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Das Jahr 2025 wird für die stationäre Pflege und die häusliche Pflege positive Veränderungen und Erleichterungen mit sich bringen. Die lang erwarteten Leistungssteigerungen, die bei der letzten großen Pflegereform (PUEG) bereits im Jahr 2023 beschlossen wurden, sind sicherlich am wichtigsten.
In diesem Beitrag informieren wir darüber, Veränderungen im Laufe des Jahres 2025 wirksam werden und welche Pflegeleistungen erhöht werden. Auch der monatliche Freibetrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wird ab 2025 angepasst.
Wer bekommt zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel kostenlos?
Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 1 können zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erhalten, ohne dass ein Arztrezept erforderlich ist. Eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Pflegekasse die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt, ist jedoch, dass die pflegebedürftige Person in einem häuslichen Umfeld wohnt. Ist die betroffene Person in einer Pflegeeinrichtung untergebracht, besteht leider kein Anspruch auf Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel durch die Pflegekasse, da die jeweilige Pflegeeinrichtung die jeweiligen Produkte in der Regel zur Verfügung stellt. Bisher übernehmen die Pflegekassen für Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 40 Euro im Monat. Ab 2025 wird geplant, den monatlichen Betrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel auf 42 Euro anzuheben.
Was sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel?
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind Produkte, die aus hygienischen Gründen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht wiederverwendbar, also für den Einmalgebrauch gedacht sind. Welche Produkte im Rahmen des monatlichen Anspruches für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von der Pflegekasse bezahlt werden, ist gesetzlich festgelegt. Wir zählen Ihnen nachfolgend die Produkte auf, die dazugehören.
· Bettschutz für den Einmalgebrauch
· Einmalhandschuhe
· Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
· Desinfektions-Tücher
· Mundschutz (medizinisch oder FFP2)
· Schutzservietten
· Schutzschürzen
Wie kann man zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bekommen?
Die unkomplizierteste Methode, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zu erhalten, besteht darin, sich an einen Dienstleister zu wenden. Es gibt in Deutschland zahlreiche Anbieter für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die nicht nur den regelmäßigen, kostenlosen Versand für die Versicherten übernehmen, sondern sich auch um die Abrechnungen mit der zuständigen Pflegekasse kümmern. Auch die Beantragung der Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt der Dienstleister in der Regel. Ein weiterer Vorteil ist der Kundenservice, der Ihnen bei Fragen oder Problemen mit Rat und Tat zur Seite stehen kann. Wenn Sie zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel über einen Dienstleister beziehen, wissen Sie immer, an wen Sie sich wenden können, ob telefonisch oder schriftlich.
Die Bestellung ist hierbei ganz einfach. Heutzutage bieten die meisten Dienstleister für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel die Option an, eine Bestellung direkt online auf der Homepage des Anbieters abzuschließen. Alternativ können Sie auch um die digitale oder postalische Zusendung der benötigten Formulare bitten.
Haben Sie die Bestellung ausgefüllt, kann der Dienstleister die Kostenübernahme der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Ob der Antrag genehmigt oder abgelehnt wird, die Pflegekasse muss immer sowohl den Dienstleister als auch die Versicherten bzw. die bevollmächtigten Personen über die Entscheidung informieren.
Ein seriöser Dienstleister liefert die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel niemals, ohne vorab die Genehmigung der Kostenübernahme von der zuständigen Pflegekasse erhalten zu haben.
Was kann man tun, wenn mehr zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel geliefert werden als benötigt?
Nicht jeder Pflegebedürftige hat den gleichen Bedarf an Pflegehilfsmitteln. Auch wenn der Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel grundsätzlich monatlich besteht, muss man diesen nicht jeden Monat wahrnehmen. Viele Dienstleister bieten unterschiedliche Lieferintervalle an, sodass eine Lieferung auch alle zwei oder alle drei Monate erfolgen kann. Für die Versicherten, für die auch eine dreimonatige Lieferung der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel noch zu viel ist, gibt es auch die Möglichkeit, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel auf Abruf zu bestellen. In diesem Fall informiert der Versicherte den Dienstleister immer dann, wenn wieder Bedarf für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel besteht, woraufhin der Dienstleister eine einzelne Lieferung auslöst.