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Grundpflege in der Praxis – Was Sie wissen sollten

Die Grundpflege, manchmal auch direkte Pflege oder Basispflege genannt, wird bei pflegebedürftigen Menschen aller Altersgruppen angewandt, die Unterstützung bei der Bewältigung alltäglicher Herausforderungen benötigen.

Grundpflege kann sowohl von Angehörigen als auch von Pflegepersonal durchgeführt werden, doch was genau beinhaltet die Grundpflege in Theorie und Praxis? Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen die wichtigsten Informationen zum Thema Grundpflege liefern.


Der Unterschied zwischen kleiner und großer Grundpflege

Die große Grundpflege hat, im Vergleich zur kleinen, einen intensiveren Pflegeaufwand und ist dementsprechend auch zeitaufwändiger. Während die kleine Grundpflege die Körperpflege bzw. das Waschen von Teilbereichen des Körpers umfasst, beinhaltet die große die Pflege und das Waschen des gesamten Körpers. Diese Ganzkörperpflege kann, je nach Verfassung des Pflegebedürftigen, am Waschbecken stattfinden, in der Dusche/Badewanne oder auch am bzw. im Bett des Pflegebedürftigen.

Das sollten Sie wissen, wenn die Grundpflege von einem Pflegedienst durchgeführt werden soll:  Ambulante Pflegedienste führen Leistungskataloge, in denen die verschiedenen Arten der Grundpflege, welche der Pflegedienst durchführen kann, in Form von Leistungspaketen preislich aufgelistet sind. Was genau diese Leistungspakete tatsächlich beinhalten, kann sich jedoch je nach Bundesland unterscheiden. Informieren Sie sich also unbedingt bei dem Pflegedienst Ihrer Wahl, welche Tätigkeiten genau zu den jeweiligen Leistungspaketen gehören.


Die gesetzlichen Unterschiede bei der Grundpflege

Nach § 37 Abs. 1a SGB V: Grundpflege als Teil der häuslichen Krankenpflege:
Liegt kein Pflegegrad oder maximal Pflegegrad 1 aber dennoch eine Pflegebedürftigkeit vor, hat die pflegebedürftige Person einen vorübergehenden Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt und keine andere Person im Haushalt die Versorgung übernehmen kann. Sind die Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die zuständige Krankenkasse die anfallenden Kosten in der Regel bis zu vier Wochen lang. Bei volljährigen Versicherten fällt für diese Leistung ein Eigenanteil von 10% an und 10 Euro für die Verordnung.

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Mit einem Pflegegrad von 1 oder höher stehen Pflegebedürftigen und deren pflegenden Angehörigen zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42,00 € pro Monat zur Verfügung. Die Beantragung der Pflegehilfsmittel übernehmen wir gerne für Sie – es entstehen Ihnen keine Kosten oder Formalitäten! Füllen Sie einfach unser Onlineformular aus, wir übernehmen der Rest und holen die Genehmigung bei der Pflegekasse für Sie ein, koordinieren den Einkauf der von Ihnen ausgewählten bedarfsgerechten Pflegehilfsmittel und lassen Ihnen monatliche eine damit kostenlose Pflegebox gratis frei Haus an Ihre angegebene Wunschadresse liefern! Noch heute kostenlose Pflegehilfsmittel beantragen und monatlich etwas mehr Zeit und Geld für die Pflege erhalten. Nutzen Sie Ihren Anspruch zur Pflegeleistung und schauen Sie sich die Entlastung einfach mal genauer an ➞

Nach § 36 SGB XI Pflegesachleistung:
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 – 5 haben einen Anspruch auf Grundpflege bzw. häusliche Pflegehilfe und anteilige Beteiligung der Pflegekasse, an den anfallenden Kosten. In welcher Höhe sich die Pflegekasse monatlich an den Kosten für die Grundpflege beteiligt, ist abhängig von dem tatsächlichen Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.

Wenn die betroffene Person in einer stationären Einrichtung, wie zum Beispiel ein Seniorenheim untergebracht ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf (anteilige) Kostenübernahme!


Grundpflege: Was gehört dazu?

Die Grundpflege umfasst verschiedene Aspekte, die wir Ihnen im Folgenden auflisten:

Mobilität
Zur Grundpflege gehören unter anderem die Leistung von Hilfestellungen beim Aufstehen und Hinsetzen bzw. Hinlegen. Auch Unterstützung während des Stehens oder Gehens (zum Beispiel um einen wichtigen Termin wahrzunehmen) gehört dazu.

Ernährung
Unterstützung bei der Ernährung, wie zum Beispiel das Zurechtschneiden und Anreichen des Essens, ist ebenfalls Bestandteil der Grundpflege. Wenn eine natürliche Nahrungsaufnahme nicht mehr möglich ist und eine Ernährungssonde verwendet wird, zählt die Handhabung und Reinigung der Sone ebenfalls zur Grundpflege. Das Zubereiten und die Besorgung der Nahrung zählt nicht zur Grundpflege.

Körperpflege
Die Körperpflege von pflegebedürftigen Personen ist ein großer Bestandteil der Grundpflege und wird in unterschiedliche Teilbereiche gegliedert.

Ø  Zahnpflege (oder die Pflege von Zahnprothesen),

Ø  Haut- und Gesichtspflege,

Ø  Haarpflege (oder das Anbringen eines Haarersatzes),

Ø  Trockenrasur oder Nassrasur (dem Wunsch entsprechend)

Ø  Waschen des Körpers
Wie bzw. wo genau das Waschen des Körpers im Rahmen der Grundpflege durchgeführt wird, ist abhängig von dem Zustand der pflegebedürftigen Person.

Sind Sie oder ein Angehöriger von Ihnen auf Grundpflege angewiesen, haben diese bisher jedoch nicht in Anspruch genommen? Wir raten Ihnen dringend dazu, sich an die zuständige Kranken- bzw. Pflegekasse zu wenden und ausführlich über Ihre Möglichkeiten informieren zu lassen!

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