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Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige

Vom 24.12.2024

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Ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro pro Monat (also insgesamt bis zu 1.500 Euro pro Jahr) steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege als Leistung der Pflegekasse zur Verfügung. Auch Pflegebedürftige ab Pflegestufe 1 haben bereits einen Anspruch auf diesen Entlastungsbetrag. Für die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags sowie zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende ist der Entlastungsbetrag zweckgebunden einzusetzen.

Der Entlastungsbetrag kann wahlweise auch über mehrere Monate hinweg angespart werden. So kann beispielsweise gespart werden, falls der Betreuungsbedarf in einigen Phasen größer sein sollte als in anderen.


Wozu darf der Entlastungsbetrag genutzt werden?

Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden, um ergänzende Hilfeleistungen für Pflegebedürftige zu finanzieren. Für mehrere Stunden pro Monat übernehmen ausgebildete Freiwillige oder professionelle Betreuungskräfte unterschiedliche pflegerische oder betreuende Tätigkeiten. Auf diese Weise kann pflegenden Angehörigen eine Pause verschafft und Pflegebedürftige trotzdem gut versorgt werden.

Folgende Angebote können mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden:

Leistungen der Tages- oder Nachtpflege: Bei der Tages- oder Nachtpflege können anfallende Kostenanteile für Verpflegung und Unterkunft mit dem Entlastungsbetrag erstattet werden.

Leistungen der Kurzzeitpflege: Auch bei der Kurzzeitpflege können anfallende Kostenanteile für Verpflegung und Unterkunft mit dem Entlastungsbetrag erstattet werden.

Leistungen der zugelassenen Pflegedienste oder Betreuungsdienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung): Die Leistungen der ambulanten Pflegedienste, für die der Entlastungsbetrag verwendet werden kann, sind hauptsächlich pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Unterstützung bei der Haushaltsführung. Dasselbe gilt für Dienstleistungen der ambulanten Betreuung. Nur Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Selbstversorgungsleistungen von zugelassenen Pflegediensten nutzen. Es handelt sich dabei um spezifische Unterstützungsleistungen im Kontext von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, wie etwa Unterstützung beim Baden oder Duschen.

Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag: Die nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag, für welche der Entlastungsbetrag genutzt werden kann, können Betreuungsangebote (z. B. Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung), gezielte Entlastungsangebote für Pflegepersonen in ihrer Funktion als Pflegende (z. B. durch Pflegebegleiter) oder praktische Unterstützungsangebote sein.


Unser Service: Pflegehilfsmittel beantragen zur Pflege zu Hause

Mit einem Pflegegrad von 1 oder höher stehen Pflegebedürftigen und deren pflegenden Angehörigen zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40,00 € pro Monat zur Verfügung. Die Beantragung der Pflegehilfsmittel übernehmen wir gerne für Sie – es entstehen Ihnen keine Kosten oder Formalitäten! Füllen Sie einfach unser Onlineformular aus, wir übernehmen der Rest und holen die Genehmigung bei der Pflegekasse für Sie ein, koordinieren den Einkauf der von Ihnen ausgewählten bedarfsgerechten Pflegehilfsmittel und lassen Ihnen monatliche eine damit kostenlose Pflegebox gratis frei Haus an Ihre angegebene Wunschadresse liefern! Noch heute kostenlose Pflegehilfsmittel beantragen und monatlich etwas mehr Zeit und Geld für die Pflege erhalten. Nutzen Sie Ihren Anspruch zur Pflegeleistung und schauen Sie sich die Entlastung einfach mal genauer an ➞


Entlastungsbetrag: Inanspruchnahme und monatlicher Höchstbetrag

Der Entlastungsbetrag muss nicht gesondert beantragt werden. Jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad, die in einem häuslichen Umfeld gepflegt wird, hat einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Es gilt das sogenannte Kostenerstattungsprinzip, welches folgendermaßen funktioniert:

Die Person, die den Entlastungsbetrag nutzen möchte, muss zuerst ein geeignetes Angebot auswählen und dieses selbst bezahlen. Daraufhin wird der Betrag von der Pflegeversicherung zurückerstattet, sobald Sie die Rechnung vorlegen. Um den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse erhalten zu können, ist es jedoch wichtig, dass das verwendete Angebot nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt ist.  

Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad grundsätzlich dieselbe Höhe. Ob es sich nun um Pflegegrad 1 oder 5 handelt, spielt hier keine Rolle. Allerdings müssen es nicht immer 125 Euro im Monat sein.

Wenn die Entlastungsleistung in einigen Monaten nicht oder nur teilweise genutzt wurden, verfliegt der Anspruch deshalb nicht gleich. Nicht ausgeschöpfte Entlastungsleistungen können innerhalb eines Kalenderjahres zu einem späteren Zeitpunkt noch genutzt werden. Wurde innerhalb eines Kalenderjahres der Gesamtbetrag von 1500 Euro nicht ausgeschöpft, kann die Differenz noch bis Ende Juni des nächsten Kalenderjahres übertragen werden. 

Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige auch einen sogenannten Umwandlungsanspruch. Mit dem Umwandlungsanspruch können alternativ oder ergänzend zum monatlichen Entlastungsbetrag einen bestimmten Prozentsatz der verfügbaren Pflegesachleistung für zusätzliche Betreuungsleistungen genutzt werden.