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Wohngruppen für Pflegebedürftige

Für viele Menschen ist es undenkbar, den Lebensabend allein in den eigenen vier Wänden oder in einer Pflegeeinrichtung zu verbringen. Wohngruppen für Pflegebedürftige sind eine besondere Form der Wohn- und Versorgungseinrichtung. Wir erklären, was bei Wohngruppen für Pflegebedürftige zu berücksichtigen ist und welche Zahlungen die Pflegekasse leistet.

In Wohngruppen für Pflegebedürftige leben mehrere pflegebedürftige Personen in einer Wohngemeinschaft zusammen. Jedem Bewohner steht ein individuelles Zimmer zur Verfügung, das nach seinem persönlichen Geschmack und Wünschen gestaltet werden kann. In Wohngruppen für Pflegebedürftige gibt es auch Gemeinschaftsräume wie eine Küche und ein Wohnzimmer, die von allen Bewohnern genutzt werden können.

Pflegebedürftige und ältere Menschen können den Alltag besser meistern, indem sie Unterstützungs- und Betreuungsangebote gemeinsam nutzen. In Wohngruppen für Pflegebedürftige stellen die Bewohner zusammen eine Person ein, die die Organisation, Verwaltung oder Betreuung übernimmt und im Haushalt hilft. Derartige Betreuungskräfte, die in Wohngruppen für Pflegebedürftige arbeiten, werden auch Präsenzkräfte genannt.


Formen der Wohngruppen für Pflegebedürftige

Wohngruppen für Pflegebedürftige, die von Bewohnern oder ihren Angehörigen selbstbestimmt organisiert und verwaltet werden, werden als selbstorganisierte Wohngruppen für Pflegebedürftige bezeichnet. Alle Fragen, die sich auf die Wohngemeinschaft beziehen, werden von den Bewohnenden oder ihren Angehörigen selbst geklärt. Zum Beispiel treffen sie Entscheidungen darüber, welche Personen in die Wohngemeinschaft einziehen oder wie der Alltag organisiert wird. Aus diesem Grund ist diese Art des Wohnens besonders geeignet für Personen, die Verwandte haben, die in der Lage sind, ihre Interessen zu vertreten, wenn die Bewohner dies nicht selbst tun können. In selbstorganisierten Wohngruppen für Pflegebedürftige gelten nur die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wenn Bewohner oder Angehörige Fragen oder Beschwerden haben, kann die Heimaufsicht hier nicht tätig werden, da sie nicht zuständig ist.

Wohngruppen für Pflegebedürftige werden an vielen Orten von Gemeinden, Bürgervereinen oder Einzelpersonen sowie von Pflege- und Betreuungsdiensten gegründet und geführt. In von unabhängigen Anbietern organisierten Wohngruppen für Pflegebedürftige treffen die Verantwortlichen für die Pflege- und Wohngemeinschaft die Entscheidungen und Maßnahmen zu unterschiedlichen Themen. So können sie etwa bestimmen, wer in die Wohngemeinschaft einziehen soll und wie die Räume, die gemeinsam genutzt werden, gestaltet werden.

In von Anbietern organisierten Wohngruppen für Pflegebedürftige gelten nicht nur die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sondern auch die spezifischen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Das heißt, dass die Leitungen der jeweiligen Wohngruppen für Pflegebedürftige beispielsweise die Anforderungen an die Mitarbeiter, die Wohnqualität sowie die Rechte der Bewohner an Mitwirkung und Mitbestimmung sicherstellen muss. Die Heimaufsicht überwacht und kontrolliert, ob die Betreiber die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes auch tatsächlich einhalten.


Welche Leistungen können Wohngruppen für Pflegebedürftige erhalten?

Wohngruppen für Pflegebedürftige bzw. deren Bewohner haben Ansprüche auf verschiedene Leistungen der Pflegekasse. Pflegebedürftige, die eine Pflegewohngemeinschaft gründen oder an einer Gründung beteiligt sind, erhalten unter gewissen Voraussetzungen eine Anschubfinanzierung in Höhe von 2.500 Euro pro Person. Die Gesamtförderung beschränkt sich auf höchstens 10.000 Euro pro Pflegewohngemeinschaft. Alle Maßnahmen, die darauf abzielen, eine altersgerechte oder barrierearme Wohnsituation dauerhaft zu verbessern, wie etwa die Installation einer bodengleichen Dusche und Türverbreiterungen, können gefördert werden. Die Umbauarbeiten können schon vor der Gründung von Wohngruppen für Pflegebedürftige und dem Einzug durchgeführt werden.

Leider lehnen die Pflegekassen diese Leistungen für Wohngruppen für Pflegebedürftige oft ab, mit der Begründung, dass die Wohnform, einer vollstationären Pflege entspreche, oder dass die Bewohner oder deren Umfeld nicht aktiv einbezogen werden. Um eine solche Ablehnung zu vermeiden, sollten diese Punkte in den Verträgen der Wohngruppen für Pflegebedürftige ausdrücklich geregelt sein.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, haben die pflegebedürftigen Bewohner einen monatlichen Anspruch auf einen zweckgebundenen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro. Dieser Zuschlag dient dazu, die Präsenzkräfte in den Wohngruppen für Pflegebedürftige zu bezahlen. Diese Leistung muss formal beantragt werden und der Anspruch besteht nur, wenn es sich tatsächlich um eine Wohngemeinschaft handelt und nicht um eine stationäre Einrichtung.

Für pflegebedürftige Bewohner mit Pflegegrad 2 oder höher, zahlt die Pflegekasse Pflegesachleistungen, wenn für die Pflege ein ambulanter Pflegedienst einbezogen wird. Grundsätzlich können alle Bewohner von Wohngruppen für Pflegebedürftige, die einen Pflegegrad haben, den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich in Anspruch nehmen. Hierbei muss jedoch das jeweils geltende Landesrecht beachtet werden, da nicht alle Leistungen des Pflegedienstes mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden dürfen.


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