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Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB IX

Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll  ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz. 

Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe

Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:

  • pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
  • anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
  • leben und pflege im häuslichen Umfeld

Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.

Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:

Desinfektionsmittel

Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen. 

Einmalhandschuhe

Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.

Mundschutz

Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.

Inkontinenzunterlagen

Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.

Schutzschürzen

Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden. 

Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB IX: Alles, was Sie wissen müssen zur Kostenübernahme

Die häusliche Pflege kann eine enorme Herausforderung sein – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen hier eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs IX (SGB IX) ist die entscheidende Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel. Dieser Artikel klärt Sie umfassend über Ihre Rechte und Möglichkeiten auf.

Was sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB IX und wer hat Anspruch?

§40 Absatz II SGB IX regelt die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung von Beschwerden oder zur Förderung der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen dienen. Der Anspruch besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI (Pflegeversicherung) vorliegt. Dies bedeutet, dass ein Pflegegrad festgestellt wurde. Anspruchsberechtigt sind somit alle, die einen Pflegegrad haben und zu Hause gepflegt werden.

Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB IX übernommen?

Die Auswahl an Pflegehilfsmitteln ist vielfältig und individuell auf die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen zugeschnitten. Zu den erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln gehören:

  • Bettschutzeinlagen: Zum Schutz von Matratzen und Betten bei Inkontinenz oder Wundsekreten. Sowohl Einweg- als auch wiederverwendbare Einlagen können erstattet werden.
  • Desinfektionsmittel für Hände und Flächen: Zur Vorbeugung von Infektionen, sowohl für die Hände des Pflegepersonals als auch zur Desinfektion von Oberflächen im häuslichen Umfeld.
  • Einmalhandschuhe: Zum Schutz des Pflegepersonals und des Pflegebedürftigen vor Infektionen bei der Durchführung pflegerischer Maßnahmen.
  • Schutzkleidung: Schürzen, Kittel oder Ähnliches, um die Kleidung des Pflegepersonals vor Verschmutzung zu schützen.
  • Weitere Hilfsmittel: In einigen Fällen können auch weitere Hilfsmittel erstattet werden, die speziell auf die individuellen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen zugeschnitten sind. Hierzu gehören beispielsweise spezielle Pflegebetten, Rollstühle, Lifter oder Gehhilfen (diese fallen ggf. unter andere Paragraphen).

Wichtiger Hinweis: Die Kosten für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB IX werden grundsätzlich bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro von der Pflegekasse übernommen. Eine detaillierte Auflistung der erstattungsfähigen Produkte finden Sie in der GKV-Hilfsmittelverzeichnis. Manchmal werden diese Kosten direkt von der Pflegekasse mit uns als Anbieter abgerechnet.

Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB IX?

Der Antrag auf Pflegehilfsmittel ist relativ unkompliziert. Gehen Sie wie folgt vor:

  • Beratung: Sprechen Sie mit Ihrem Arzt oder einem Pflegeberater. Diese können Sie bei der Auswahl der passenden Hilfsmittel unterstützen und Ihnen wertvolle Tipps geben.
  • Antrag bei der Pflegekasse: Stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Geben Sie dabei an, welche Hilfsmittel Sie benötigen. Oftmals ist hierfür auch ein Formular der Pflegekasse vorgesehen.
  • Kostenvoranschläge einholen: Für einige Hilfsmittel (z.B. Pflegebetten) kann die Pflegekasse einen Kostenvoranschlag verlangen.
  • Genehmigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Bei Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel bestellen oder – sofern die Kasse die Kosten direkt übernimmt – beziehen.

Tipp: Einige Anbieter von Pflegeboxen oder Online-Shops, wie wir, bieten Ihnen einen direkten Bestellprozess und übernehmen gegebenenfalls die Abrechnung mit der Pflegekasse. Fragen Sie nach den Möglichkeiten!

Pflegeboxen: Bequeme Versorgung mit Pflegehilfsmitteln

Pflegeboxen bieten eine komfortable und zeitsparende Möglichkeit, die notwendigen Pflegehilfsmittel regelmäßig und unkompliziert zu erhalten. Sie enthalten eine sorgfältig zusammengestellte Auswahl an Produkten, die auf die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen zugeschnitten sind. Bei uns erhalten Sie eine individuelle Zusammenstellung passend zu Ihrem Pflegegrad und Ihren Bedürfnissen.

Vorteile von Pflegeboxen:

  • Zeitersparnis: Sie müssen nicht selbst nach den passenden Produkten suchen und diese einzeln bestellen.
  • Komfort: Die Pflegehilfsmittel werden bequem nach Hause geliefert.
  • Transparenz: Sie behalten den Überblick über Ihre Ausgaben.
  • Individuelle Anpassung: Viele Anbieter bieten die Möglichkeit, die Box individuell anzupassen.

Unser Tipp: Informieren Sie sich über die verschiedenen Anbieter von Pflegeboxen und vergleichen Sie die Angebote. Achten Sie dabei auf die enthaltenen Produkte, die Flexibilität der Boxen und die Abrechnungsmöglichkeiten mit der Pflegekasse. Bei uns profitieren Sie von einer unkomplizierten Bestellung, einer individuellen Beratung und einer direkten Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse (sofern möglich)!

  • Kostenlos bereits ab Pflegegrad 1
  • Bis zu 42,00 € pro Monat sparen
  • Die monatliche Lieferung ist gratis