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Pflegeleistungen 2024: Änderungen im Überblick

Vom 06.11.2023

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In diesem Artikel gehen wir nur auf die Änderungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörigen ein, nicht auf die für professionelle Pflegekräfte.

Überblick – das ändert sich 2024

  • Erhöhung des Pflegegeldes
  • Anhebung der Pflegesachleistungen
  • Besserer Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld
  • Erhöhung des Zuschlags zu Pflegekosten in stationärer Pflege
  • Vorgezogenes Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige

Erhöhung des Pflegegelds

Anfang des Jahres 2024 steigt das Pflegegeld um 5%. Bekommen Sie bereits Pflegegeld, wird dies automatisch ab Januar erhöht. Diese Anpassung ist die erste seit 2017. Die nächste Anpassung ist für 2025 geplant um 4.5%.

Anhebung der Pflegesachleistungen

Auch die Pflegesachleistungen werden zum Jahresbeginn um 5% steigen. Hier wird auch ab Januar 2024 der Betrag automatisch erhöht.

Besserer Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld soll berufstätigen pflegenden Angehörigen helfen, ihre Pflegetätigkeit und ihre Erwerbstätigkeit besser miteinander zu vereinbaren.

Ab 2024 kann diese Leistung nicht nur einmal pro Pflegefall beansprucht werden, sondern jedes Jahr aufs Neue.

Erhöhung des Zuschlags zu Pflegekosten in stationärer Pflege

Werden pflegebedürftige Personen im Heim untergebracht, zahlt die Pflegekasse seit 2022 Zuschüsse zum Eigenanteil an den Pflegekosten. Die Zuschüsse werden nach Aufenthaltsdauer gestaffelt. Zum 01.01.2024 steigen die Prozentsätze weiter an:

 Alter ProzentsatzNeuer Prozentsatz
Jahr5%15%
Jahr25%30%
Jahr45%50%
Ab dem 4. Jahr70%75%
Neue Prozentsätze zum 01.01.204

Vorgezogenes Entlastungsbudget für junge Pflegebedürftige

Das Entlastungsbudget soll die Finanzierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege erleichtern. Für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahren und mit Pflegegrad 4 oder 5 tritt das Entlastungsbudget bereits zum 01.01.2024 in Kraft. Für alle anderen erst ab 2025.

Zudem werden die Voraussetzungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege angeglichen. Bei der Verhinderungspflege wird die Voraussetzung von mindestens 6 Monaten vorangegangener häuslicher Pflege gestrichen. Die Höchstdauer der Verhinderungspflege wird auf 8 Monate angehoben und stimmt damit mit der Höchstdauer der Kurzzeitpflege überein. Auch das halbe Pflegegeld wird von da an bis zu 8 Wochen während der Verhinderungspflege weiterbezahlt.