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Pflege im Jahr 2022 – was sich ab Januar verändert

Vom 29.12.2023

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Allgemeines zur Änderung im Bereich Pflege

Ab dem 01.01.2022 kommen einige gesetzliche Veränderungen in der Pflege. Es gibt zu differenzierten Pflegeleistungen etwas mehr finanzielle Unterstützung sowie weitere Erleichterungen. Die geplante angekündigte große Reform bleibt allerdings aus. Es gibt kleine Verbesserungen in mehreren Bereich und das Bundesgesundheitsministerium will besonders die Pflegebedürftigen, die über einen längeren Zeitraum auf Pflege angewiesen sind und deren Familien mit den pflegenden Angehörigen mehr entlasten.

Erhöhung der Pflegesachleistung

Die Pflegesachleistung hat sich bei den fünf verschiedenen Stufen wie folg verändert:

  • Pflegegrad 1: unverändert
  • Pflegegrad 2: +35 Euro auf 724 Euro (vorher: 689 Euro)
  • Pflegegrad 3: +65 Euro auf 1.363 Euro (vorher: 1.298 Euro)
  • Pflegegrad 4: +81 Euro auf 1.693 Euro (vorher: 1.612 Euro)
  • Pflegegrad 5: +100 Euro auf 2.095 Euro (vorher: 1.995 Euro)

Die Kurzeitpflege

Die generellen steigenden Kosten zuhause (Wohnen, Miete, Energie) sollen mit finanziellen Zuschüssen der Betroffenen abgefangen werden. Ganze 10 Prozent, ein Plus von 162 Euro, ist der jährliche Betrag der Kurzzeitpflege auf 1.774 Euro (vorher 1.612 Euro) angehoben worden. Um die Erhöhung zu erhalten, ist eine gesonderte Antragsstellung nötig.

Die Pflegeheimkosten

Die Entlastung der Pflegeheimkosten, besonders bei den lanjährigen Bewohnern eines Pflegeheims, soll bei der Eigenanteilsleitung Berücksichtigung finden. Der Leistungszuschlag richtet sich nach der Dauer des Aufenhaltes im Pflegeheim. Durch die Änderung soll verhindert werden, dass sich ein längerer oder dauerhafter Pflegeheimaufenthalt zu einer starken finanziellen Belastung führt. Der neue Zuschlag zum Eigenanteil wird wie folgt berechnet:

  • Unter 12 Monate: 5 Prozent
  • 13 bis 24 Monate: 25 Prozent
  • 25 bis 36 Monate: 45 Prozent
  • Mehr als 36 Monate: 70 Prozent

Die neue finanziellen Entlastung richtet sich nur um die anfallenden Kosten für die Pflege. Nicht berücksichtigt und daher auch nicht von der Pflegekasse übernommen wird die die Ausbildungsumlage, das Unterkunftsentgelt, Investitionskosten oder die Verpflegung – diese Leistungen müssen selbst bezahlt werden.