Ein Pflegegrad, oder auch ein „Grad der Pflegebedürftigkeit“, drückt aus, wie stark pflegebedürftig eine Person ist. Es gibt verschiedene Stufen der Pflegebedürftigkeit, welche von Pflegegrad eins bis fünf reichen.
Versicherte benötigen einen Pflegegrad, um Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen zu können. Oft erhöhen sich die gebotenen Leistungen der Pflegekasse parallel zu dem Pflegegrad der Versicherten. Der genaue Pflegegrad wird mithilfe eines Pflegegutachtens bestimmt, in welchem das Ausmaß der Selbstständigkeit ermittelt wird. In diesem Artikel erklären wir Ihnen die Unterschiede zwischen den einzelnen Pflegegraden.
Pflegegrad 1
Wenn in einem Pflegegutachten 12,5 bis maximal 26,5 Punkte für die Einschränkung der Selbstständigkeit vergeben werden, handelt es sich um eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Mit diesem Ergebnis kann man Pflegegrad eins erhalten. Da Versicherte mit Pflegegrad eins noch weitestgehend selbstständig sind und ihren Alltag in den meisten Bereichen ohne Hilfe bewältigen können, sind die Leistungen der Pflegekassen bei diesem Pflegegrad noch sehr eingeschränkt.
Pflegegrad 2
Wenn in einem Pflegegutachten 27 bis maximal 47 Punkte für die Einschränkung der Selbstständigkeit vergeben werden, handelt es sich um eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Mit diesem Ergebnis kann man Pflegegrad zwei erhalten. Mit Pflegegrad zwei können Menschen einige Aufgaben im Alltag nicht mehr ohne Hilfe bewältigen und sind bei bestimmten Tätigkeiten auf Unterstützung angewiesen. Sämtliche Ansprüche der Pflegeleistungen stehen Versicherten ab Pflegegrad zwei zu, oft jedoch in geringerem Maße als bei höheren Pflegegraden.
Pflegegrad 3Bei jedem Pflegegrad erhältlich: Kostenlose Pflegehilfsmittel
Wenn in einem Pflegegutachten 47,5 bis maximal 69,5 Punkte für die Einschränkung der Selbstständigkeit vergeben werden, handelt es sich um eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Mit diesem Ergebnis kann man Pflegegrad drei erhalten. Da Versicherte mit Pflegegrad drei bei vielen Aufgaben des alltäglichen Lebens auf Hilfe angewiesen sind, können auch hier sämtliche Ansprüche der Pflegeleistungen genutzt werden. Allerdings sind einige Leistungen bei Pflegegrad drei ebenfalls noch eingeschränkt.
Pflegegrad 4
Wenn in einem Pflegegutachten 70 bis maximal 89,5 Punkte für die Einschränkung der Selbstständigkeit vergeben werden, handelt es sich um eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Mit diesem Ergebnis kann man Pflegegrad vier erhalten. Versicherte mit Pflegegrad vier sind mehrmals täglich, teilweise durchgehend, auf Hilfe im Alltag angewiesen. Hier sind viele Pflegeleistungen höher als bei den Pflegegraden eins bis drei, doch auch bei Pflegegrad vier gibt es, im Vergleich zu Pflegegrad fünf, noch ein paar Einschränkungen.
Pflegegrad 5
Wenn in einem Pflegegutachten mindestens 90 Punkte für die Einschränkung der Selbstständigkeit vergeben werden, handelt es sich um eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“. Mit diesem Ergebnis kann man Pflegegrad fünf erhalten. Wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, stehen Versicherten mit Pflegegrad fünf sämtliche Pflegeleistungen in vollem Umfang zu. Im Vergleich zu den anderen Pflegegraden, haben Versicherte hier die höchsten Ansprüche, denn Menschen mit Pflegegrad fünf sind jeden Tag auf eine intensive Pflege und Betreuung angewiesen.
Bei jedem Pflegegrad erhältlich: Kostenlose Pflegehilfsmittel
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