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Im Rahmen der häuslichen Pflege wird die Verhinderungspflege, auch bekannt als Ersatzpflege oder Urlaubsvertretungspflege, von der Pflegeversicherung als Service angeboten. Manchmal benötigen pflegende Familienmitglieder eine Pause von der Pflege, beispielsweise für ein paar Stunden aufgrund eines Termins bei den Behörden. Aber manchmal benötigen die Angehörigen auch für einige Tage oder Wochen, weil sie krank sind oder Urlaub machen – letzteres ist sehr wichtig in der Pflege – eine Pause in der Pflege. Dafür wird die Verhinderungspflege eingesetzt, die es Hauptpflegepersonen ermöglicht, sich vertreten zu lassen.
Es wird dabei zwischen zwei Formen von Verhinderungspflege unterschieden: Die tageweise und die stundenweise Verhinderungspflege. Auf die Unterschiede wird im weiteren Verlauf des Artikels aufmerksam gemacht. Generell gilt die Verhinderungspflege als tageweise, wenn sie länger als acht Stunden am Tag dauert. Die Verhinderungspflege mit Leistungen und Voraussetzungen entdecken!
In einem Kalenderjahr können insgesamt bis zu 6 Wochen Verhinderungspflege beantragt werden. Dafür werden jährlich insgesamt 1.612 Euro von den Pflegekassen zur Verfügung gestellt. Dabei muss diese nicht zwangsläufig von einem ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst übernommen werden, sondern kann auch von Freunden, Bekannten oder Angehörigen durchgeführt werden. Lediglich eingetragene Pflegepersonen kommen für die Verhinderungspflege nicht infrage. Als unterstützende Pflegeleistung in der häuslichen Pflege zur Entlastung in der Verhinderungspflege kann die kostenlose Pflegebox im Wert von bis zu 40,00 € mit bedarfsgerechten Pflegehilfsmitteln zusätzlich weiterhelfen. Erfahren Sie mehr ➞
Zu den Hauptaufgaben der Verhinderungspflege zählen dabei alle klassischen Aufgaben, die eine bedarfsgerechte Versorgung der Person sicherstellen, wie beispielsweise Körperpflege, Ernährung, hauswirtschaftliche Tätigkeiten, aber auch Betreuungsdienstleistungen.
In diesem Artikel werden die weiteren Voraussetzungen für die Verhinderungspflege thematisiert, aber auch die Gesamthöhe des Beitrags in Kombination mit Leistungen der Kurzzeitpflege sowie die allgemeine Antragstellung.
Die Voraussetzungen zur Verhinderungspflege
Für die Beantragung der Verhinderungspflege müssen die beteiligten Personen verschiedene Bedingungen erfüllen. Direkt beteiligt sind zum einen natürlich die pflegebedürftige Person, zum anderen die eingetragene Pflegeperson und deren Ersatzkraft, die über die Verhinderungspflege eingesetzt werden soll.
Bei der pflegebedürftigen Person muss ein Pflegegrad von 2 oder höher festgestellt sein, um für die Verhinderungspflege infrage zu kommen. Grund dafür ist, dass der Pflegegrad 1 in der Regel nur bei geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit angesetzt wird und die Personen somit nicht für die Verhinderungspflege zugelassen wird. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person bereits mindestens sechs Monate gepflegt worden sein muss, wobei diese Zeit nicht ununterbrochen nachzuweisen ist, da Pausen von weniger als vier Wochen erlaubt sind.
Bei der Pflegeperson ist zunächst die Grundvoraussetzung, dass diese bei der Pflegekasse offiziell eingetragen ist. Allerdings muss diese nicht die thematisierten sechs Monate vollständig gepflegt haben, sondern kann auch erst zwischenzeitlich die Position übernommen haben.
Die Verhinderungspflege erfolgt entweder durch ambulante Pflegedienste oder durch Einzelpersonen. Bei einem Pflegedienst handelt es sich bei der Ersatzpflegeperson um eine fachkundige Pflegekraft. Einzelpersonen wie Freunde, Nachbarn oder Verwandte können diese aber auch übernehmen. Dafür gelten bei nahen Verwandten besondere Regeln für die Höhe der Leistung, aber Sie müssen keine zusätzlichen spezifischen Voraussetzungen erfüllen, um für die Verhinderungspflege infrage zu kommen.
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Verhinderungspflege beantragen und weitere Details
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die Pflegekasse für bis zu sechs Wochen die Kosten für die Verhinderungspflege je Kalenderjahr. Dabei muss nicht der gesamte Anspruch am Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über das Jahr hinweg aufgeteilt werden.
Die Pflegekasse zahlt 1.612 Euro pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege. Allerdings ist dies nur dann anwendbar, wenn die Ersatzpflege von einem ambulanten Pflegedienst oder von entfernten Verwandten oder Nachbarn bereitgestellt wird.
Die Verhinderungspflege wird für Verwandte bis zum zweiten Grad und Personen, die im selben Haushalt leben, auf höchstens 1,5-mal so viel wie das Pflegegeld reduziert.
Beantragt wird die Verhinderungspflege stets durch die pflegebedürftige Person bei Ihrer Pflegekasse. Mittlerweile wird dieser Service häufig online bei den Pflegekassen direkt angeboten. Andernfalls kann ein solcher Antrag auch per Post gestellt werden. Auch eine rückwirkende Beantragung ist möglich – bis zu maximal vier Jahre im Nachhinein ist dies möglich. Für den Antrag sind verschiedene Informationen nötig, u.a. Angaben zum Zeitraum und Umfang der Verhinderungspflege oder auch Angaben zur Ersatzpflegeperson/-einrichtung.
Nach erfolgreicher Bewilligung durch die Pflegekasse müssen die Kosten mit entsprechenden Nachweisen abgerechnet werden. Bei rückwirkender Beantragung kann dies direkt mit dem Antrag erfolgen. Alle Nachweise müssen gesammelt und auf Verlangen vorgezeigt werden, sodass eine Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgen kann. Dazu zählen Rechnungen/Quittungen, die mit der Pflege zusammenhängen, aber auch Belege über Fahrtkosten oder für den Verdienstausfall.
Jährlich können Sie maximal 806 Euro des noch nicht verbrauchten Budgets für Kurzzeitpflege für die häusliche Verhinderungspflege einsetzen. Damit stehen der zu pflegenden Person insgesamt bis zu 2.418 Euro pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Wenn Sie das Kurzzeitpflege-Budget für die Verhinderungspflege nutzen möchten, sollten Sie dies in Ihrem Antrag auf Verhinderungspflege bestenfalls direkt mit angeben. In kostenlosen Musterformularen finden Sie diesen Hinweis in der Regel schon.
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