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Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige

Ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro pro Monat (also insgesamt bis zu 1.500 Euro pro Jahr) steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege als Leistung der Pflegekasse zur Verfügung. Auch Pflegebedürftige ab Pflegestufe 1 haben bereits einen Anspruch auf diesen Entlastungsbetrag. Für die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags sowie zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende ist der Entlastungsbetrag zweckgebunden einzusetzen.

Der Entlastungsbetrag kann wahlweise auch über mehrere Monate hinweg angespart werden. So kann beispielsweise gespart werden, falls der Betreuungsbedarf in einigen Phasen größer sein sollte als in anderen.


Wozu darf der Entlastungsbetrag genutzt werden?

Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden, um ergänzende Hilfeleistungen für Pflegebedürftige zu finanzieren. Für mehrere Stunden pro Monat übernehmen ausgebildete Freiwillige oder professionelle Betreuungskräfte unterschiedliche pflegerische oder betreuende Tätigkeiten. Auf diese Weise kann pflegenden Angehörigen eine Pause verschafft und Pflegebedürftige trotzdem gut versorgt werden.

Folgende Angebote können mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden:

Leistungen der Tages- oder Nachtpflege: Bei der Tages- oder Nachtpflege können anfallende Kostenanteile für Verpflegung und Unterkunft mit dem Entlastungsbetrag erstattet werden.

Leistungen der Kurzzeitpflege: Auch bei der Kurzzeitpflege können anfallende Kostenanteile für Verpflegung und Unterkunft mit dem Entlastungsbetrag erstattet werden.

Leistungen der zugelassenen Pflegedienste oder Betreuungsdienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung): Die Leistungen der ambulanten Pflegedienste, für die der Entlastungsbetrag verwendet werden kann, sind hauptsächlich pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Unterstützung bei der Haushaltsführung. Dasselbe gilt für Dienstleistungen der ambulanten Betreuung. Nur Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Selbstversorgungsleistungen von zugelassenen Pflegediensten nutzen. Es handelt sich dabei um spezifische Unterstützungsleistungen im Kontext von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, wie etwa Unterstützung beim Baden oder Duschen.

Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag: Die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, für welche der Entlastungsbetrag genutzt werden kann, können Betreuungsangebote (z. B. Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung), gezielte Entlastungsangebote für Pflegepersonen in ihrer Funktion als Pflegende (z. B. durch Pflegebegleiter) oder praktische Unterstützungsangebote sein.


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Entlastungsbetrag: Inanspruchnahme und monatlicher Höchstbetrag

Der Entlastungsbetrag muss nicht gesondert beantragt werden. Jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad, die in einem häuslichen Umfeld gepflegt wird, hat einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Es gilt das sogenannte Kostenerstattungsprinzip, welches folgendermaßen funktioniert:

Die Person, die den Entlastungsbetrag nutzen möchte, muss zuerst ein geeignetes Angebot auswählen und dieses selbst bezahlen. Daraufhin wird der Betrag von der Pflegeversicherung zurückerstattet, sobald Sie die Rechnung vorlegen. Um den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse erhalten zu können, ist es jedoch wichtig, dass das verwendete Angebot nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt ist.  

Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad grundsätzlich dieselbe Höhe. Ob es sich nun um Pflegegrad 1 oder 5 handelt, spielt hier keine Rolle. Allerdings müssen es nicht immer 125 Euro im Monat sein.

Wenn die Entlastungsleistung in einigen Monaten nicht oder nur teilweise genutzt wurden, verfliegt der Anspruch deshalb nicht gleich. Nicht ausgeschöpfte Entlastungsleistungen können innerhalb eines Kalenderjahres zu einem späteren Zeitpunkt noch genutzt werden. Wurde innerhalb eines Kalenderjahres der Gesamtbetrag von 1500 Euro nicht ausgeschöpft, kann die Differenz noch bis Ende Juni des nächsten Kalenderjahres übertragen werden. 

Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige auch einen sogenannten Umwandlungsanspruch. Mit dem Umwandlungsanspruch können alternativ oder ergänzend zum monatlichen Entlastungsbetrag einen bestimmten Prozentsatz der verfügbaren Pflegesachleistung für zusätzliche Betreuungsleistungen genutzt werden.

Was ist der Entlastungsbetrag und wie kann er Ihnen helfen?

Der Entlastungsbetrag ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen. Er soll die Lebensqualität verbessern, indem er Leistungen zur Entlastung im Alltag zugänglich macht. In diesem Artikel erklären wir Ihnen detailliert, was der Entlastungsbetrag ist, wer ihn beantragen kann, wofür er verwendet werden darf und wie Sie ihn erhalten.


Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Grundsätzlich steht der Entlastungsbetrag Personen zu, die einen Pflegegrad haben. Dies gilt für Pflegebedürftige in ambulanten und stationären Settings. Die Höhe des Entlastungsbetrags ist nicht vom Pflegegrad abhängig, sondern wird pauschal festgelegt.

Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:

  • Pflegegrad: Vorliegen eines Pflegegrades (1-5)
  • Wohnort: Wohnsitz in Deutschland
  • Keine Einschränkung durch das Alter: Der Entlastungsbetrag steht Personen jeden Alters zu

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag beträgt monatlich 125 Euro. Dieser Betrag kann für verschiedene Leistungen zur Entlastung im Alltag eingesetzt werden. Wichtig ist: Nicht genutzte Beträge können in den Folgemonat übertragen und angespart werden, um beispielsweise größere Leistungen zu finanzieren.


Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und darf ausschließlich für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Entlastung im Alltag verwendet werden. Dazu gehören unter anderem:

Beispiele für Leistungen:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege: Hierunter fallen die Kosten für die Betreuung in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen.
  • Leistungen der Kurzzeitpflege: Diese Form der Pflege kommt zum Einsatz, wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt, z.B. durch Urlaub oder Krankheit.
  • Angebote zur Tagesbetreuung: Dies umfasst Angebote wie Seniorencafés oder Treffen in Gemeinschaftsräumen, die die soziale Teilhabe fördern.
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste: Hierzu zählen unter anderem hauswirtschaftliche Leistungen, wie Einkaufen, Kochen, Putzen oder die Begleitung bei Arztbesuchen.
  • Angebote zur Entlastung für pflegende Angehörige: Dies können beispielsweise Schulungen, Beratungen oder Gruppenangebote sein.
  • Angebote zur Alltagsbegleitung: Hilfe bei der Gestaltung des Alltags, wie z.B. Spaziergänge, Gesellschaftsspiele oder Vorlesen.

Wichtig: Der Entlastungsbetrag dient nicht zur Finanzierung von medizinischen Leistungen oder der reinen Pflege im engeren Sinne, wie zum Beispiel der Körperpflege.


Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag wird in der Regel nicht direkt ausgezahlt. Stattdessen rechnet der Leistungserbringer die erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Hier ist der Ablauf:

  1. Wählen Sie eine geeignete Leistung aus: Informieren Sie sich über Angebote, die Ihren Bedürfnissen entsprechen, wie z.B. ein ambulanter Pflegedienst oder eine Tagespflegeeinrichtung.
  2. Schließen Sie eine Vereinbarung mit dem Leistungserbringer ab: Klären Sie die gewünschten Leistungen und die Kosten.
  3. Der Leistungserbringer rechnet direkt mit der Pflegekasse ab: Sie selbst müssen in der Regel keine Rechnungen einreichen.
  4. Rechnungsprüfung durch die Pflegekasse: Die Pflegekasse prüft die Rechnungen und begleicht diese im Rahmen des Entlastungsbetrags.
  5. Übersteigen die Kosten den monatlichen Betrag? Wenn die Kosten die 125 Euro pro Monat übersteigen, müssen Sie die Differenz selbst tragen.

Tipp: Am besten, Sie informieren sich bei Ihrer Pflegekasse über die genauen Formalitäten und die zugelassenen Leistungserbringer in Ihrer Region.


Zusammenfassung und Fazit

Der Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige ist eine wichtige finanzielle Unterstützung, die Ihnen helfen soll, den Alltag leichter zu bewältigen und die Lebensqualität zu erhöhen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um sich und Ihren Angehörigen mehr Freiraum zu verschaffen. Die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten bieten eine flexible Gestaltung und Anpassung an die individuellen Bedürfnisse. Bei Fragen rund um den Entlastungsbetrag wenden Sie sich am besten an Ihre Pflegekasse.


Häufige Fragen (FAQ)

  • Wer zahlt den Entlastungsbetrag? Der Entlastungsbetrag wird von der Pflegekasse gezahlt.
  • Wie oft wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt? Der Entlastungsbetrag wird monatlich gewährt.
  • Kann ich den Entlastungsbetrag für mehrere Leistungen gleichzeitig nutzen? Ja, Sie können den Entlastungsbetrag für verschiedene Leistungen kombinieren, solange die Gesamtkosten innerhalb des monatlichen Budgets liegen.
  • Was passiert, wenn ich den Entlastungsbetrag in einem Monat nicht vollständig nutze? Nicht genutzte Beträge können in den Folgemonat übertragen und angespart werden.
  • Wie kann ich einen Antrag stellen? Sie müssen keinen separaten Antrag stellen. Die Abrechnung erfolgt in der Regel direkt zwischen dem Leistungserbringer und der Pflegekasse.
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