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Pflegereform 2023 – Was sich ändert

Änderungen zum 01.07.2023

Telefonische Begutachtung

Wer einen Pflegegrad oder die Umgruppierung in einen höheren Pflegegrad beantragen will, wird in der Regel einer MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) Begutachtung unterzogen. Dies erfolgt durch ein standardisiertes Begutachtungssystem, das in verschiedene Bewertungs-Module aufgeteilt ist. Jedes Modul ist einem eigenen Lebensbereich des täglichen Lebens zugeordnet. Während der Corona-Zeit konnten viele Begutachtungen zum Pflegegrad telefonisch durchgeführt werden, um Ansteckungen zu vermeiden. Diese Möglichkeit soll dauerhaft bleiben, indem ein strukturiertes, telefonisches Interview durchgeführt wird. Allerdings dürfen in folgenden Fällen keine telefonische Begutachtung erfolgen:

  • Wenn es sich bei der Begutachtung um einen Erstantrag handelt, d.h. der Pflegebedürftige wird zum ersten Mal vom MD begutachtet und es lag bisher noch kein Pflegegrad vor.
  • Wenn es sich um eine Wiederbegutachtung im Rahmen eines Widerspruchs handelt.
  • Wenn es sich um die Begutachtung/Einstufung eines Kindes handelt.
  • Wenn bei der letzten Begutachtung der Pflegegrad abgelehnt wurde, d.h. der Pflegebedürftige hat bisher noch keinen Pflegegrad und hat einen erneuten Antrag gestellt.

Es kann eine telefonische Begutachtung erfolgen, wenn es sich um eine Höherstufung des Pflegegrades handelt. Hierbei ist der Wunsch des Antragstellers ausschlaggebend (§142a SGB XI)

Die Einstufung in einen Pflegegrad wird bei der Pflegekasse beantragt. Folgende Punkte werden meist abgefragt:

  • Erfassung der persönlichen Daten des Antragstellers
  • Erfassung der momentanen Pflegesituation
  • Befragung zum Gesundheitszustand, Krankheiten, körperlichen Beeinträchtigungen, Vorlage von Arzt- und Krankenhausberichten usw.
  • Auflistung der vorhandenen Hilfsmittel und deren Nutzung
  • Erfassung der Versorgungs- und Wohnsituation

Beitragssatz

Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden schrittweise angehoben. Der wichtigste Unterschied ist jetzt, dass nicht mehr nur unterschieden wird, ob der Beitragszahler Kinder hat oder nicht, sondern auch wie viele Kinder. Somit werden Familien mit Kindern stärker entlastet.

Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023:

Änderungen ab 01.07.2023Prozent
Beitragszahler ohne Kinder4.00%
Beitragszahler mit 1 Kind3.40%
Beitragszahler mit 2 Kindern3.15%
Beitragszahler mit 3 Kindern2.90%
Beitragszahler mit 4 Kindern2.65%
Beitragszahler mit 5 Kindern2.40%

Änderung zum 01.10.2023

Empfehlung für Hilfsmittel

Bei der Begutachtung soll nun auch direkt festgestellt werden, was unternommen werden kann, um die Situation des Antragsstellers zu verbessern. Es sollen dadurch Verschlimmerungen vermieden oder zumindest minimiert werden.

Der Gutachter/die Gutachterin muss daher prüfen.

  • Ob durch therapeutische Maßnahmen, einer medizinischen Rehabilitätsmaßnahme oder entsprechenden Präventionsmaßnahmen die Pflegebedürftigkeit positiv beeinflusst werden kann.
  • Welche Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel oder Heilmittel für den Patienten geeignet wären

Werden konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel im Gutachten ausgesprochen, gelten diese als Antrag auf Leistungsgewährung. Ist die pflegebedürftige Person mit der Empfehlung einverstanden, ist keine ärztliche Verordnung mehr nötig.

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