 €630 €11 € weniger als Pflegegeld plus 42-€-Anspruch; Ersatzpflege soll ebenfalls daraus bezahlt werden.
4800 €bis zu 42 €890 €48 € mehr als die beiden heutigen Monatsansprüche zusammen; zusätzlicher Verwendungszweck bleibt zu beachten.
5990 €bis zu 42 €1.080 €48 € mehr als die beiden heutigen Monatsansprüche zusammen; zusätzlicher Verwendungszweck bleibt zu beachten.

Heutige Leistungsbeträge: Bundesgesundheitsministerium.[7] Geplante Beträge: Kabinettsentwurf.[1]

Begutachtung

Neue Anträge auf Pflegegrad 1 bis 3 sollen strengere Schwellen haben

Der Entwurf hebt die Mindestpunktzahlen an. Pflegegrad 4 und 5 beginnen weiter bei 70 beziehungsweise 90 Punkten.

Pflegegrad 1ab 15 statt 12,5 Punkten
Pflegegrad 2ab 30 statt 27 Punkten
Pflegegrad 3ab 50 statt 47,5 Punkten

Bestandsschutz ist vorgesehen

Bei Wiederholungsbegutachtungen soll der Begutachtungstag maßgeblich sein. Ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein aufgrund der neuen Schwellen oder der geänderten Bewertungssystematik verloren gehen. Eine tatsächliche Verbesserung kann weiterhin zu einer Herabstufung führen. Für Anträge soll das Recht am Tag der Antragstellung maßgeblich sein.[1]

Was bedeutet das für wen?

Die wichtigsten Folgen nach Lebenssituation

Menschen mit Pflegegrad 1

Sie wären am stärksten betroffen: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro und der eigenständige 42-Euro-Anspruch für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel sollen entfallen. Auch der stationäre Zuschuss von 131 Euro soll für Neufälle wegfallen; Bestandsfälle im Pflegeheim sollen ihn weiter erhalten. Beratung, technische Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassung, Pflegekurse und digitale Pflegeanwendungen bleiben grundsätzlich im Leistungskatalog.

Pflegegrad 2 oder 3 zu Hause

Die neuen Geldbudgets liegen über dem heutigen Pflegegeld, sollen aber weitere Zwecke mitfinanzieren. Wer regelmäßig Verbrauchs-Pflegehilfsmittel oder selbst organisierte Ersatzpflege nutzt, sollte nicht nur den Monatsbetrag, sondern die Gesamtversorgung vergleichen.

Pflegegrad 4 oder 5 zu Hause

Das geplante Entlastungsbudget liegt in der engen Monatsbetrachtung über Pflegegeld plus vollständig genutztem 42-Euro-Anspruch. Der eigenständige Anspruch auf Verhinderungspflege soll jedoch entfallen: Ersatzpflege müsste je nach Ausgestaltung aus Sachleistungs- oder Entlastungsbudget finanziert werden; definierte Akut- und Überbrückungsleistungen aus dem Überbrückungsbudget.

Pflegende Angehörige

Die allgemeine Rentenbeitragskürzung aus dem ersten Entwurf ist vom Tisch. Kritisch bleibt die geringere und stärker zweckgebundene Absicherung von Auszeiten und Ersatzpflege. Ab 2029 soll die Pflegebegleitung unterstützen, wird für Pflegegeldbeziehende aber auch jährlich verpflichtend. Ohne Termin soll das Pflegegeld zunächst gekürzt und im Wiederholungsfall entzogen werden können.

Familien mit pflegebedürftigen Kindern

Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren soll das Sozialraumbudget bis zu 300 Euro monatlich betragen. Es ist für anerkannte Unterstützung im Alltag bestimmt.

Menschen im Pflegeheim

Für neue vollstationäre Fälle mit Pflegegrad 1 soll der heutige Zuschuss in Höhe des Entlastungsbetrags entfallen. Wer ihn bereits innerhalb des Jahres 2026 bezogen hat, soll ihn aufgrund der Übergangsregeln weiter erhalten. Die im Referentenentwurf geplante Verlängerung der Zeitstufen für Leistungszuschläge wurde nicht übernommen. Ein allgemeiner Deckel für Eigenanteile ist im PNOG nicht enthalten.

Beitragszahlende

Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent bleiben. Der Kinderlosenzuschlag soll ab 2027 um 0,3 auf insgesamt 0,9 Beitragssatzpunkte steigen; damit ergäben sich grundsätzlich 4,5 Prozent. Zusätzlich soll sich die Beitragsbemessungsgrenze ändern. Ab 2028 soll das Mitglied für einen beitragsfrei mitversicherten Ehe- oder Lebenspartner grundsätzlich 0,52 Beitragssatzpunkte zusätzlich zahlen; gesetzliche Ausnahmen sowie Härte- und Übergangsregeln sind vorgesehen. Ebenfalls ab 2028 sollen Arbeitgeber Pflegeversicherungsbeiträge auf Minijobs zahlen.

Menschen ab 60

Im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung soll für Versicherte ab 60 Jahren eine ergänzende altersbezogene Erfassung und Bewertung eingeführt werden. Bei der Pflegebegutachtung soll außerdem konsequenter geprüft werden, ob Rehabilitation Pflegebedürftigkeit vermeiden oder verringern kann.[2]

Was seit Juni geändert wurde

Der Kabinettsentwurf ist nicht identisch mit dem Referentenentwurf

Ältere Artikel und Beiträge können deshalb inzwischen falsche Angaben enthalten.

  • Keine allgemeine Kürzung der Rentenbeiträge: Die im Juni vorgesehene Reduzierung für pflegende Angehörige wurde gestrichen.
  • Keine Halbierung in den ersten drei Monaten: Pflegegrad 2 und 3 sollen das geplante Entlastungsbudget nicht mehr zunächst nur zur Hälfte erhalten.
  • Keine verlängerten Zuschlagsstufen im Pflegeheim: Diese Verschlechterung aus dem Referentenentwurf wurde nicht übernommen.
  • Pflegebegleitung später: geplanter Start jetzt 2029 statt 2028.
  • Jährliche Dynamisierung später: geplanter Beginn jetzt 2029; die ursprünglich vorgesehene Anpassung 2028 entfällt.
  • Überbrückungsbudget vereinheitlicht: geplant sind bis zu 2.285 Euro für Pflegegrad 2 bis 5.
  • Budgetbeträge verändert: Das Entlastungsbudget lag im Referentenentwurf bei 386 / 638 / 889 / 1.079 Euro, im Kabinettsentwurf bei 380 / 630 / 890 / 1.080 Euro. Beim Sachleistungsbudget wurden aus 889 / 1.590 / 2.089 / 2.529 Euro nun 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 Euro.
  • Beiträge nachgeschärft: Der geplante Kinderlosenzuschlag stieg von 0,7 auf 0,9 Beitragssatzpunkte. Pflegebeiträge auf Minijobs wurden von 2027 auf 2028 verschoben. Als Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze ist nun die GKV-Beitragsbemessungsgrenze statt der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorgesehen.

Vergleich des Referentenentwurfs vom 5. Juni 2026[5] mit dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026.[1]

Konkrete Schritte

Was Sie jetzt sinnvoll tun können

Kein Aktionismus — aber bestehende Ansprüche und tatsächlichen Unterstützungsbedarf sollten Sie nicht liegen lassen.

  1. 1

    Heutige Ansprüche weiter nutzen

    Beantragen und beziehen Sie berechtigte Leistungen weiter. Dazu gehören derzeit der Entlastungsbetrag, Verbrauchs-Pflegehilfsmittel, Pflegegeld, Pflegesachleistungen sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Fragen Sie Ihre Pflegekasse auch nach angesparten Entlastungsbeträgen und deren Nutzungsfrist.

  2. 2

    Pflegebedarf dokumentieren

    Notieren Sie mindestens zwei Wochen lang, wobei Hilfe nötig ist: Mobilität, Körperpflege, Medikamente, Orientierung, nächtliche Hilfe und psychische Belastungen. Das hilft bei Antrag, Begutachtung und Beratung.

  3. 3

    Antrag nicht unnötig aufschieben

    Wenn jetzt ein Pflegebedarf besteht oder sich deutlich erhöht hat, wenden Sie sich an die Pflegekasse. Nach dem Entwurf soll für Anträge das Recht am Tag der Antragstellung gelten. Entscheidend bleibt der tatsächliche Bedarf.

  4. 4

    Versorgung als Ganzes prüfen

    Listen Sie auf, welche Leistungen Sie wirklich verwenden: Pflegegeld, Pflegedienst, Alltagshilfe, Pflegebox, Ersatzpflege, Kurzzeitpflege und technische Hilfsmittel. So erkennen Sie später, welches neue Budget betroffen wäre.

  5. 5

    Belege und Bescheide aufbewahren

    Sichern Sie Pflegegradbescheid, Gutachten, Abrechnungen, nicht verbrauchte Entlastungsbeträge und Genehmigungen. Sie sind wichtig, falls Übergangsregeln oder Besitzstände geprüft werden müssen.

  6. 6

    Nur amtliche Updates als verbindlich behandeln

    Verlassen Sie sich bei Terminen und Beträgen auf den verabschiedeten Gesetzestext, Ihre Pflegekasse und amtliche Veröffentlichungen. Ein Kabinettsentwurf kann im Parlament noch geändert werden.

Wichtig bei Pflegegrad 1

Beenden Sie Ihre Pflegebox oder andere Leistungen nicht vorsorglich. Der 42-Euro-Anspruch gilt heute weiter. Sollte das Gesetz verkündet werden, müssen Pflegekassen und Anbieter über Übergang, Abrechnung und konkrete Folgen informieren.

2028, 2029 und danach

Weitere Änderungen kommen gestaffelt

Ab 2028 geplant

  • ambulante Pflegenotdienste für Akutsituationen
  • Akut-Kurzzeitpflegeplätze
  • zentrale Funktionen des Pflege-Cockpits spätestens zum 1. Juli
  • 0,52-Prozent-Beitragszuschlag bei beitragsfrei mitversicherten Ehe- oder Lebenspartnern, mit Ausnahmen
  • Pflegeversicherungsbeiträge auf Minijobs durch Arbeitgeber
  • die nach geltendem Recht bereits vorgesehene Leistungsanpassung zum 1. Januar 2028 soll entfallen

Ab 2029 geplant

  • Anspruch auf fachliche Pflegebegleitung
  • jährlicher Pflichttermin für Beziehende von Pflegegeld; bei Nichtinanspruchnahme Kürzung und im Wiederholungsfall Entziehung möglich
  • jährliche Anpassung zum 1. Januar um das geometrische Mittel der Kerninflation der letzten drei verfügbaren Kalenderjahre, begrenzt durch die durchschnittliche Lohnentwicklung

Weitere Reformstufe

Eine Pflegestrukturkommission soll Vorschläge für eine langfristige Finanzierung und Versorgung erarbeiten. Die Bundesregierung strebt weitere Reformschritte an. Inhalte und Zeitplan dieser zweiten Stufe sind noch offen.[3]

Häufige Fragen

Pflegereform 2027 — Antworten zum aktuellen Stand

Die Antworten unterscheiden bewusst zwischen geltendem Recht und dem Kabinettsentwurf.

Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten; dabei kann sich der Inhalt ändern. Bis ein Gesetz verkündet und in Kraft getreten ist, gelten die heutigen Regeln. Quelle: Bundesregierung.

Was passiert mit meinem bereits anerkannten Pflegegrad?

Der Kabinettsentwurf sieht Bestandsschutz vor. Bei einer Wiederholungsbegutachtung soll der Begutachtungstag maßgeblich sein. Ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein wegen der neuen Schwellen oder Bewertungsregeln verloren gehen; bei einer tatsächlichen Verbesserung bleibt eine Herabstufung möglich. Quelle: Kabinettsentwurf, § 142b SGB XI-E.

Soll die Pflegebox beziehungsweise die 42-Euro-Leistung entfallen?

Nach dem Kabinettsentwurf soll der eigenständige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 2 SGB XI entfallen. Pflegebedürftige in Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld im Umfang des neuen Entlastungsbudgets beziehen, müssten solche Produkte daraus finanzieren; einen zusätzlichen 42-Euro-Topf soll es nicht mehr geben. Wer das Sachleistungsbudget vollständig nutzt, hätte daneben nicht automatisch das volle Entlastungsbudget. Für Pflegegrad 1 enthält der Entwurf dafür kein Geldbudget. Wichtig: Heute besteht der Anspruch weiterhin unverändert. Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett oder Hausnotruf werden von dieser speziellen Änderung nicht erfasst.

Soll ich meinen Pflegegrad noch 2026 beantragen oder erhöhen lassen?

Wenn bereits ein tatsächlicher Pflegebedarf besteht oder sich der Zustand nachweisbar verschlechtert hat, sollte ein Antrag nicht aus taktischen Gründen aufgeschoben werden. Nach dem Entwurf soll das am Tag der Antragstellung geltende Recht maßgeblich sein. Stellen Sie aber keinen unbegründeten Antrag: Entscheidend sind die realen Einschränkungen der Selbstständigkeit.

Werden die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige gekürzt?

Die im Referentenentwurf vorgesehene allgemeine Kürzung wurde in der Kabinettsfassung gestrichen. Die Pflegeversicherung soll Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige grundsätzlich weiter in vollem Umfang übernehmen. Eine engere Sonderregel ist für Pflegepersonen vorgesehen, die eine Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Wann soll die Pflegebegleitung starten?

Nach der Kabinettsfassung ab dem 1. Januar 2029. Bis Ende 2028 sollen die bisherigen Pflegeberatungsregeln weitergelten. Wer dann Pflegegeld bezieht, soll einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der häuslichen Umgebung abrufen müssen. Bei Nichtinanspruchnahme soll die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen. Ist die Versorgung nicht gesichert, sind außerdem ein verpflichtender Folgetermin, Fallmanagement und gegebenenfalls eine Entziehung des Pflegegeldes vorgesehen.

Quellen und Transparenz

Amtliche Grundlagen dieses Artikels

Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich der parlamentarische Stand oder der Gesetzestext ändert. Maßgeblich ist immer die amtlich verkündete Fassung.

  1. Bundesgesundheitsministerium: Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (30.09.2026, PDF)
  2. Bundesgesundheitsministerium: „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“ (30.09.2026)
  3. Bundesregierung: „Pflegeneuordnungsgesetz: Pflege sichern, Angehörige stärken“ (30.09.2026)
  4. Bundesgesundheitsministerium: Verfahrensstand und Chronik zum PNOG
  5. Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf des PNOG (05.06.2026, PDF)
  6. Bundesgesundheitsministerium: Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
  7. Bundesgesundheitsministerium: Häusliche Pflege und aktuell geltende Leistungsbeträge

Redaktioneller Hinweis: Dieser Ratgeber bietet allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Individuelle Ansprüche klären Sie bitte mit Ihrer Pflegekasse oder einer unabhängigen Pflegeberatungsstelle.