Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.
Die nachstehenden sechs Artikel hat der Gesetzgeber für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu unterstützen und zu verbessern. Dazu soll ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen. Dies sind Produkte wie Einmalhandschuhe, Flächen- und Handdesinfektion, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und Mundschutz.
Ihr Anspruch auf Pflegehilfsmittel bei Pflegestufe
Pflegende Angehörige die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld betreuen, fehlt häufig die Zeit um sich ausgiebig mit der Pflege generell aber auch den rechtlichen Aspekten zu beschäftigen. Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nachstehend beschrieben) können Sie ganz einfach mit uns monatlich in einer Pflegebox für einen Pflegebedürftigen Menschen kostenlos beantragen. Wir übernehmen dafür den kompletten Prozess mit der Genehmigung bei den Pflegekassen, der Logistik und den Versand der Pflegebox mit anschließender Abrechnung der Kosten zur Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse. Der Anspruch richtet sich nach drei folgenden Kriterien die erfüllt sein müssen:
- pflegebedürftiger Mensch (nach § 14 SGB XI)
- anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 (§ 15 SGB XI)
- leben und pflege im häuslichen Umfeld
Die häusliche Pflege muss entweder von Angehörigen oder einem Pflegedienst durchgeführt werden.
Nachstehend die fünf definierten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kurz beschrieben:
Desinfektionsmittel
Gesetzlich kann zwischen Hände- und Flächendesinfektionsmittel unterschieden werden. Es gibt verschiedene Listen mit geprüften Desinfektionsmitteln und -verfahren, in denen diese nach verschiedenen Einsatzbereichen aufgeführt sind: Hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautantiseptik, Flächen-, Instrumenten-, Wäsche- und Raumdesinfektion sowie Desinfektion von Abfällen.
Einmalhandschuhe
Vinyl-Handschuhe (alternativ Nitril oder Latex) sind bestens für leichte Hygieneanwendungen ohne besondere mechanische Beanspruchung geeignet. Einmalhandschuhe umhüllen die Hände, um sie kurzzeitig vor exogenen Einflüssen oder empfindliche Lebewesen, bzw. Materialien vor den auf der Haut befindlichen Mikroorganismen oder -partikeln, zu schützen. Sie werden bekanntlich direkt nach der Verwendung entsorgt.
Mundschutz
Ein dicht am Gesicht des Trägers anliegender MNS (Mund-Nasen-Schutz) filtert einerseits die eingeatmete als auch andererseits die ausgeatmete Luft. Das Filtern der ausgeatmeten Luft reduziert die Emission von Krankheitserregern (Fremdschutz). Die Filterung der eingeatmeten Luft reduziert hingegen deren Immission (Eigenschutz). Ein medizinischer Mundschutz muss unterschiedliche Anforderungen an die bakterielle Filterleistung, den Differenzdruck und die Keimbelastung im ungenutzten Zustand erfüllen.
Inkontinenzunterlagen
Bettschutzunterlagen kommen überall zum Einsatz oder Anwendung, wo ein extra Schutz der Matratze durch Inkontinenz, gebraucht wird. Zusätzlich zu Inkontinenzmaterial schützen die Unterlagen Matratzen und Laken vor eindringender Nässe und Verschmutzung. Inkontinenzunterlagen verrutschen nicht so schnell und sind sowohl im privaten Pflegeumfeld, als auch in Pflegeeinrichtungen, sehr beliebt. Sogar im Gastgewerbe und der Hotellerie kommen Bettschutzunterlagen immer häufiger als Schutz vor Verschmutzung und zur Einhaltung von Hygienevorschriften zum Einsatz.
Schutzschürzen
Einfache Schutzschürzen zum Einmalgebrauch werden häufig in der Pflege verwendet. Sie bieten vor allem einen guten Schutz vor Verunreinigung der Kleidung und Kontamination mit Erregern. Ein wesentlicher Vorteil dieser Einmalschürzen ist, dass sie ohne eine Reinigung entsorgt werden können. Das spart Zeit und Aufwand. Die üblicherweise in der Pflege verwendeten Schutzschürzen sind vom Schnitt wie eine Latz-Schürze gefertigt und zum Zubinden.
Die häusliche Pflege ist oft eine herausfordernde Aufgabe – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Pflegehilfsmittel spielen dabei eine zentrale Rolle, indem sie den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern und die Lebensqualität verbessern. Der §40 Absatz II des Sozialgesetzbuchs XI (SGB XI) bildet die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme dieser wichtigen Hilfsmittel für zu Hause. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über Ihre Rechte in Bezug auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI und wie Sie diese optimal nutzen können.
Was genau sind Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
§40 Absatz II SGB XI regelt die Kostenübernahme für bestimmte Pflegehilfsmittel. Im Gegensatz zu Hilfsmitteln, die primär zur Linderung von Krankheiten oder Behinderungen dienen (geregelt z.B. in §33 SGB V), fokussiert sich §40 Absatz II SGB XI speziell auf Produkte, die den Pflegealltag erleichtern, die Selbstständigkeit fördern oder die Hygiene und den Infektionsschutz im häuslichen Umfeld verbessern. Sie sind darauf ausgelegt, die Notwendigkeit professioneller Pflege zu reduzieren oder die Pflege durch Angehörige überhaupt erst zu ermöglichen.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Der Anspruch auf die in §40 Absatz II SGB XI genannten Pflegehilfsmittel besteht, wenn eine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI festgestellt wurde und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Entscheidend ist zudem, dass die Pflege zu Hause oder in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft stattfindet. Der Anspruch richtet sich an den Pflegebedürftigen, kommt aber allen zugute, die an der häuslichen Pflege beteiligt sind.
Welche Pflegehilfsmittel werden nach §40 Absatz II SGB XI übernommen? Die 40-Euro-Regel
Die in §40 Absatz II SGB XI definierten Pflegehilfsmittel sind in der Regel Verbrauchsprodukte, die regelmäßig neu benötigt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Produkte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 40 Euro. Zu den typischen erstattungsfähigen Verbrauchsprodukten gehören:
- Bettschutzeinlagen: Sowohl zum Einmalgebrauch als auch wiederverwendbar, zum Schutz von Matratzen und Bettwäsche.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Oberflächen im direkten Umfeld des Pflegebedürftigen.
- Einmalhandschuhe: Unverzichtbar für Hygienemaßnahmen und den Schutz vor Infektionen.
- Mundschutz und FFP2-Masken: Zum Schutz vor Atemwegsinfektionen.
- Schutzkittel oder -schürzen: Zum Schutz der Kleidung bei pflegerischen Tätigkeiten.
Diese Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) in Produktgruppe 54 „Pflegehilfsmittel zur einmaligen Verwendung“ gelistet. Die Erstattung bis zu 40 Euro pro Monat ist unabhängig vom vorliegenden Pflegegrad.
Wichtige Abgrenzung: Größere Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Duschhocker oder Hausnotrufsysteme fallen nicht unter §40 Absatz II SGB XI. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis gelistet (andere Produktgruppen) und werden unter anderen rechtlichen Grundlagen (z.B. §40 Absatz I SGB XI oder §33 SGB V) beantragt und genehmigt. Die Kostenübernahme erfolgt hier in der Regel nach Kostenvoranschlag und kann eine Zuzahlung erfordern.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI?
Die Beantragung der monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist für den Höchstbetrag von 40 Euro in der Regel unkompliziert:
- Pflegegrad feststellen lassen: Stellen Sie sicher, dass ein gültiger Pflegegrad vorliegt.
- Formlosen Antrag oder Formular nutzen: Sie können einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einreichen oder das entsprechende Formular der Kasse verwenden, falls vorhanden. Geben Sie an, dass Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI benötigen.
- Bestätigung abwarten: Die Pflegekasse prüft den Anspruch (Vorliegen eines Pflegegrads und häusliche Pflege) und sendet Ihnen eine Bestätigung.
- Bezug der Mittel: Nach der Genehmigung können Sie die Pflegehilfsmittel beziehen. Dies kann über Apotheken, Sanitätshäuser oder spezialisierte Anbieter erfolgen. Viele Anbieter, insbesondere im Bereich der Pflegeboxen, übernehmen die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse bis zu 40 Euro.
Unser Tipp zur Vereinfachung: Anbieter, die eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse anbieten, nehmen Ihnen den administrativen Aufwand ab. Sie stellen lediglich die Produkte zusammen und bestätigen den Empfang, die Rechnungsabwicklung erfolgt direkt zwischen Anbieter und Kasse.
Pflegeboxen: Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI ganz einfach erhalten
Gerade für die regelmäßig benötigten Verbrauchsprodukte nach §40 Absatz II SGB XI bieten Pflegeboxen eine ideale Lösung. Sie enthalten eine Auswahl der erstattungsfähigen Produkte (Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel etc.), die Sie sich oft individuell zusammenstellen können. Der große Vorteil: Die Anbieter von Pflegeboxen übernehmen in der Regel die komplette Abwicklung mit der Pflegekasse bis zum Höchstbetrag von 40 Euro pro Monat. Sie wählen einfach die gewünschten Produkte aus, und die Box wird Ihnen kostenfrei (bis 40 Euro) und regelmäßig nach Hause geliefert.
Die Vorteile einer Pflegebox im Überblick:
- Maximale Zeitersparnis: Kein Gang zur Apotheke oder ins Sanitätshaus, kein Sammeln von Quittungen.
- Komfortable Lieferung: Die benötigten Mittel kommen direkt zu Ihnen nach Hause.
- Einfache Abrechnung: Der Anbieter rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (bis 40 €/Monat).
- Planungssicherheit: Sie erhalten monatlich eine bedarfsgerechte Lieferung.
- Individuelle Zusammenstellung: Bei vielen Anbietern können Sie die Inhalte anpassen.
Eine Pflegebox ist somit der einfachste Weg, Ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Absatz II SGB XI voll auszuschöpfen und den Pflegealltag spürbar zu erleichtern.
Weitere wichtige Tipps und Hinweise
Um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln optimal zu gestalten, beachten Sie auch folgende Punkte:
- Qualität der Produkte: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen oder Ihrem Anbieter gewählten Pflegehilfsmittel von guter Qualität sind und den Anforderungen entsprechen.
- Pflegeberatung nutzen: Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen an (§7a SGB XI). Nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über alle Ihnen zustehenden Leistungen, inklusive der passenden Hilfsmittel, informieren zu lassen.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse über Änderungen in der Pflegesituation, des Pflegegrads oder der Wohnsituation.
- Eigener Schutz: Denken Sie als pflegender Angehöriger auch an Ihre eigene Gesundheit und Sicherheit. Die Nutzung von Handschuhen und Desinfektionsmitteln schützt auch Sie.
Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel nach §40 Absatz II SGB XI ist eine wichtige Unterstützung für die häusliche Pflege. Indem Sie Ihren Anspruch kennen und nutzen, können Sie den Pflegealltag sicherer, hygienischer und etwas einfacher gestalten. Besonders Pflegeboxen bieten hier einen bequemen und serviceorientierten Weg. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Auswahl und Beantragung Ihrer Pflegehilfsmittel zu unterstützen.