Ratgeber · Pflegeleistungen
Der Entlastungsbetrag in der Pflege: 131 € monatlich sinnvoll nutzen
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu – und wird trotzdem von vielen Familien nicht abgerufen. Dabei lassen sich damit Alltagsbegleitung, Haushaltshilfen oder Tagespflege finanzieren. Hier erfahren Sie, wie viel Ihnen zusteht, wofür Sie das Geld einsetzen können und wie die Abrechnung funktioniert.

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Entlastungsbetrag auf einen Blick
131 € / Monat
Zweckgebundener Betrag für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 – das sind 1.572 € im Jahr.
Ab Pflegegrad 1
Eine der wenigen Leistungen, die bereits bei der niedrigsten Einstufung zur Verfügung stehen.
Ansparen möglich
Nicht abgerufene Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgeholt werden – nichts verfällt sofort.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung nach § 45b SGB XI. Er soll die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen fördern und pflegende Angehörige im Alltag entlasten. Im Unterschied zum Pflegegeld dürfen Sie den Entlastungsbetrag nicht frei verwenden – er ist an bestimmte, von der Pflegekasse anerkannte Angebote gebunden.
Die Höhe ist für alle Pflegegrade gleich: 131 € monatlich, also bis zu 1.572 € im Jahr. Besonders wichtig ist er für Menschen mit Pflegegrad 1, denen kein Pflegegeld und keine klassischen Sachleistungen zustehen – hier ist der Entlastungsbetrag neben den Pflegehilfsmitteln die zentrale finanzielle Unterstützung.
Wofür dürfen Sie den Entlastungsbetrag verwenden?
Der Entlastungsbetrag deckt eine breite Palette von Angeboten ab. Entscheidend ist, dass der Anbieter von Ihrer Pflegekasse oder dem jeweiligen Bundesland anerkannt ist.
Tages- & Nachtpflege
Teilstationäre Betreuung in einer Einrichtung – tagsüber oder nachts. Entlastet Angehörige und bietet den Pflegebedürftigen Struktur und soziale Kontakte.
Alltagsbegleitung
Besuchsdienste, Spaziergänge, Vorlesen, gemeinsames Kochen oder Einkaufsbegleitung – individuelle Betreuung durch anerkannte Anbieter.
Haushaltshilfe
Reinigung, Wäsche, Einkäufe, Essenszubereitung – haushaltsnahe Dienstleistungen, die den Pflegealltag spürbar erleichtern.
Gruppenbetreuung
Betreuungsgruppen, Gedächtnistraining, Bewegungsangebote oder kreative Freizeitgestaltung in anerkannten Einrichtungen.
Kurzzeitpflege-Zuzahlung
Zusätzliche Kosten der Kurzzeitpflege, die über den regulären Anspruch hinausgehen, können mit dem Entlastungsbetrag gedeckt werden.
Körperpflege (nur PG 1)
Eine Sonderregelung: Bei Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst verwendet werden.
Wichtig: Klären Sie vor der Inanspruchnahme mit Ihrer Pflegekasse, ob der gewünschte Anbieter anerkannt ist. Zugelassene Leistungserbringer sind z. B. ambulante Pflegedienste, Wohlfahrtspflege-Einrichtungen, kommunale Betreuungsangebote und nach Landesrecht anerkannte Alltagsbegleiter.
Umwandlungsanspruch: Sachleistungsbudget für den Entlastungsbetrag nutzen
Ab Pflegegrad 2 gibt es eine oft übersehene Möglichkeit: den Umwandlungsanspruch nach § 45a SGB XI. Damit können Sie bis zu 40 % Ihres ungenutzten Sachleistungsbudgets in zusätzliche Entlastungsleistungen umwidmen.
Das lohnt sich besonders, wenn Sie keinen ambulanten Pflegedienst beauftragen und deshalb Ihr Sachleistungsbudget gar nicht ausschöpfen. In diesem Fall steht Ihnen neben den 131 € Entlastungsbetrag noch eine zusätzliche Summe für Haushaltshilfen oder Alltagsbegleitung zur Verfügung.
Rechenbeispiel: Bei Pflegegrad 2 stehen Ihnen 761 € Sachleistungen zu. Nutzen Sie davon 0 €, können Sie 40 % = 304 € zusätzlich für anerkannte Entlastungsangebote einsetzen. Zusammen mit den 131 € Entlastungsbetrag ergibt das 435 € monatlich.

So rechnen Sie den Entlastungsbetrag ab
Die Abrechnung folgt dem Kostenerstattungsprinzip: Sie nehmen die Leistung in Anspruch, zahlen zunächst selbst und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Bei vielen Anbietern – insbesondere Pflegediensten und Tagespflege-Einrichtungen – wird direkt mit der Kasse abgerechnet.
01
Anbieter wählen
Einen von der Pflegekasse oder dem Bundesland anerkannten Anbieter auswählen – z. B. Tagespflege, ambulanter Dienst oder zugelassener Alltagsbegleiter.
02
Leistung in Anspruch nehmen
Die Dienstleistung nutzen und eine ordentliche Rechnung ausstellen lassen. Viele Anbieter rechnen direkt mit der Kasse ab – dann entfällt der nächste Schritt.
03
Belege einreichen
Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen. Belege können auch gesammelt für mehrere Monate nachgereicht werden – Sie müssen nicht jeden Monat einzeln abrechnen.
04
Erstattung erhalten
Die Pflegekasse erstattet den Betrag bis maximal 131 € pro Monat. Nicht genutzte Beträge sammeln sich an und verfallen erst am 30. Juni des Folgejahres.
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Bekomme ich den Entlastungsbetrag automatisch?
Nein. Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern nur gegen Nachweis tatsächlich genutzter Leistungen erstattet. Sie müssen aktiv werden und die Rechnungen einreichen – oder einen Anbieter beauftragen, der direkt mit der Kasse abrechnet.
Was passiert mit ungenutztem Guthaben?
Nicht abgerufene Beträge eines Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgeholt werden. Danach verfallen sie. Prüfen Sie regelmäßig Ihren Stand bei der Pflegekasse, damit Ihnen nichts entgeht.
Kann ich den Entlastungsbetrag für eine Putzfrau nutzen?
Ja – wenn die Haushaltshilfe über einen nach Landesrecht anerkannten Anbieter läuft. Eine privat engagierte Putzfrau ohne Zulassung wird nicht erstattet. Fragen Sie vorab bei Ihrer Pflegekasse, welche Anbieter in Ihrer Region zugelassen sind.
Wird der Entlastungsbetrag auf das Pflegegeld angerechnet?
Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine eigenständige Leistung und wird weder auf Pflegegeld noch auf Sachleistungen angerechnet. Er steht Ihnen zusätzlich zu allen anderen Pflegeleistungen zu.
Wie hoch war der Entlastungsbetrag früher?
Bis Ende 2024 betrug er 125 € monatlich (1.500 € jährlich). Seit 2025 liegt er bei 131 € monatlich (1.572 € jährlich). Weitere Anpassungen sind gesetzlich für 2028 vorgesehen.
Die 42 € Pflegehilfsmittel direkt nach Hause
Neben dem Entlastungsbetrag steht Ihnen ein weiterer monatlicher Anspruch zu: 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Mit der Pflegebox nutzen Sie diesen Anspruch unkompliziert – wir stellen die Box individuell zusammen und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.


