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Pflegeleistungen 2024: Änderungen im Überblick

In diesem Artikel gehen wir nur auf die Änderungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörigen ein, nicht auf die für professionelle Pflegekräfte.

Überblick – das ändert sich 2024

  • Erhöhung des Pflegegeldes
  • Anhebung der Pflegesachleistungen
  • Besserer Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld
  • Erhöhung des Zuschlags zu Pflegekosten in stationärer Pflege
  • Vorgezogenes Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige

Erhöhung des Pflegegelds

Anfang des Jahres 2024 steigt das Pflegegeld um 5%. Bekommen Sie bereits Pflegegeld, wird dies automatisch ab Januar erhöht. Diese Anpassung ist die erste seit 2017. Die nächste Anpassung ist für 2025 geplant um 4.5%.

Anhebung der Pflegesachleistungen

Auch die Pflegesachleistungen werden zum Jahresbeginn um 5% steigen. Hier wird auch ab Januar 2024 der Betrag automatisch erhöht.

Besserer Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld soll berufstätigen pflegenden Angehörigen helfen, ihre Pflegetätigkeit und ihre Erwerbstätigkeit besser miteinander zu vereinbaren.

Ab 2024 kann diese Leistung nicht nur einmal pro Pflegefall beansprucht werden, sondern jedes Jahr aufs Neue.

Erhöhung des Zuschlags zu Pflegekosten in stationärer Pflege

Werden pflegebedürftige Personen im Heim untergebracht, zahlt die Pflegekasse seit 2022 Zuschüsse zum Eigenanteil an den Pflegekosten. Die Zuschüsse werden nach Aufenthaltsdauer gestaffelt. Zum 01.01.2024 steigen die Prozentsätze weiter an:

 Alter ProzentsatzNeuer Prozentsatz
Jahr5%15%
Jahr25%30%
Jahr45%50%
Ab dem 4. Jahr70%75%
Neue Prozentsätze zum 01.01.204

Vorgezogenes Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige

Das Entlastungsbudget soll die Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege erleichtern. Für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahren und mit Pflegegrad 4 oder 5 tritt das Entlastungsbudget bereits zum 01.01.2024 in Kraft. Für alle anderen erst ab 2025.

Zudem werden die Voraussetzungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege angeglichen. Bei der Verhinderungspflege wird die Voraussetzung von mindestens 6 Monaten vorangegangener häuslicher Pflege gestrichen. Die Höchstdauer der Verhinderungspflege wird auf 8 Monate angehoben und stimmt damit mit der Höchstdauer der Kurzzeitpflege überein. Auch das halbe Pflegegeld wird von da an bis zu 8 Wochen während der Verhinderungspflege weiterbezahlt.

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Pflegereform 2023 – Was sich ändert

Änderungen zum 01.07.2023

Telefonische Begutachtung

Wer einen Pflegegrad oder die Umgruppierung in einen höheren Pflegegrad beantragen will, wird in der Regel einer MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) Begutachtung unterzogen. Dies erfolgt durch ein standardisiertes Begutachtungssystem, das in verschiedene Bewertungs-Module aufgeteilt ist. Jedes Modul ist einem eigenen Lebensbereich des täglichen Lebens zugeordnet. Während der Corona-Zeit konnten viele Begutachtungen zum Pflegegrad telefonisch durchgeführt werden, um Ansteckungen zu vermeiden. Diese Möglichkeit soll dauerhaft bleiben, indem ein strukturiertes, telefonisches Interview durchgeführt wird. Allerdings dürfen in folgenden Fällen keine telefonische Begutachtung erfolgen:

  • Wenn es sich bei der Begutachtung um einen Erstantrag handelt, d.h. der Pflegebedürftige wird zum ersten Mal vom MD begutachtet und es lag bisher noch kein Pflegegrad vor.
  • Wenn es sich um eine Wiederbegutachtung im Rahmen eines Widerspruchs handelt.
  • Wenn es sich um die Begutachtung/Einstufung eines Kindes handelt.
  • Wenn bei der letzten Begutachtung der Pflegegrad abgelehnt wurde, d.h. der Pflegebedürftige hat bisher noch keinen Pflegegrad und hat einen erneuten Antrag gestellt.

Es kann eine telefonische Begutachtung erfolgen, wenn es sich um eine Höherstufung des Pflegegrades handelt. Hierbei ist der Wunsch des Antragstellers ausschlaggebend (§142a SGB XI)

Die Einstufung in einen Pflegegrad wird bei der Pflegekasse beantragt. Folgende Punkte werden meist abgefragt:

  • Erfassung der persönlichen Daten des Antragstellers
  • Erfassung der momentanen Pflegesituation
  • Befragung zum Gesundheitszustand, Krankheiten, körperlichen Beeinträchtigungen, Vorlage von Arzt- und Krankenhausberichten usw.
  • Auflistung der vorhandenen Hilfsmittel und deren Nutzung
  • Erfassung der Versorgungs- und Wohnsituation

Beitragssatz

Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden schrittweise angehoben. Der wichtigste Unterschied ist jetzt, dass nicht mehr nur unterschieden wird, ob der Beitragszahler Kinder hat oder nicht, sondern auch wie viele Kinder. Somit werden Familien mit Kindern stärker entlastet.

Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023:

Änderungen ab 01.07.2023Prozent
Beitragszahler ohne Kinder4.00%
Beitragszahler mit 1 Kind3.40%
Beitragszahler mit 2 Kindern3.15%
Beitragszahler mit 3 Kindern2.90%
Beitragszahler mit 4 Kindern2.65%
Beitragszahler mit 5 Kindern2.40%

Änderung zum 01.10.2023

Empfehlung für Hilfsmittel

Bei der Begutachtung soll nun auch direkt festgestellt werden, was unternommen werden kann, um die Situation des Antragsstellers zu verbessern. Es sollen dadurch Verschlimmerungen vermieden oder zumindest minimiert werden.

Der Gutachter/die Gutachterin muss daher prüfen.

  • Ob durch therapeutische Maßnahmen, einer medizinischen Rehabilitätsmaßnahme oder entsprechenden Präventionsmaßnahmen die Pflegebedürftigkeit positiv beeinflusst werden kann.
  • Welche Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel oder Heilmittel für den Patienten geeignet wären

Werden konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel im Gutachten ausgesprochen, gelten diese als Antrag auf Leistungsgewährung. Ist die pflegebedürftige Person mit der Empfehlung einverstanden, ist keine ärztliche Verordnung mehr nötig.