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Ungefähr 80 Prozent der insgesamt 4 Millionen pflegebedürftigen Menschen mit anerkannten Pflegestufe in Deutschland befinden sich in der häuslichen Pflege. Um den Pflegebedürftigen, den pflegenden Angehörigen sowie Pflegekräften den Alltag in der Pflege zu erleichtern, gibt es einige gesetzlich geförderte Pflegehilfsmittel, wo die Pflegekassen die Kosten der Mittel teilweise oder vollständig erstatten.
Wir wollen in den folgenden Abschnitten erklären, wer einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel hat und wie der Anspruch über uns (sanus-plus) geltend gemacht werden kann.
Was versteht man unter Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind in der Liste des Hilfsmittelverzeichnisses vom GKV Spitzenverband in den Produktgruppen 50 bis 54 beschrieben und katalogisiert. Die Pflegehilfsmittel (Sachmittel und Geräte) sollen,
- die häusliche Pflege unkompliziert erleichtern,
- die Beschwerden von pflegebedürftigen Menschen lindern
- eine weitestgehend selbstständige Lebensführung ermöglichen
Die Pflegekassen unterscheiden dabei zwischen technischen Pflegehilfsmitteln (Produktgruppen 50 bis 53) und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (Produktgruppe 54).
In den folgenden beiden Abschnitten informieren wir Sie über die genauen Unterschiede zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln.
Technische Pflegehilfsmittel kurz erklärt
Im zunehmendem Alter sind bestimmte Tätigkeiten im Alltag schwer ohne Hilfe zu bewerkstelligen. Nach einem Sturz oder einer Operation kann es zu physischen Einschränkungen kommen. Für solche Fälle gibt es von der Bundesregierung einige gelistete technische Hilfsmittel, die den pflegebedürftigen Menschen in solchen Situationen helfen sollen und per Formular bei der Pflegekasse zu beantragen sind. Vorranging sind die technischen Hilfsmittel Leihgaben. Unter bestimmten Umständen müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von 10 Prozent, aber maximal 25 Euro, pro Pflegehilfsmittel zuzahlen.
Technische Pflegehilfsmittel sind beispielsweise Gehhilfen, Pflegebetten oder ein Hausnotrufsystem.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz erklärt
Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch aus der Produktgruppe 54 des GKV Spitzenverbandkataloges sollen Pflegebedürftigen, Pflegekräften oder pflegenden Angehörigen die Pflege im häuslichen Umfeld erleichtern und angenehmer machen. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden in akuten Pflegesituation für die professionelle Hygiene in der häuslichen Pflege benötigt. Dazu zählen beispielsweise das tägliche Waschen, die Nahrungsaufnahme oder der Toilettengang. Nach dem Gebrauch werden die meisten Hilfsmittel direkt entsorgt, wodurch sie auch genauer als „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch“ bezeichnet werden. Zu den Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gehören:
- Einmalhandschuhe
- Schutzschürzen
- Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
- Händedesinfektionsmittel
- Flächendesinfektionsmittel
- Medizinischer Mundschutz
Wichtig und Hinweis: Sie benötigen für den Antrag zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel einen anerkannten Pflegegrad
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