Der Entlastungsbetrag von 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen. In diesem Blog-Beitrag erfährst du, was der Entlastungsbetrag ist, wer ihn in Anspruch nehmen kann und wie er beantragt wird.
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Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung und soll pflegebedürftige Personen bei der Bewältigung ihres Alltags unterstützen. Mit dem Entlastungsbetrag können verschiedene Betreuungs- und Entlastungsleistungen finanziert werden.
Wer kann den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen?
Den Entlastungsbetrag können Personen in Anspruch nehmen, die mindestens Pflegegrad 1 haben. Das betrifft sowohl ältere Menschen als auch jüngere Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung.
Welche Leistungen können mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden?
Mit dem Entlastungsbetrag können verschiedene Betreuungs- und Entlastungsleistungen finanziert werden, wie beispielsweise:
- Hauswirtschaftliche Hilfen
- Begleitung bei Arztbesuchen
- Unterstützung bei der Körperpflege
- Einkaufshilfen
- Haushaltshilfen
Es gibt jedoch einige Einschränkungen, was die konkrete Verwendung des Entlastungsbetrags betrifft. Es ist wichtig, sich darüber bei der zuständigen Pflegekasse zu informieren.
Wie wird der Entlastungsbetrag beantragt?
Um den Entlastungsbetrag beantragen zu können, muss bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag gestellt werden. In diesem Antrag muss der Unterstützungsbedarf und die gewünschten Leistungen angegeben werden. Die Pflegekasse prüft dann den Antrag und entscheidet über die Gewährung des Entlastungsbetrags.
Es ist ratsam, sich frühzeitig über den Entlastungsbetrag zu informieren und den Antrag rechtzeitig zu stellen, da es manchmal zu Wartezeiten kommen kann.
Fazit
Der Entlastungsbetrag von 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen. Er ermöglicht die Finanzierung verschiedener Leistungen, die den Alltag erleichtern und eine bessere Lebensqualität ermöglichen. Es lohnt sich, sich über den Entlastungsbetrag zu informieren und ihn bei Bedarf zu beantragen.
125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Alles, was Sie wissen müssen für die häusliche Pflege
Die Pflege eines Angehörigen zu Hause ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die sowohl emotional als auch finanziell belastend sein kann. Glücklicherweise gibt es finanzielle Unterstützung, die speziell darauf abzielt, diese Last zu mindern. Eine der wichtigsten Leistungen ist der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dieser Zuschuss aus der Pflegeversicherung ist oft unbekannt oder wird nicht in vollem Umfang genutzt, dabei bietet er wertvolle Möglichkeiten zur Unterstützung im Alltag und zur dringend benötigten Entlastung der pflegenden Angehörigen. In diesem umfassenden Artikel erfahren Sie alles Wesentliche zu diesen 125 Euro: Wer hat Anspruch? Wie beantragen Sie das Geld? Und welche konkreten Leistungen können Sie damit finanzieren, um die Pflege zu Hause zu verbessern?
Was genau sind Betreuungs- und Entlastungsleistungen?
Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen, gesetzlich verankert im § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), sind ein zentraler Bestandteil der Leistungen der Pflegeversicherung. Ihr Hauptzweck ist es, pflegebedürftige Menschen dabei zu unterstützen, möglichst lange und selbstständig in ihrer häuslichen Umgebung leben zu können. Gleichzeitig sollen sie die Pflegepersonen – meist Familienangehörige – spürbar entlasten. Das Budget ist zweckgebunden und kann für eine Vielzahl an qualitätsgesicherten Angeboten eingesetzt werden, die über die reine pflegerische Versorgung hinausgehen.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro?
- Jeder, der einen anerkannten Pflegegrad (von 1 bis 5) besitzt.
- Personen, die in der eigenen Häuslichkeit oder bei Angehörigen gepflegt werden.
- Der Anspruch besteht zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder den kombinierten Leistungen.
- Ein nicht unerheblicher Teil der Mittel für Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls für Betreuungs- und Entlastungsleistungen umgewidmet werden, falls diese Leistungen nicht vollständig in Anspruch genommen werden. (Hierzu mehr im Abschnitt Kombination mit anderen Leistungen).
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Wofür können die 125 Euro verwendet werden? Zulässige Leistungen im Überblick
Der monatliche Entlastungsbetrag ist flexibel einsetzbar und dient der Finanzierung von Leistungen, die die Selbstständigkeit fördern und die Pflege erleichtern. Dazu gehören unter anderem:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag: Dazu zählen vielfältige Hilfen im Haushalt (Reinigung der Wohnung, Wäschepflege, Einkäufe), Begleitung bei Terminen (Arztbesuche, Behördengänge) oder auch die Organisation von Fahrdiensten.
- Angebote zur allgemeinen Betreuung: Aktivitäten, die der Geselligkeit, der Beschäftigung oder der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen. Beispiele sind gemeinsame Spaziergänge, Vorlesen, Gesellschaftsspiele, Gespräche, kreative Tätigkeiten oder die Begleitung zu Veranstaltungen. Besonders wertvoll sind hier auch spezielle Betreuungsangebote für Menschen mit kognitiven Einschränkungen (z.B. Demenz).
- Angebote der Tages- oder Nachtpflege: Falls stundenweise Entlastung tagsüber oder nachts benötigt wird, können die Kosten anteilig über den Entlastungsbetrag mitfinanziert werden.
- Kurzzeitpflege: Auch Kosten für die Kurzzeitpflege können unter Umständen mit dem Entlastungsbetrag bezuschusst werden, wenn andere Budgets ausgeschöpft sind oder umgewidmet werden.
Wichtig ist, dass die Angebote von den zuständigen Landesbehörden anerkannt sein müssen. Ihre Pflegekasse gibt Ihnen Auskunft über zugelassene Anbieter in Ihrer Nähe.
Wie wird der Entlastungsbetrag von 125 Euro beantragt und abgerechnet?
- Beantragung: Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht automatisch mit der Feststellung eines Pflegegrads. Eine separate formelle Beantragung ist in den meisten Fällen nicht notwendig. Es reicht oft aus, der Pflegekasse mitzuteilen, dass Sie diese Leistung nutzen möchten und einen zugelassenen Dienst beauftragt haben. Erkundigen Sie sich jedoch immer direkt bei Ihrer zuständigen Pflegekasse nach dem genauen Vorgehen.
- Abrechnung: Die Abrechnung erfolgt in der Regel auf zwei Wegen:
- Direkt mit der Pflegekasse: Viele zugelassene Dienste rechnen die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen lediglich den Dienst beauftragen und die Abtretungserklärung für den Entlastungsbetrag unterschreiben.
- Kostenerstattung: Sie bezahlen den zugelassenen Dienst zunächst selbst und reichen die Rechnungen anschließend bei Ihrer Pflegekasse zur Erstattung ein. Achten Sie darauf, dass die Rechnungen detailliert sind und die erbrachten Leistungen klar erkennen lassen.
- Übertragung und Verfall: Der monatliche Betrag von 125 Euro kann im jeweiligen Kalendermonat in Anspruch genommen werden. Nicht genutzte Beträge aus einem Monat können in die Folgemonate des *laufenden* Kalenderjahres übertragen werden. Noch besser: Auch am Ende des Jahres nicht verbrauchte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können noch bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres genutzt werden. Erst danach verfällt der Anspruch endgültig. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um auch größere Projekte (z.B. eine intensivere Betreuungsphase oder eine Woche Tagespflege) zu finanzieren, indem Sie Budgets ansparen.
Wer bietet Betreuungs- und Entlastungsleistungen an?
Um sicherzustellen, dass die Kosten von der Pflegekasse übernommen werden, müssen die Anbieter von den zuständigen Landesbehörden anerkannt sein. Dazu gehören typischerweise:
- Ambulante Pflegedienste (oft zusätzlich zu pflegerischen Leistungen)
- Spezialisierte Betreuungsdienste und Alltagsbegleiter
- Anbieter von hauswirtschaftlichen Diensten
- Organisationen der freien Wohlfahrtspflege
- Kommunale Angebote
Ihre Pflegekasse führt Listen mit zugelassenen Anbietern in Ihrer Region. Auch die kommunalen Pflegestützpunkte oder unabhängige Pflegeberatungsstellen können Ihnen bei der Suche und Auswahl des passenden Anbieters helfen. Scheuen Sie sich nicht, verschiedene Anbieter zu kontaktieren und deren Angebote und Qualifikationen zu vergleichen.
Weitere Entlastung im Pflegealltag: Pflegehilfsmittel
Neben dem Entlastungsbetrag von 125 Euro gibt es weitere wichtige Säulen der Unterstützung für die häusliche Pflege, die Sie unbedingt kennen und nutzen sollten. Eine davon sind die monatlichen kostenlosen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Jeder Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad, der zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft gepflegt wird, hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro (in einigen Bundesländern bis zu 42 Euro) pro Monat. Dazu gehören Produkte wie Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen und saugende Bettschutzeinlagen. Diese Hilfsmittel sind essentiell für die Hygiene und Sicherheit im Pflegeumfeld und tragen ebenfalls maßgeblich zur Entlastung der Pflegenden bei, indem sie den Pflegealltag praktischer und sicherer gestalten. Die Beantragung und monatliche Lieferung dieser Verbrauchsprodukte ist über Anbieter von sogenannten Pflegeboxen denkbar einfach und unbürokratisch möglich – eine tolle Ergänzung zum Entlastungsbetrag.
Tipps für die optimale Nutzung der 125 Euro und anderer Leistungen
- Bedarfsanalyse: Überlegen Sie genau, welche Art von Unterstützung dem Pflegebedürftigen und Ihnen als Pflegeperson am meisten hilft. Braucht es eher Betreuung zur Aktivierung oder eher Unterstützung im Haushalt?
- Angebote vergleichen: Die Qualität und das Leistungsangebot der zugelassenen Dienste können variieren. Holen Sie verschiedene Angebote ein und prüfen Sie, welcher Dienst am besten zu Ihren Bedürfnissen passt.
- Übertragung nutzen: Planen Sie vorausschauend. Wenn Sie wissen, dass in einigen Monaten ein höherer Bedarf (z.B. für eine Urlaubsvertretung oder intensivere Betreuung) besteht, können Sie das Budget ansparen, indem Sie es in den Folgemonat bzw. das Folgejahr übertragen.
- Kombinationsmöglichkeiten prüfen: Wie bereits erwähnt, können Teile der Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden. Sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse über die genauen Möglichkeiten, um das Maximum an Unterstützung zu erhalten.
- Pflegeberatung in Anspruch nehmen: Nutzen Sie die kostenlosen Angebote der Pflegeberatungsstellen (§ 7a SGB XI) oder Ihrer Pflegekasse. Die Experten können Ihnen helfen, den Bedarf zu ermitteln, passende Angebote zu finden und alle Ihnen zustehenden Leistungen zu beantragen und zu koordinieren.
Fazit: Die 125 Euro sind eine wichtige Säule der häuslichen Pflege
Der Entlastungsbetrag von 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ist weit mehr als nur ein kleiner Zuschuss; er ist ein essenzielles Instrument, um die häusliche Pflege zu stabilisieren, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern und die oft überlasteten pflegenden Angehörigen zu entlasten. Die Bandbreite der einsetzbaren Leistungen ist groß und kann individuell angepasst werden, von der Alltagsbegleitung bis zur stundenweisen Betreuung. In Kombination mit weiteren Leistungen wie den kostenlosen Pflegehilfsmitteln bietet die Pflegeversicherung wichtige Bausteine für ein möglichst langes und würdevolles Leben zu Hause. Informieren Sie sich aktiv bei Ihrer Pflegekasse oder einer unabhängigen Beratungsstelle über alle Möglichkeiten und nutzen Sie die Ihnen zustehenden Leistungen voll aus. Sie sind eine wichtige Investition in die Lebensqualität und das Wohlbefinden aller Beteiligten.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und kann eine individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse, einen Pflegestützpunkt oder eine unabhängige Pflegeberatungsstelle nicht ersetzen. Da sich gesetzliche Bestimmungen ändern können, sind die hier gemachten Angaben ohne Gewähr. Bitte informieren Sie sich stets bei den offiziellen Stellen über die aktuell geltenden Regelungen.
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