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Ratgeber · Pflege zu Hause

Behandlungspflege: Medizinische Versorgung in den eigenen vier Wänden

Injektionen, Wundversorgung, Medikamentengabe – was nach Klinik klingt, findet längst bei Ihnen zu Hause statt. Behandlungspflege sichert die medizinische Versorgung durch examinierte Fachkräfte, verordnet vom Arzt und bezahlt von der Krankenkasse. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.

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Behandlungspflege auf einen Blick

§ 37 SGB V

Rechtsgrundlage für die häusliche Krankenpflege – regelt Ihren Anspruch auf medizinische Versorgung zu Hause.

Krankenkasse

Die Kosten trägt Ihre gesetzliche Krankenkasse – nicht die Pflegekasse. Zuzahlung nur im Rahmen der Belastungsgrenze.

Kein Pflegegrad

Behandlungspflege steht allen gesetzlich Versicherten zu – unabhängig davon, ob ein Pflegegrad vorliegt.


Was ist Behandlungspflege?

Behandlungspflege bezeichnet alle medizinisch-pflegerischen Maßnahmen, die auf ärztliche Anordnung von qualifizierten Pflegefachkräften erbracht werden. Dazu gehören beispielsweise Wundversorgung, Injektionen, Medikamentengabe oder das Legen und Wechseln von Kathetern.

Die Behandlungspflege ist damit klar von der Grundpflege abzugrenzen, die Körperpflege, Ernährung und Mobilität umfasst. Während die Grundpflege den allgemeinen Pflegebedarf eines Menschen abdeckt und über die Pflegekasse finanziert wird, handelt es sich bei der Behandlungspflege um medizinische Leistungen, die über die Krankenkasse abgerechnet werden.

Das bedeutet: Auch ohne anerkannten Pflegegrad können Patientinnen und Patienten Behandlungspflege in Anspruch nehmen – vorausgesetzt, ein Arzt stellt die entsprechende Verordnung aus. Rechtliche Grundlage ist § 37 SGB V, der die häusliche Krankenpflege regelt.

Wer führt Behandlungspflege durch?

Behandlungspflege darf ausschließlich von examinierten Pflegefachkräften durchgeführt werden – also Gesundheits- und Krankenpflegern oder Altenpflegern mit entsprechender Qualifikation. Angehörige oder ungelernte Hilfskräfte dürfen diese medizinischen Maßnahmen nicht übernehmen.

In der Praxis beauftragt die Krankenkasse einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst, der die Fachkräfte zu Ihnen nach Hause schickt. Der Dienst koordiniert die Einsätze, dokumentiert die Maßnahmen und rechnet direkt mit Ihrer Kasse ab.

Examinierte Pflegefachkraft bei der Wundversorgung einer Seniorin zu Hause

Grundpflege vs. Behandlungspflege – der Unterschied

Grundpflege umfasst alltägliche Verrichtungen wie Waschen, Anziehen und Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme. Diese Leistungen werden über die Pflegekasse finanziert und setzen einen anerkannten Pflegegrad voraus. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Grundpflege in der Praxis.

Behandlungspflege hingegen beinhaltet ausschließlich medizinische Maßnahmen – von der Wundversorgung über Injektionen bis zur Medikamentengabe. Diese Leistungen trägt die Krankenkasse, unabhängig vom Pflegegrad.

Wichtig: Beide Pflegeformen können parallel in Anspruch genommen werden. Ein ambulanter Pflegedienst kann sowohl Grundpflege als auch Behandlungspflege erbringen – die Abrechnung erfolgt dann über die jeweils zuständige Kasse.


Typische Leistungen der Behandlungspflege

Die häufigsten Maßnahmen, die examinierte Pflegefachkräfte bei Ihnen zu Hause durchführen:

Wundversorgung

Fachgerechte Reinigung, Desinfektion und steriler Verbandswechsel bei akuten und chronischen Wunden – auch bei komplexen Wundverhältnissen wie Dekubitus.

Medikamentengabe

Richten, Verabreichen und Überwachen von ärztlich verordneten Medikamenten – inklusive Kontrolle der Wirkung und möglicher Nebenwirkungen.

Injektionen & Infusionen

Subkutane und intravenöse Injektionen (z. B. Insulin, Heparin) sowie die Betreuung von Infusionstherapien im häuslichen Umfeld.

Blutdruck- & Blutzuckerkontrolle

Regelmäßige Messungen und Dokumentation der Vitalwerte zur Überwachung chronischer Erkrankungen wie Diabetes oder Bluthochdruck.

Katheter & Stomaversorgung

Fachgerechter Wechsel von Blasenkathetern sowie professionelle Pflege und Versorgung von Stomata nach operativen Eingriffen.

Kompressionstherapie

An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen sowie Anlegen von Kompressionsverbänden bei venösen Erkrankungen und Lymphödemen.


Behandlungspflege beantragen – in 3 Schritten

Der Weg zur Behandlungspflege ist klar geregelt. Anders als bei Leistungen der Pflegekasse brauchen Sie keinen Pflegegrad – aber eine ärztliche Verordnung.

01

Arzt stellt Verordnung aus

Ihr Haus- oder Facharzt stellt eine Verordnung für häusliche Krankenpflege aus. Darin ist genau festgelegt, welche medizinischen Maßnahmen wie oft und wie lange durchgeführt werden sollen. Die Erstverordnung gilt in der Regel für bis zu 14 Tage.

02

Krankenkasse genehmigt

Die Verordnung wird bei Ihrer Krankenkasse eingereicht. Diese prüft den Antrag und erteilt die Genehmigung. In dringenden Fällen kann die Behandlungspflege bereits vor der formalen Genehmigung beginnen – die Verordnung muss dann zeitnah nachgereicht werden.

03

Pflegedienst führt aus

Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst übernimmt die Durchführung. Examinierte Pflegefachkräfte kommen regelmäßig zu Ihnen nach Hause – je nach Verordnung einmal täglich oder auch mehrmals. Einen Überblick über die Leistungsgruppen finden Sie in unserem Artikel zur häuslichen Krankenpflege.

Beratungsgespräch mit Pflegekassen-Dokumenten am Tisch

Dauer und Verlängerung der Verordnung

Die Erstverordnung umfasst in der Regel einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen. Danach kann der Arzt eine Folgeverordnung ausstellen, die je nach medizinischer Notwendigkeit für bis zu drei Monate genehmigt werden kann.

Bei chronischen Erkrankungen (z. B. Diabetes mit täglicher Insulingabe) sind auch längere Verordnungszeiträume möglich. Entscheidend ist, dass die medizinische Notwendigkeit ärztlich dokumentiert bleibt.


Kosten und Zuzahlung bei Behandlungspflege

Die Behandlungspflege wird von der gesetzlichen Krankenkasse finanziert. Volljährige Versicherte tragen lediglich eine gesetzliche Zuzahlung – diese ist klar gedeckelt:

KostenpunktDetails
Zuzahlung pro Verordnung10 € je Verordnung
Zuzahlung auf die Kosten10 % der Kosten pro Tag
Maximale Zuzahlungsdauer28 Tage pro Kalenderjahr
Belastungsgrenze2 % des Bruttojahreseinkommens
Chronisch Kranke1 % des Bruttojahreseinkommens
Kinder & JugendlicheKeine Zuzahlung (unter 18 Jahre)

Tipp: Wer die jährliche Belastungsgrenze überschreitet, kann bei der Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Sammeln Sie dafür alle Quittungen und Belege über das Jahr – die Befreiung gilt dann rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr.


Behandlungspflege und Pflegegrad – was gilt parallel?

Viele Familien stehen vor der Frage: Wenn bereits ein Pflegegrad anerkannt ist und Pflegesachleistungen bezogen werden – kommt dann noch Behandlungspflege dazu?

Die Antwort: Ja, beides läuft unabhängig voneinander. Grundpflege und Behandlungspflege werden über verschiedene Kassen finanziert und schließen sich nicht gegenseitig aus. Ein ambulanter Pflegedienst kann beide Leistungen erbringen und rechnet sie getrennt ab.

Behandlungspflege und Pflegeleistungen ergänzen sich – sie ersetzen sich nicht. Wer beides braucht, sollte beides beantragen.

Zusätzlich zur Grundpflege und Behandlungspflege haben Versicherte mit einem Pflegegrad Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 € monatlich (§ 40 SGB XI). Dazu gehören Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen – Materialien, die auch bei der Behandlungspflege regelmäßig zum Einsatz kommen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Überblick zu Pflegehilfsmitteln.


Häufig gestellte Fragen zur Behandlungspflege


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Die Abrechnung übernehmen wir für Sie mit der Pflegekasse. Voraussetzung: ein anerkannter Pflegegrad und häusliche Pflege. So einfach geht die Beantragung.

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