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Die Pflegestärkungsgesetze (PSG) 1 bis 3

Die bislang größte Pflegereform durch die Einführung der neuen Pflegestärkungsgesetze im Jahr 2015 und 2017

Es wurden nicht schon immer in Deutschland körperlich Beeinträchtigte und geistig Beeinträchtige, wie beispielsweise mit der Krankheit Demenz, in der Pflege gleichgestellt. Mit der neuen Pflegereform begann im Jahr 2015, Fortsetzung 2017, die Veränderung durch die Pflegestärkungsgesetze 1 bis 3. Der Ausdruck der Pflegebedürftigkeit wurde neu definiert und es wurden die bisherigen Pflegestufen durch die neuen Pflegegrade ausgetauscht. Das Vorgehen bewirkte eine gerechtere Gleichbehandlung zwischen körperlich als auch geistig beeinträchtigten Menschen. Es änderte sich zudem das gesamtheitliche Begutachtungssystem zur Einstufung. Mit dem sogenannten NBA (Neues Begutachtungsassessment) können Gutachter vom Medizinischen Dienst und von Medicproof fortan anhand von sechs Kategorien die eingeschätzte Pflegebedürftigkeit der betroffenen Menschen bedeutend besser in einen der neuen Pflegegrade einstufen.

PSG I (Einführung 2015)

Das erste Pflegestärkungsgesetz trat ab dem 01.01.2015 in Kraft. Dieses Gesetz bietet den eine bessere und höhere finanzielle Unterstützung aller betroffenen Pflegebedürftigen. Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz gab es auch zum ersten Mal höhere finanzielle Leistungen für Demenzkranke beziehungsweise geistig beeinträchtigte Menschen.

PSG II (Einführung 2017)

Ab dem 01.01.2017 wurden die neuen Pflegegrade ein bis fünf mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz eingeführt. Das Ziel der Pflegereform war es, Demenzkranke nicht mehr aus dem Prozess auszuschließen und in sozialen Leistungen gleichzustellen. Alle Pflegebedürftige die einer Pflegestufe zugeteilt waren, wurden automatisch einen der neuen Pflegegrade zugeteilt. Anträge die nach dem 01.01.2017 eingegangen sind, sind bereits mit dem NBA-Verfahren bearbeitet worden.

PSG III (Einführung 2017)

Mit der Einführung des dritten Pflegestärkungsgesetz, welches am 01.01.2017 eintrat, wurde sich auf die Bedürfnisse der Kommunen fokussiert. Die zentrale Aufgabe der Kommunen soll es sein, die Beratungsbesuche für die Pflegebedürftigen zu verwalten und neue Projekte für Beratungsangebote eigenständig bewerkstelligen. Eine weitere Regulierung des Pflegestärungsgesetz 3 sind mehr einzuhaltende Prüfrechte gegen Abrechnungsbetrug.

Die positive Entwicklung durch die Pflegestärkungsgesetze

Die Selbstständigkeit und Gleichstellung der pflegebedürftigen Personen stehen durch die neuen PSG im Vordergrund. Dabei ist es weniger relevant, ob es sich in den einzelnen zu betrachtenden Fällen um eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung handelt. Allgemein stellte sich die Entwicklung des Inkrafttretens der Pflegestärkungsgesetze als sehr positiv heraus.

Die Pflegestärkungsgesetze (PSG) 1 bis 3 haben das deutsche Pflegesystem grundlegend verändert. Diese Reformen sind entscheidend, um die Leistungen der Pflegeversicherung zu verstehen und optimal zu nutzen. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Änderungen, wie sich diese auf Pflegebedürftige und Angehörige auswirken und wie Sie die Ihnen zustehenden Leistungen optimal ausschöpfen können. Besonders relevant ist dabei auch, wie die passenden Pflegehilfsmittel in Form einer maßgeschneiderten Pflegebox den Pflegealltag erleichtern und welche Rolle diese im Rahmen der PSG spielen.

Was sind die Pflegestärkungsgesetze? Ein Überblick über PSG I, II und III

Die Pflegestärkungsgesetze (PSG), bestehend aus PSG I (2015), PSG II (2017) und PSG III (2017), sind eine Reihe von Gesetzen, die die Leistungen der Pflegeversicherung in Deutschland grundlegend reformiert haben. Ziel war es, die Pflege an die Bedürfnisse einer älter werdenden Gesellschaft anzupassen, die häusliche Pflege zu stärken, pflegende Angehörige besser zu unterstützen und die Qualität der Pflege zu verbessern. Die Gesetze umfassen Änderungen in der Leistungsfinanzierung, der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit und den angebotenen Pflegeleistungen.

Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) – Fokus auf häusliche Pflege (In Kraft seit 01.01.2015)

Das Pflegestärkungsgesetz I legte den Schwerpunkt auf die Stärkung der häuslichen Pflege. Es zielte darauf ab, Pflegebedürftigen ein längeres Verbleiben in ihrem gewohnten Umfeld zu ermöglichen und die finanzielle Unterstützung für die ambulante Pflege zu erhöhen. Ein besonderer Fokus lag auf der besseren Berücksichtigung von Menschen mit Demenz und anderen kognitiven Einschränkungen.

  • Erhöhung der Geldleistungen: Mehr finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, wodurch die Wahlfreiheit in der Gestaltung der Pflege gestärkt wurde.
  • Erweiterung der Leistungen: Ausweitung der Leistungen für allgemeine Pflege und Betreuung, um ein breiteres Spektrum an Unterstützungsangeboten zu ermöglichen, wie beispielsweise zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Bessere Berücksichtigung von Demenz: Spezifische Leistungen und ein verbesserter Zugang zur Pflege für Menschen mit Demenz und kognitiven Einschränkungen, einschließlich spezieller Schulungen für pflegende Angehörige.

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) – Neue Pflegegrade und mehr Transparenz (In Kraft seit 01.01.2017)

Das Pflegestärkungsgesetz II brachte eine der umfassendsten Reformen im Pflegesystem. Die zentrale Änderung war die Einführung des neuen Begutachtungsverfahrens (NBA) und die Umstellung auf die fünf Pflegegrade, die die bisherigen Pflegestufen ablösten. Ziel war es, eine gerechtere und differenziertere Einstufung des Pflegebedarfs zu gewährleisten, die sich stärker an der individuellen Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen orientiert. Dies ermöglichte es auch Menschen mit geringeren Einschränkungen (neu: Pflegegrad 1), Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten.

  • Einführung der Pflegegrade: Ersetzung der drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade (1-5), die den Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr primär den zeitlichen Aufwand widerspiegeln.
  • Neues Begutachtungsverfahren (NBA): Bewertung des Pflegebedarfs anhand der Selbstständigkeit in sechs relevanten Lebensbereichen (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, etc.), was zu einer individuelleren und bedarfsgerechteren Einstufung führte.
  • Mehr Leistungen im Pflegegrad 1: Erstmals erhielten auch Menschen mit geringen Beeinträchtigungen (Pflegegrad 1) Zugang zu Leistungen, was den präventiven Ansatz stärkte und den Zugang zur Pflege generell erleichterte.

Pflegestärkungsgesetz III (PSG III) – Verbesserungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Kommunen (In Kraft seit 01.01.2017)

Das Pflegestärkungsgesetz III ergänzte das PSG II und zielte auf weitere Verbesserungen in der Pflegequalität, die Stärkung der pflegenden Angehörigen und eine verbesserte Pflegeberatung ab. Ein wichtiger Aspekt war zudem die Stärkung der Rolle der Kommunen bei der Koordination und Weiterentwicklung lokaler Versorgungsstrukturen. Zusätzliche Leistungen und Unterstützungsangebote sollten die Herausforderungen im Pflegealltag besser bewältigen und die Lebensqualität von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen erhöhen.

  • Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Erweiterung der Angebote zur Unterstützung pflegender Angehöriger, um diese zu entlasten und die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu erleichtern.
  • Stärkung der Pflegeberatung: Verbesserung der Beratungsangebote, um Pflegebedürftige und Angehörige umfassend zu informieren und zu unterstützen, oft in Zusammenarbeit mit den Kommunen.
  • Qualitätsverbesserungen: Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität, um eine bestmögliche Versorgung zu gewährleisten, einschließlich intensiverer Kontrollen in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.

Die Pflegestärkungsgesetze haben nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen verändert, sondern vor allem den Alltag von Millionen Pflegebedürftigen und ihren Familien spürbar verbessert. Sie ermöglichen mehr Selbstbestimmung, eine bessere finanzielle Absicherung und Zugang zu dringend benötigten Unterstützungsangeboten – von der zusätzlichen Betreuung bis hin zu praktischen Hilfsmitteln für den täglichen Gebrauch. Es ist entscheidend, diese Möglichkeiten zu kennen und gezielt zu nutzen, um den Pflegealltag zu erleichtern und die Lebensqualität zu sichern.

Die Pflegestärkungsgesetze und die Pflegebox: Optimale Unterstützung für den Pflegealltag

Die Pflegestärkungsgesetze haben das Leistungsangebot der Pflegeversicherung deutlich erweitert und verbessert. Insbesondere das Recht auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gemäß § 40 Abs. 1 SGB XI wurde durch die PSG weiter gefestigt. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat. Eine optimal zusammengestellte Pflegebox kann dabei eine wertvolle Ergänzung sein, um den Alltag zu erleichtern und die Lebensqualität zu verbessern. Diese Boxen enthalten genau die Verbrauchsprodukte, die von der Pflegekasse übernommen werden, wie z.B. Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe oder Bettschutzunterlagen. Je nach Pflegegrad und individuellem Bedarf kann die Pflegebox individuell angepasst werden, um die bestmögliche Versorgung zu gewährleisten. So kann die passende Pflegebox, in Kombination mit den Leistungen aus den Pflegestärkungsgesetzen, eine große Hilfe für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sein und die Inanspruchnahme des 40-Euro-Budgets vereinfachen.

Individuelle Pflegeboxen: Mehr als nur Produkte – Nutzung der gesetzlichen Vorteile

Die Pflegestärkungsgesetze haben die Bedeutung der individuellen Pflegeversorgung unterstrichen und das Recht auf Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI verankert. Eine Pflegebox ist mehr als nur eine Sammlung von Produkten; sie ist ein Instrument, um die Selbstständigkeit zu fördern, die Sicherheit zu erhöhen und die Lebensqualität zu erhalten, indem sie den Zugang zu den kostenlosen Pflegehilfsmitteln (bis zu 40€/Monat) erleichtert. Achten Sie darauf, dass die Pflegebox auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist und nutzen Sie Ihren vollen Anspruch. Holen Sie sich eine Beratung ein, um die passende Auswahl zu treffen und die Formalitäten mit der Pflegekasse zu klären. Viele Anbieter von Pflegeboxen übernehmen dies für Sie. Dies kann eine enorme Erleichterung im Pflegealltag bedeuten und gleichzeitig die finanzielle Belastung durch die Nutzung der Pflegekasse, der Pflegebox und die passende Pflegehilfe minimieren.

Unser Fazit zu den Pflegestärkungsgesetzen (PSG) 1 bis 3

Die Pflegestärkungsgesetze (PSG) 1 bis 3 haben das deutsche Pflegesystem grundlegend modernisiert und an die Bedürfnisse einer alternden Gesellschaft angepasst. Sie bieten Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen eine Vielzahl von Unterstützungsleistungen und haben insbesondere die häusliche Pflege gestärkt und das neue System der Pflegegrade eingeführt. Informieren Sie sich genau über Ihre Ansprüche und Möglichkeiten, um die Ihnen zustehenden Leistungen optimal zu nutzen, sei es finanzielle Unterstützung, zusätzliche Betreuung oder Pflegehilfsmittel. Die zielgerichtete Nutzung einer Pflegebox unterstützt Sie dabei, Ihren Anspruch auf kostenlose Verbrauchsprodukte effektiv einzusetzen und den Pflegealltag zu erleichtern.

Häufige Fragen zu den Pflegestärkungsgesetzen

Welche Leistungen stehen mir durch die Pflegestärkungsgesetze zu?
Die Leistungen umfassen finanzielle Unterstützung (z.B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen), Pflegehilfsmittel (bis zu 40€/Monat für Verbrauchsprodukte), zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (bis zu 125€/Monat), Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie Beratungsangebote. Die genauen Leistungen hängen vom Pflegegrad und der individuellen Bedarfssituation ab.

Wie beantrage ich Leistungen aus der Pflegeversicherung?
Stellen Sie einen formlosen oder formellen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse. Nach der Antragstellung beauftragt die Pflegekasse in der Regel den Medizinischen Dienst (MD) oder MEDICPROOF mit einer Begutachtung bei Ihnen zu Hause, um Ihren Pflegebedarf zu ermitteln und den entsprechenden Pflegegrad festzustellen.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegrad 1 und Pflegegrad 5?
Der Unterschied liegt im Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Pflegegrad 1 ist für Personen mit geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, die noch vieles selbst bewältigen können, aber bereits Unterstützung benötigen (z.B. beim Beantragen von Pflegehilfsmitteln oder Entlastungsleistungen). Pflegegrad 5 ist für Personen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, oft mit besonderen Anforderungen an die Pflege (z.B. bei Rund-um-die-Uhr-Betreuung).

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