Der Absatz 2 regelt den gesetzlichen monatlichen Kostenzuschuss von bis zu 42,00 Euro (durch die Corona-Pandemie war eine gesetzliche Erhöhung von 60,00 Euro beschlossen, die seit 2022 wieder auf 40,00 Euro reduziert wurde – 2025 wurde die Pauschale auf 42€ angehoben) durch eine Kostenerstattung – Pflegeboxanbieter helfen dabei.
Pflegehilfsmittel sind im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen beziehungsweise im Hilfsmittelkatalog der privaten Kassen gelistet. Für alle darin aufgeführten Produkte übernehmen die Kassen die Kosten bzw. überlassen sie leihweise. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Elfte Buch im Sozialgesetzbuch.
Gesetzlicher Anspruch
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 42,00 Euro (aktuell durch Covid-19 sind es 60,00 Euro) nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.
Wir sind Anbieter und können den Anspruch für Sie gelten machen.
Rechtliches
Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.
Zuschüsse zum Umbau des Wohnumfeldes
Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.
Vorgehen der Leistungsprüfung
Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zur Gewährleistung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis zum 30. April 2012 zu beschließen sind, die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Verhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauschalierung. Er berücksichtigt dabei die bisherigen Ausgaben der Kranken- und Pflegekassen und stellt sicher, dass bei der Aufteilung die Zielsetzung der Vorschriften des Fünften Buches und dieses Buches zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange der Versicherten gewahrt bleiben. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und treten am ersten Tag des auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft; die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Richtlinien sind für die Kranken- und Pflegekassen verbindlich. Für die nach Satz 3 bestimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel richtet sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62 des Fünften Buches; für die Prüfung des Leistungsanspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2.
§40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – So erhalten Sie finanzielle Unterstützung
Der §40 SGB XI ist ein entscheidender Paragraf im Sozialgesetzbuch, der die finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige regelt. Er beinhaltet sowohl die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel als auch die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds. Dieser Artikel dient als umfassender Ratgeber, um Ihnen die wichtigsten Aspekte, Anspruchsvoraussetzungen und das Antragsverfahren transparent zu machen.
Was umfasst §40 SGB XI: Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel sind essenzielle Produkte oder Geräte, die dazu dienen, die Pflege zu erleichtern, die Selbstständigkeit zu fördern und Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern. Sie lassen sich in zwei Hauptkategorien unterteilen:
- Technische Pflegehilfsmittel: Hierunter fallen beispielsweise Pflegebetten (mit vielfältigen Einstellmöglichkeiten), Rollstühle (manuell oder elektrisch), Gehhilfen (wie Rollatoren), Hausnotrufsysteme (für schnelle Hilfe in Notfallsituationen), Toilettenstühle (für erhöhte Mobilität) und praktische Greifhilfen (um alltägliche Gegenstände leichter zu erreichen).
- Sonstige Pflegehilfsmittel: Diese Kategorie umfasst eine breite Palette an Produkten, wie Desinfektionsmittel (zur Hygiene), Bettschutzeinlagen (zum Schutz der Matratze), Einmalhandschuhe (für hygienische Pflege), Inkontinenzprodukte (Windeln, Vorlagen etc.), Spezialwaschmittel (für die Reinigung empfindlicher Haut) und diverse Produkte zur Hautpflege (Cremes, Lotionen). Zudem können auch Mundpflegemittel, wie spezielle Zahnpasta oder Zahnbürsten, in diese Kategorie fallen.
Die Pflegekasse übernimmt in der Regel die Kosten für technische Pflegehilfsmittel vollständig, sofern diese im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Für sonstige Pflegehilfsmittel steht Ihnen monatlich ein Budget von bis zu 40 Euro zu. Dieser Betrag kann für die genannten Produkte verwendet werden. Es ist jedoch wichtig, sich vor der Anschaffung bei Ihrer Pflegekasse über die genauen Erstattungsmodalitäten zu informieren, da individuelle Ausnahmen und Bedingungen gelten können. Dies gilt insbesondere für bestimmte Produkte oder höherpreisige Anschaffungen.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gemäß §40 SGB XI: Mehr Lebensqualität im eigenen Zuhause
Neben der Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln unterstützt die Pflegeversicherung auch Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds. Ziel dieser Förderung ist es, die häusliche Pflege zu erleichtern und die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen im eigenen Zuhause zu erhalten oder wiederherzustellen sowie das Unfallrisiko zu minimieren. Beispiele für solche Maßnahmen sind:
- Umbau von Bad und Toilette: Dazu gehören barrierefreie Lösungen wie der Einbau einer ebenerdigen Dusche (anstelle einer Badewanne), die Anpassung des WCs (erhöhte Toilettensitze, Haltegriffe) und die Schaffung von mehr Bewegungsfreiraum.
- Anpassung von Türen und Treppen: Hierzu zählt die Verbreiterung von Türen für Rollstuhlfahrer oder Personen mit Gehhilfen, der Einbau von Rampen (zur Überwindung von Höhenunterschieden) oder Treppenliften (als sichere Alternative zu Treppen), um die Mobilität im Haus zu gewährleisten.
- Entfernung von Stolperfallen: Dazu gehört die Beseitigung von Schwellen, die für Stürze gefährlich sein können, sowie die Verbesserung der Beleuchtung in allen Wohnbereichen, um die Orientierung zu erleichtern und Stürze zu vermeiden.
- Einbau von Haltegriffen: Das Anbringen von Haltegriffen in Bad, Toilette und Flur bietet zusätzliche Sicherheit und Unterstützung beim Aufstehen, Hinsetzen und Gehen.
Die Pflegekasse kann die Kosten für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu einem Betrag von 4.000 Euro pro Maßnahme übernehmen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, kann sich der Zuschuss insgesamt auf bis zu 16.000 Euro erhöhen. Dies ermöglicht umfassendere Anpassungen und eine deutlich verbesserte Wohnsituation.
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach §40 SGB XI? Die Voraussetzungen
Einen Anspruch auf Leistungen nach §40 SGB XI haben grundsätzlich alle Personen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Pflegegrad: Zuerst einmal muss ein Pflegegrad festgestellt worden sein (Pflegegrad 1-5).
- Pflegesituation: Die Pflege muss entweder zu Hause im eigenen Wohnumfeld oder in einer stationären Einrichtung stattfinden (nicht im Krankenhaus).
- Notwendigkeit: Sowohl die Pflegehilfsmittel als auch die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen müssen tatsächlich für die Pflege benötigt und ärztlich oder durch den Gutachter der Pflegekasse befürwortet werden.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen? Schritt-für-Schritt-Anleitung
Der Antrag auf Leistungen nach §40 SGB XI ist in der Regel unkompliziert, erfordert aber eine sorgfältige Vorbereitung. Befolgen Sie diese Schritte, um Ihren Antrag erfolgreich zu stellen:
- Beratung ist der Schlüssel: Holen Sie sich zunächst eine umfassende Beratung bei Ihrer Pflegekasse oder einer unabhängigen Pflegeberatungsstelle ein. Lassen Sie sich detailliert erklären, welche Hilfsmittel oder Maßnahmen für Ihre individuelle Situation sinnvoll und finanzierbar sind. Viele Pflegekassen bieten kostenlose Beratungsgespräche an.
- Antragstellung: Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Verwenden Sie dafür die bereitgestellten Formulare oder fordern Sie diese an. Füllen Sie alle Felder sorgfältig aus und fügen Sie gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder Dokumente bei.
- Ärztliche Verordnung (bei technischen Hilfsmitteln): Für technische Hilfsmittel ist in der Regel eine ärztliche Verordnung (Rezept) erforderlich. Ihr Arzt muss die Notwendigkeit des Hilfsmittels bestätigen.
- Kostenvoranschläge: Legen Sie für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen detaillierte Kostenvoranschläge von Handwerkern oder Fachfirmen vor. Die Pflegekasse prüft diese und genehmigt die Kostenübernahme, wenn die Maßnahmen notwendig und wirtschaftlich sind.
- Genehmigung und Durchführung: Warten Sie die schriftliche Genehmigung der Pflegekasse ab, bevor Sie Hilfsmittel bestellen oder mit den Umbaumaßnahmen beginnen. Führen Sie Änderungen ohne vorherige Genehmigung durch, kann die Kostenübernahme abgelehnt werden!
- Abrechnung: Reichen Sie nach der Anschaffung der Hilfsmittel oder der Durchführung der Maßnahmen die Rechnungen zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Pflegekasse ein. Achten Sie auf die Einhaltung der Fristen.
Wichtiger Tipp: Bewahren Sie unbedingt alle Unterlagen (Anträge, Kostenvoranschläge, ärztliche Verordnungen, Rechnungen, Genehmigungsbescheide usw.) sorgfältig auf und erstellen Sie Kopien. So haben Sie im Bedarfsfall alle relevanten Informationen zur Hand.
Pflegeboxen und §40 SGB XI: Eine praktische Ergänzung
Pflegeboxen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit, da sie eine praktische und komfortable Lösung zur Versorgung mit Pflegehilfsmitteln bieten. Viele dieser Boxen enthalten bereits eine bedarfsorientierte Auswahl an nützlichen Pflegehilfsmitteln, die im Rahmen von §40 SGB XI abgerechnet werden können. Dazu gehören beispielsweise Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Inkontinenzprodukte und weitere Artikel des täglichen Bedarfs. Die Nutzung einer Pflegebox kann Ihnen die Auswahl und Beschaffung der benötigten Produkte erheblich erleichtern und den bürokratischen Aufwand reduzieren. Sie sparen Zeit und Aufwand, da die Produkte direkt zu Ihnen nach Hause geliefert werden. Es ermöglicht Ihnen außerdem, von einem optimalen Preis-Leistungs-Verhältnis zu profitieren, da die einzelnen Produkte oft günstiger angeboten werden als im Einzelhandel. Informieren Sie sich bei Ihrem Box-Anbieter, welche Produkte in der Box enthalten sind und welche davon erstattungsfähig sind. Achten Sie darauf, dass der Anbieter idealerweise direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann, um Sie finanziell zu entlasten und Ihnen unnötigen Papierkram zu ersparen.
Zusätzliche Tipps für die Beantragung
Um den Antragsprozess zu beschleunigen und die Chancen auf eine Bewilligung zu erhöhen, beachten Sie folgende Zusatztipps:
- Rechtzeitige Antragstellung: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, idealerweise bevor der Bedarf entsteht. Bearbeitungszeiten können variieren.
- Vollständige Unterlagen: Achten Sie darauf, alle erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt einzureichen. Unvollständige Anträge verzögern die Bearbeitung.
- Spezifische Bedarfsbeschreibung: Beschreiben Sie in Ihrem Antrag Ihren individuellen Bedarf möglichst detailliert. Begründen Sie, warum Sie die beantragten Hilfsmittel oder Maßnahmen benötigen.
- Widerspruch einlegen: Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, können Sie innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch einlegen. Begründen Sie Ihren Widerspruch ausführlich und fügen Sie zusätzliche Informationen oder Gutachten bei.
Fazit: §40 SGB XI – Ihre finanzielle Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben
Der §40 SGB XI ist ein Eckpfeiler der Pflegeversicherung und bietet Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen wichtige finanzielle Unterstützung. Nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen die Pflegeversicherung bietet, um die häusliche Pflege zu erleichtern, die Selbstständigkeit zu fördern und die Lebensqualität zu verbessern. Informieren Sie sich umfassend, holen Sie sich bei Bedarf professionelle Beratung ein und stellen Sie rechtzeitig einen Antrag. So können Sie sicherstellen, dass Sie und Ihre Angehörigen die bestmögliche Versorgung erhalten und Ihre finanzielle Belastung reduziert wird.
Zusätzlich zu den genannten Leistungen nach §40 SGB XI gibt es oft auch weitere finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel Zuschüsse für Verhinderungspflege oder Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse oder bei unabhängigen Beratungsstellen über alle für Sie relevanten Leistungen und Optionen, um die bestmögliche Versorgung sicherzustellen.