Ratgeber · Pflege zu Hause

Grundpflege: Leistungen, Anspruch und was Sie wissen müssen

Die Grundpflege umfasst alltägliche Hilfen bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität, die pflegebedürftige Menschen in ihrem Zuhause unterstützen. Ab Pflegegrad 2 finanziert die Pflegekasse diese Leistungen über Sachleistungen nach § 36 SGB XI – je nach Pflegegrad zwischen 761 und 2.200 Euro monatlich.

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Grundpflege auf einen Blick

Ab Pflegegrad 2

Anspruch auf Pflegesachleistungen für professionelle Grundpflege durch ambulante Pflegedienste.

761 – 2.200 €

Monatliche Sachleistungen je nach Pflegegrad – für die Finanzierung ambulanter Grundpflege.

§ 36 SGB XI

Rechtsgrundlage für Pflegesachleistungen – regelt Umfang und Höhe der Grundpflege-Finanzierung.

Was gehört zur Grundpflege?

Die Grundpflege umfasst alle pflegerischen Maßnahmen, die pflegebedürftige Menschen bei grundlegenden Alltagsverrichtungen unterstützen. Ziel ist es, die Selbstständigkeit so lange wie möglich zu erhalten und ein Leben in Würde zu ermöglichen. Im Unterschied zur Behandlungspflege, die medizinische Maßnahmen wie Wundversorgung oder Injektionen umfasst, konzentriert sich die Grundpflege auf die alltägliche Versorgung.

Die Grundpflege wird nach dem Pflegeversicherungsgesetz in vier zentrale Bereiche unterteilt, die zusammen den gesamten Unterstützungsbedarf im Alltag abdecken:

Die vier Bereiche der Grundpflege

Körperpflege

Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen und Rasieren – Unterstützung bei der täglichen Hygiene und Körperpflege.

Ernährung

Zubereitung von Mahlzeiten, mundgerechtes Anreichen der Nahrung und Hilfe beim Essen und Trinken.

Mobilität

Aufstehen, Gehen, Treppensteigen, Lagern und Umsetzen – Hilfe bei allen Formen der Fortbewegung.

Hauswirtschaft

Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und Wäschepflege – hauswirtschaftliche Versorgung im Alltag.

Grundpflege vs. Behandlungspflege – wer zahlt was?

Grundpflege umfasst alltägliche Hilfen bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Diese Leistungen werden über die Pflegekasse als Sachleistungen (§ 36 SGB XI) finanziert und setzen einen anerkannten Pflegegrad ab Stufe 2 voraus.

Behandlungspflege hingegen beinhaltet medizinische Maßnahmen wie Wundversorgung, Injektionen oder Medikamentengabe. Die Kosten trägt die Krankenkasse nach § 37 SGB V – unabhängig davon, ob ein Pflegegrad vorliegt.

Wichtig: Beide Pflegeformen können gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Ein ambulanter Pflegedienst rechnet Grundpflege mit der Pflegekasse und Behandlungspflege mit der Krankenkasse ab.

Wer hat Anspruch auf Grundpflege?

Der Anspruch auf Grundpflege hängt vom anerkannten Pflegegrad ab. Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Leistungen der Pflegekasse.

Pflegegrad 1: Kein Anspruch auf Pflegesachleistungen. Betroffene erhalten lediglich den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, der für haushaltsnahe Dienstleistungen oder teilstationäre Betreuung eingesetzt werden kann – nicht jedoch für reguläre Grundpflege durch einen Pflegedienst.

Ab Pflegegrad 2: Voller Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI. Die monatlichen Budgets betragen:

  • Pflegegrad 2: 761 € monatlich
  • Pflegegrad 3: 1.432 € monatlich
  • Pflegegrad 4: 1.778 € monatlich
  • Pflegegrad 5: 2.200 € monatlich

Werden die Sachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft, kann der verbleibende Anteil anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden – die sogenannte Kombinationsleistung.

Grundpflege beantragen – in drei Schritten

Der Weg zur professionellen Grundpflege ist unkompliziert und folgt einem klaren Ablauf:

01

Pflegegrad sicherstellen

Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad ab Stufe 2. Falls noch kein Pflegegrad vorliegt, stellen Sie zunächst einen Antrag auf Pflegegrad bei Ihrer Pflegekasse.

02

Pflegedienst auswählen

Suchen Sie einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe. Vergleichen Sie Angebote und achten Sie auf Erfahrung, Verfügbarkeit und persönliche Beratung.

03

Leistungen vereinbaren

Vereinbaren Sie mit dem Pflegedienst, welche Grundpflege-Leistungen erbracht werden sollen. Die Abrechnung erfolgt direkt über Ihre Pflegekasse als Sachleistung.

Häufig gestellte Fragen zur Grundpflege

Kann ich Grundpflege und Pflegegeld kombinieren?

Ja, das ist über die sogenannte Kombinationsleistung möglich. Wenn Sie einen Teil Ihrer Sachleistungen für professionelle Grundpflege nutzen, wird das Pflegegeld anteilig für den nicht genutzten Anteil ausgezahlt. Nutzen Sie beispielsweise 60 % der Sachleistungen, erhalten Sie noch 40 % des Pflegegeldes. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Pflegegeld.

Wer darf Grundpflege durchführen?

Grundpflege kann sowohl von ambulanten Pflegediensten als auch von pflegenden Angehörigen erbracht werden. Wird die Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst erbracht, rechnet dieser direkt über Pflegesachleistungen mit der Pflegekasse ab. Übernehmen Angehörige die Grundpflege, steht ihnen stattdessen das Pflegegeld zu.

Was kostet Grundpflege mich selbst?

Innerhalb des Sachleistungsbudgets Ihres Pflegegrades entstehen Ihnen keine eigenen Kosten. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Pflegedienst ab. Erst wenn der monatliche Leistungsbetrag überschritten wird, müssen Sie die Differenz selbst tragen. Durch eine gute Planung der Leistungen lässt sich das Budget in der Regel optimal ausschöpfen.

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